§ 42. Stände. 3. Grund- und Sehutzhörige. 493
der geringeren Gruppe darf man die alten Hörigen (Liten, Laien, Lassen,AUien, Barleute, Barschalken) rechnen 103 , mit denen die angesiedeltenEigenl eute (servi casati, mansuarii) vollständig verschmolzen waren 104 .
Die Grundhörigen waren durchweg gutsherrliche Hintersassen, undzwar derart mit ihrem Gut verbunden (glebae adscripti), daß es wederihnen vom Herrn ohne bestimmten gesetzlichen Grund entzogen, nochauch von ihnen ohne Genehmigung des Herrn geräumt werden durfte 105 .Sie hatten also nicht das Recht der Freizügigkeit, nur zuweilen wurdees ihnen unter der Bedingung zugestanden, daß sie dem Herrn ein be-stimmtes Lösegeld zahlten und für die gehörige Besetzung ihres Hofesmit einem andern Manne sorgten. Einem Heiratszwang unterlagen dieGrund- wie die Schutzhörigen nicht, dagegen hatten sie dem Herrn eineHeiratssteuer (beddemund, bumede, maritagium) zu entrichten, meistensfreilich nur die Braut, nach manchen Hof rechten auch nur bei Ver-heiratung mit einer nicht zu der Hofgenossenschaft gehörigen Person 106 .Derartige Ungenossenehen, wenn sie nicht durch Freizügigkeitsverträge(Raub- und Wechselverträge) der Herren ein für allemal erlaubt waren 107 ,
Erbschaftssteuer (n. 109) 5ff. 13. 26f. Keutgen Entstehung der Ministerialität183ff. Die Annahme von Heck (Ursprung der sächs. Dienstmannschaft, VJSchr.Soz. u. WG. 5, 116ff.; Sachsenspiegel 709ff.), die von der ursprünglichen Wesens-einheit der Wachszinsigen mit den Ministerialen ausgeht, hat fast allgemeine Ab-lehnung erfahren. Zuzugeben ist nur, daß es im späteren Mittelalter hier und daauch bäuerliche Ministerialen gegeben hat (vgl. Keutgen a. a. O. 171ff. LampeG. Blätter für Magdeburg 1911), die wohl teils als heruntergekommene Ministerialen,teils als Inhaber bäuerlicher Reiterlehen aufzufassen sind.
103 Der Sachsenspiegel und die Glosse bezeichnen die ganze Gruppe derZinsleute als „Laien". Vgl. Ssp. I 6 § 2. III 44 § 3. 45 § 7. Ob die vornehmlichin Baiern vorkommenden Barschalken von vornherein zu dieser Klasse gehörthaben oder aus freien Vogtleuten später zu Hörigen geworden sind, ist streitig.Vgl. §29 n. 42. Waitz 2 3 , 1 S. 230. 5 2 , 289f. MG. Dipl. 1 Nr. 29. 126. 170.202. 203.
104 Daher hatte die frühere Unterscheidung der mansi ingenuiles, lililes, ser-viles (S. 228) ganz aufgehört, während Pfleghaftengut und Zins- oder Litengutscharf unterschieden wurden. Vgl. Beyerle a. a. O. 391ff. Freilassungen zuLitenrecht kamen in der Regel nicht mehr vor, da die Ansiedlung den Leibeigenenvon selbst zum Liten machte. Vgl. Waitz 5 2 , 224. Bei den Friesen scheinen Eigen-leute bald durch Freilassung, bald durch Ansiedlung zu Liten geworden zu sein.Vgl. v. Richthofen Unters. 2, 1090f. Telting a. a. O., Sonderabdruck 17f. ÜberFreilassungen zum Recht der Wachszinsigen bis zum 13. Jh. Lamprecht 1, 1220f.
105 Vgl. S. 465 n. 45, S. 491 und unten n. 117. ÜB. d. hist. Ver. f. Nieder-sachsen 2 Nr. 399 (1268). Lamprecht 1, 1189ff.
106 Vgl. Waitz 5 2 , 259ff. Heusler 1, 143. Lamprecht 1, 1204. BrunnerErbschaftssteuer (n. 109) SA. 12f. Die Heiratssteuer hing mit dem alten Munt-schätz (Wittum) zusammen, der sich ebenso in dem Lösegeld der Hörigen erhaltenhatte. Vgl. S. 240. Von dem Abkauf eines dem Herrn zustehenden ius primaenoctis konnte schon darum keine Rede sein, weil ein solches dem deutschen Rechtfremd gewesen ist. Vgl. K. Schmidt Jus primae noctis 1881. OsenbrüggenStudien 84ff. Weinhold Deutsche Frauen 3 1, 271f. Gierke Humor im Recht 235f. Waitz 5 2 , 263f.
Solche Verträge über die Zulassung von Wechselheiraten unter ver-schiedenen Hofgenossenschaften {freier zug, unlerzug, genossami) waren namentlich