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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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498
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498 Mittelalter.

In den Kolonisationsländern des nordöstlichen Deutschlands (S. 465) gabes im allgemeinen weder Hörige noch Leibeigene 134 . Die deutschen Kolo-nisten waren durchweg Freie und die Bedingungen ihrer Ansiedlung der-artige, daß ihre persönliche Freiheit und ihr öffentlicher Gerichtsstand da-durch nicht berührt wurden. Auch die im Lande verbliebenen Slawen kamenin kein persönliches Abhängigkeitsverhältnis, nur in Pommern lassen sichGrundhörige wendischen Stammes nachweisen, auch scheinen die hier undda (z. B. in Schlesien und zwischen Elbe und Saale) erwähnten Smurdenoder Smarden slawische Hörige gewesen zu sein 135 . In den Deutschordens-landen wurde anfangs selbst die Freiheit der Preußen und Letten geschont-erst als sie sich des Abfalls von ihren neuen Herren und dem christlichenGlauben schuldig gemacht hatten, wurden sie einem milderen Hörigkeits-verhältnis unterworfen 136 .

In ganz Deutschland hatte sich im 12. und 13. Jahrhundert die Lagedes Bauernstandes im allgemeinen erheblich verbessert. Während dieGrundherren durch den Aufwand, der ihnen durch ihre Ministerialenentstand, durch ihr Streben nach Landeshoheit und die dadurch bedingteVernachlässigung der Eigenwirtschaft größtenteils verarmt waren undden früher jederzeit nutzbaren Hinterhalt der jetzt durch Rodungen er-schöpften Allmenden und Urwälder verloren hatten, erfreuten sich dieBauern einer behaglichen Vermögenslage, die auch den Hörigen und Leib-eigenen zu vielfacher Aufbesserung ihrer persönlichen Stellung verhalf 13 '.Der im Mittelalter mehr und mehr verbreitete, die Unterschiede der Ge-burtsstände erheblich ausgleichende Grundsatz, daß die Luft das Rechtgebe, d. h. der Stand der Person sich nach dem Recht ihrer Niederlassungrichte 138 , hatte sich in den Städten zu dem bekannten GrundsatzLuftmacht frei" ausgebildet, kraft dessen alle, die Jahr und Tag ohne gericht-liche Ansprache seitens eines nachfolgenden Herrn in einer Stadt gewohnthatten, in ihrer Freiheit nicht mehr angefochten werden konnten. Wennaber Eigenleute mit Genehmigung ihres Herrn in die Stadt zogen, so ge-langten sie damit in eine den Hörigen entsprechende Stellung, die ihnenermöglichte, sich später aus eigenen Mitteln frei zu kaufen. Nach beidenRichtungen hin wurde die Zahl der Landbevölkerung durch die An-ziehungskraft der Städte sehr gemindert, und es hätte nicht erst der

134 Über das Folgende vgl. Böhlau Leibeigenschaft in Meklenburg, ZRG. 10,357ff. T. Brünneck Leibeigenschaft in Ostpreußen, ebd. 21, 38ff.; Leibeigenschaftin Pommern, ebd. 22, 104ff. Hanssen Aufhebung d. Leibeigensch. in Schi.-Holst.(1861) lOff. Sugenheim G. d. Aufhebung der Leibeigenschaft (1861) 350ff. Fernerdie S. 453ff. angeführten Arbeiten von Fuchs, Korn, Rachfahl.

135 ygj v Brünneck Leibeigensehaft in Pommern lllff. Waitz 5 2 , 219.Tzschoppe u. Stenzel Urk.-Samml. 66. Du Gange s. v. smurdus. HaltausGlossar 1638. Ssp. III 73 § 3. In Böhmen wurde ein freier Bauernstand erst durchdie Verleihungen nach deutschem Recht begründet. Vgl. v. Fischel a. a. 0. (n. 108).

136 Ygj 4 T> Brünneck Leibeigensch. in Ostpreußen 41 ff.

137 Vgl. S. 463f. 492. Lamprecht WL. 1, 862ff. 924ff. 972. 1238ff. 1511.Ms Vgl. Waitz 5 2 , 313f. Lamprecht 1, 1154.