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äußert werden, da sie einem bestimmten Fronhof als Zubehör zugeteiltzu sein pflegten 119 . Nur wenige hatten Haus und Garten, selbständigeAckerwirtschaft betrieben sie nicht. Sie hatten demgemäß in der Regelauch keinen Zins zu zahlen, sondern nur Dienste zu leisten, und zwarungemessene, vornehmlich Handdienste (werchari, serviiia cotidiana), wes-halb sie auch die Bezeichnung Tagwerker oder Tagknechte, (dagescalcidagewardi, tagewerker, werchperliute, nd. dagewerchten, servi cotidiani)führten 120 . Ihre Dienste bezogen sich teils auf das Haus (daher camer-lingi, camerarii), teils auf die Fronfelder, während die herrschaftlichenBeunden vorwiegend durch Frondienste der Grundhörigen bestellt wurden.Für die Dienste erhielten sie ihrerr Unterhalt vom Hof (daher praebendarii,provendarii, stipendiarii). Eigenen Vermögens waren sie nicht fähig; wassie besaßen, beruhte auf Herrengunst und fiel, wenn sie keine Leibes-erben innerhalb der Hofgenossenschaft hinterließen, bei ihrem Tode anden Herrn zurück 121 . Der Herr hatte eine ausgedehnte Zuchtgewalt übersie, namentlich das Kecht der körperlichen Züchtigung, aber nicht derTötung 122 . Strafrechtlich standen sie unter dem Schutz des Landrechts 123 ,ihre standesmäßige Buße war aber gering und zum Teil nur Spott, einWergeid besaßen sie nach dem Sachsenspiegel nicht 124 . Gerichtlich hatteder Herr sie zu vertreten 125 . Beendigt wurde die Leibeigenschaft durchAnsiedlung des Knechts oder durch Freilassung zu Grundhörigen-, Wachs-zinsigen-, Ministerialen- oder Landsassenrecht, unter Zustellung einesFreibriefes, bis zum 11. Jahrhundert blieb auch die Freilassung durchSchatzwurf noch in Gebrauch 126 .
Die wohl nie sehr zahlreich gewesene Klasse des unfreien Haus- undHofgesindes schmolz im Lauf der Zeit immer mehr zusammen. Nachdem
119 Vgl. Ssp. I 20 § 1. 52 § 1. Lamprecht 1, 1225. Waitz 5 2 , 313. Glebaeadscriptus war der Leibeigene nicht, da er selbst kein Recht darauf hatte, beidem Hofe zu bleiben. Veräußerungen von Eigenen ohne den Fronhof kamenoft genug vor, ebenso Veräußerungen von Höfen ohne die dazu gehörigen Leute.Vgl. Lamprecht 1, 1226ff. Es empfiehlt sich daher auch nicht, mit letzterem dieLeibeigenen als „Hofhörige" (im Gegensatz zu den „Grundhörigen") zu bezeichnen.Wo die Leibeigenen als unbewegliche Sachen behandelt wurden, bezog sich diesdoch nur auf das Interesse der Erben des Herrn an der möglichst ungeschmälertenErhaltung des Fronhofvermögens.
120 Gl. zu Ssp. m 44 § 3 (Homeyer S. 338). Sie waren es wohl auch vorzugs-weise, die als haistaldi, hagastaldi (mhd. hagestalt) bezeichnet wurden. Vgl. Waitz4, 342 n. 2, 5 2 , 288. Lamprecht 1, 1173 n. 3. 1223f. Brunner 2, 267. Übereine andere Bedeutung des Wortes vgl. S. 37 n. 30.
121 Vgl. Ssp. III 32 § 8. Reichshofgerichtsurteil v. 1231 (MG. Const. 2, 422).Vgl. v. Brünneck ZRG. 35, lff.
122 Vgl. Dsp. 65. Schwsp. Laßb. 73a.
123 Vgl. v. Bar G. d. deutsch. Strafr. 95.
124 Vgl. Ssp. III 45 §§ 8. 9. Das hier ausgesetzte ungeheure Wergeid warnur als Spott gemeint. Vgl. Grimm RA. 675f. Gierke Humor 2 56.
12B Vgl. Ssp. II 19 § 2. III 32 § 9. Telting a. a. 0., SA., lOff.126 Vgl. n. 104. S. 236. Arcb. österr. G. 6, 132 (1273). Telting a. a. 0. 18.v. Richthofen Unters. 2, 1092. Waitz 5 2 , 247.