Druckschrift 
Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
Seite
494
Einzelbild herunterladen
 

494 Mittelalter.

bedurften der ausdrücklichen Genehmigung des Herrn, deren Mangel dieEhe zwar nicht ungültig machte, aber die Bestrafung der Ungehorsamenin der Regel durch Vermögenseinziehung oder Verlust des Erbrechts'nach sich zog. Alle Hörigen hatten dem Herrn Kopfzins und Erbschafts-steuer zu entrichten, rein persönliche Abgaben, von denen erst im späterenMittelalter die Erbschaftssteuer zum Teil den Charakter einer auf demGrundbesitz ruhenden Last angenommen hat. Aus dem grundherrlichenHeimfallsrecht, dem die Litengüter in der fränkischen Zeit unter Um-ständen unterlagen (S. 299), scheint sich bei den Grundhörigen derstrengeren Ordnung das Recht desBauteils" entwickelt zu haben, kraftdessen der Herr entweder die Hälfte, oder je nach Lage der Sache einoder zwei Drittel des ganzen beweglichen Nachlasses in Anspruch nehmenkonnte 108 .

Eine erheblich müdere, zuerst wohl bei den Schutzhörigen aus-gebildete Form der Nachlaßsteuer, durch die das Bauteilsrecht im Laufeder Zeit vielfach verdrängt wurde, war derFall" oderSterbfall" (mm-tuarium), auchTodfall".Leibfall", genannt, der als eine wohl aus demTotenteil (S. 77. 366) stammende Schuld des Toten aufgefaßt wurde unddem Schutzherrn einen Anspruch auf einzelne Stücke aus dem Nachlaß,etwa das Heergewsete des oder die Gerade der Verstorbeneu, oder ihrbestes Kleid (Gewandfall"), oder ein auserwähltes Haupt Vieh (Best-haupt,kurmede") gab 109 . Im Laufe der Zeit nahm diese Abgabe viel-fach den Charakter einer in Geld zu entrichtenden Erbschaftssteuer odereines Ehrschatzes für die Verleihung der Hufe an den Erben an, wie eralsHandlohn",Empfängnis",Vorhure",Weinkauf" auch bei freienLeiheverhältnissen üblich war, derFall" erschien demnach nur nochals eine dingliche Belastung, wie die Zinsen und Frondienste, die vomGute geleistet wurden und freien Bauern ebensogut wie den Grundhörigenauferlegt werden konnten 110 . Selbst der Kopfzins wurde zuweilen auseiner persönlichen Last zu einer dinglichen, als Rauch- oder Herdzins. 111

im Westen und Süden verbreitet. Manche Gotteshäuser gestatteten ihren Grund-hörigen schlechthin die Verheiratung mit Hörigen geistlicher Fürsten, daher dasRechtssprichwort: Wir sollent auch aller {beschämen} fürsten genoss sin und mögenlwiben und mannen, 6n eigenlüt, wo wir wollent. Vgl. Heusler Inst. 1, 144; DerBauer als Fürstengenoß ZRG. 20, 235. Lamprecht 1, 1205ff.

108 Vgl. Gl. z. Ssp. III 44 §3. Waitz 5 2 , 264f. 273. In Böhmen begegnetdas Heimfallsrecht der Bauerngüter noch im späteren Mittelalter. Vgl. v. FischelErbrecht und Heimfall auf den Grundherrschaften Böhmens und Mährens 1915(Axch. österr. G. 106).

109 Vgl. Heusler l,137ff. Lamprecht 1, 926. 1182ff. Waitz 5 2 , 266ff.Über den Zusammenhang des Todfalles mit dem Totenteil vgl. Brunner, ZRG.32, 130f.; Zur Geschichte der ältesten deutsch. Erbschaftssteuer (Festschriftv. Martitz 1911). Über das Heergewäte als Sterbfall Klatt Heergewäte 30ff.(Beyerle Beitr. IL 2. 1908).

110 Vgl. Lamprecht 1, 778ff. 816f. 922f. 1187f. Waitz 5 2 , 307ff.

111 Vgl. Lamprecht 1, 1180f.