§42. Stände. 4. Leibeigene. 497
die Ministerialen ausgeschieden waren, entwickelte sich an manchen Höfenabermals eine höhere Hausdienerschaft, die es durch genossenschaftlichesZusammenhalten ebenfalls zu erheblichen Vorrechten brachte und sichzu einer Art niederer Ministerialität ausbildete 127 . Viele Leibeigene ge-langten zu einem gutsherrlichen Amt oder kamen als Krüger, kleineAckerwirte, Gärtner oder Handwerker in die Lage selbständiger Gewerbe-treibenden, so daß sie entweder ganz dienstfrei wurden oder nur nochgemessene Dienste zu leisten hatten, dafür aber Leibzins und Erbsteuernach Art der Schutzhörigen übernehmen mußten 128 . Endlich fandendurch den Ausbau der Allmenden und den Rückgang der grundherrlichenEigenwirtschaft zahllose Eigenleute Gelegenheit, von ihrem Herrn einenHof zu erwerben und damit in die Klasse der Grundhörigen empor-zusteigen oder freie Meier zu werden.
Diesen Abgängen gegenüber kann der Nachwuchs nur ein geringergewesen sein. Da Ehen nur mit Erlaubnis des Herrn geschlossen werdenkonnten, vielen auch schon durch ihre wirtschaftliche Lage die Ein-gehung einer Ehe unmöglich war, so mußte der eheliche Nachwuchs sichin bescheidenen Grenzen halten 12B , wenn auch durch außereheliche Nach-kommen, die der Mutter folgten, einiger Ersatz geschaffen wurde. Dasalte Kriegsrecht, das den Kriegsgefangenen zum Eigenen machte, kamnur noch gegenüber nichtchristlichen Völkern in Anwendung. Was vomAusland im Wege des Sklavenhandels nach Deutschland kam, kann nurunbedeutend gewesen sein, auch Verkäufe in die Knechtschaft zur Strafekamen nur noch sehr vereinzelt vor 130 . Schuldknechtschaft gab es nichtmehr, an ihre Stelle war teils die Schuldhaft, teils Überweisung desSchuldners an den Gläubiger zur Abarbeitung der Schuld getreten 131 .Freiwillige Ergebung in die Leibeigenschaft kam vor, aber doch wohl nur beivöllig heruntergekommenen Personen, denen es um eine Brotstelle zu tunwar 132 . Unter Umständen begegnete es, daß Hörige, die ihre Pflichten gegenden Herrn nicht erfüllten, zur Strafe in Leibeigenschaft versetzt wurden 133 .
127 Vgl. Lamprecht 1, 820ff. Waitz 5 2 , 214f. Göhrum 1, 322f.
128 Vgl. Lamprecht 1, 12251, der nur zu sehr verallgemeinert. In einer Ur-kunde von 1289 (n. 118) verspricht ein zum Schulzenamt fortgeschrittener Leib-eigener, seine Leibeigenschaft auch als Frankfurter Stadtbürger fortdauernd an-zuerkennen und Besthaupt, Kopfzins et omnia alia iura et servicia treu zu erfüllen.
129 Die Bezeichnung hagastalt, Iwgestoh (n. 120) hat schon im Mittelalter dieNebenbedeutung „Junggeselle" angenommen. Vgl. Grimm DWB. 4, 2 S. 154.Kluge WB. u. d. W. v. Brünneck ZRG. 35, 4ff.
130 y gl -\yaitz 52 ; 207. Sklavenhandel wurde von den Juden betrieben.
131 Vgl. Korn De iure creditoris in. personam debitoris, qui solvendo nonest, secundum ius aevi medii Germanorum, Bresl. Hab.-Schr. (o. J.). KohlerShakespeare 22f. 38ff. 55; Nachwort lOf. Stobbe G. d. Konkursprozesses 98ff.
132 Ssp. III 32 §§ 2. 3. 8. 42 § 3. 45 § 9 unterscheidet die „eingeborenen"Eigenen und die sich in Eigenschaft gegeben haben. Die letzteren standen in der-selben Verachtung, wie das fahrende Volk. Sie waren bußelos.
Vgl. Ssp. III 44 § 3: Von den laten, die sik verwarchten an irme rechte,iinl kennen dagewerchten. Waitz 5 2 , 258f.
R. Schr6der, Deutsche Rechtsgeschiehte, 7. Aufl. 32