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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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495
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§ 42. Stände. 4. Leibeigene. 495

Diese Kadizierungen wirkten auf die Verhältnisse der Grundhörigenebenso befreiend, wie die Stellung unter das Lehnrecht auf die Mini-sterialen. Selbst die einzige Veräußerungsbeschränkung, der die durchausals Herren ihres Vermögens anerkannten Grundholden unterlagen, dasZustimmungsrecht des Herrn bei Immobiliarveräußerungen, machte mehrund mehr einem bloßen Vorkaufsrecht Platz oder wurde auch, soweites sich nicht um grundherrliches Leihegut handelte, ganz aufgehoben 112 .Unter dem Einfluß der erwähnten Raub- und Wechselverträge ent-wickelte sich vielfach zwischen den beteiligten Hofgenossenschaften einewahre Freizügigkeit, bei der nur vorausgesetzt wurde, daß der An-kömmling sich bei seinem früheren Herrn gehörig abgemeldet oder dochseinen alten Wohnsitz in offenkundiger Weise verlassen hatte und ausseiner früheren Stellung niemandem mehr etwas schuldig war 113 . Inallen übrigen Fällen konnte der Entwichene von seinemnachfolgendenHerrn" binnen Jahr und Tag zurückgefordert werden 111 . Die rechts-förmliche Aufhebung der Hörigkeit erfolgte durch Freilassung mittelsFreibriefes 115 .

4. Die Leibeigenen. Die unterste Stufe der Bevölkerung bildetendie Eigenen oder Eigenleute, auch servi oder Sklaven, d. h. die nicht mitGrund und Boden ausgestatteten Hausdiener, die ehemaligen mancipia 116 .Während die Gutsuntertähigkeit der Grundhörigen auf dem ihnen vomHerrn verliehenen Grundbesitz ruhte 117 , gehörten jene dem Herrn mitihrer Person zu eigen, sie waren Leibeigene 116 . Sie standen im Eigentumdes Herrn, konnten aber in der Regel nur wie unbewegliche Sachen ver-

112 Vgl. Lamprecht 11931 und Urkunde v. 1268 (n. 105). BraunschweigerHofgerichtsweistum von 1314, Sudendorf ÜB. d. Herz. Braunschw. 1 Nr. 236.Über das Eigentum der niedersächsischen Laten am Hause vgl. S. 457 n. 6.

113 Vgl. Lamprecht 1, 1208ff. Grimm Weistümer 7, 248. 375.

114 Vgl. Lamprecht 1, 872. 1212. Grimm Weistümer 7, 328. ÜB. d. StadtLübeck 2 Nr. 1020: quatenus Ludolphum, nostrum litonem, iubeatis presentari.

115 Vgl. Hasse Schlesw.-holst, lauenb. Urk. 3, 562 Nr 977 (1338).

116 Vgl. Waitz 5 2 , 204ff. Heusler 1, 186. Lampreeht 1, 1196. 1223ff.v. Wyß Studien z. einer G. der Leibeigenschaft in der Ostschweiz, Z. Schweiz. R.NF. 28.Sklaven" erst von den kriegsgefangenen Slawen. Vgl. Lexer WB. 2, 964.Diez WB. 1, s. v. schiava.

117 Das frühere Mittelalter kannte auch Zinsleute, die keinen Hof hatten,sondern nur mit ihrer Person abhängig waren (Waitz 5 2 , 288. 313), seit dem 13. Jh.waren diese aber durchweg an die Scholle gebunden, also grundhörig, und wurdennicht mehr als servi bezeichnet. Am längsten hat sich die rein persönliche Unter-tänigkeit bei den Wachszinsigen erhalten. Vgl. Lamprecht 1, 1214.

118 Zuerst in einer Urkunde von 1289 (Böhmer ÜB. v. Frankfurt 244) pro-fnus de corpore, deutsch zuerst im 14. Jh. eigen von dem Übe, dann auch lipeigen(zuerst 1388 bezeugt), was seit dem 15. und 16. Jh. die alte Bezeichnung eigenvöllig verdrängt. Vgl. Lexer WB. 1, 518. 19311 Grimm DWB. 6, 5921 Haltaus1239. Lamprecht 1, 1228 n. Reichsgesetz von 1222 (MG. Const. 2, 393): serviper shpitem et parentelam ex parte matris provenientem sunt retinendi; hominesadvocaciarum autern per curiam, cui sunt censuales, sunt retinendi.