492 Mittelalter.
öffentlichen Gerichtsstand hatten 97 , bildeten sie einen entschiedenenGegensatz zu den früheren freien Hintersassen, die ihren Gerichtsstandvor dem staatlichen Gericht nicht bewahrt hatten, sondern vor das grund-herrliche Gericht gehörten und in den staatlichen Gerichten durch denVogtherrn oder seinen Beamten vertreten wurden. Diese standen alsVogtleute (homines advocaticii) den freien Bauern gegenüber 98 , da diefreie Leihe (Meiergüter, Bauerlehen, Erbleihe, Vitalpacht, Zeitpacht) diepersönliche Freiheit des Beliehenen nicht berührte, Zinsen und Diensteihm nur als dingliche Lasten aufbürdete, keine Veränderung seines persön-lichen Gerichtsstandes herbeiführte und selbst das zwischen dem Leihe-herrn und dem Beliehenen bestehende Verhältnis den öffentlichen Ge-richten, mit Ausschließung des gutsherrlichen Baudinges, unterstellte 99 .Das 13. Jahrhundert bezeichnete den Höhepunkt dieser Entwicklung,ihren Abschluß zeigt ein Reichsweistum von 1282 (MG. Const. 3, 300).Auf die Frage, si rustici vel rustice, qui liberi dicuntur, cum hominibus ad-vocaticiis vel aliarum superiorum aut inferiorum conditionum contraxerint,quam conditionem sequi debeat partus ex huiusmodi commixtione susceptus,erging das Urteil: quod partus conditionem semper sequi debeat viliorem.Damit war die Scheidewand zwischen den freien Bauern (Pfleghaftenund Landsassen) einerseits und den Vogtleuten anderseits und die Zu-gehörigkeit der letzteren zu den Grundhörigen festgestellt.
3. Die Grund- und Schutzhörigen 100 , in den Quellen des früherenMittelalters gewöhnlich als „Zinsleute" (censuales) zusammengefaßt, zer-fielen nach dem Reichsweistum von 1282 in verschiedene Gruppen höherenund niederen Standes 101 . Zu ersteren gehörten, außer den Vogtleuten,in den weinbautreibenden Gegenden auch die Weinbauern, auf den beimReich gebliebenen oder in geistlichen Besitz gekommenen Krongüterndie Fiskalinen, ferner die Schutzhörigen (Zensualen, Wachszinsige) 10z . Zu
97 Vgl. Ssp. III 45 §§ 4. 6. Schröder Ger.-Verf. 58ff.
98 Vgl. Wyss a. a. 0. 18, 19—184, besonders 106ff. 125ff. 178ff. (Abh. 252ff.273ff. 328ff.). Lamprecht WL. 1, 1150ff. 1159f. 1177. 1519f.
99 Vgl. S. 314. v. Schwind (S. 455), Wopfner (S. 455), Waitz 5 2 , 315f.Lamprecht WL. 1, 137f. 866ff. 888ff. 924ff.
ioo vgl. Waitz 5 2 , 218—313. Heusler 1, 134ff. 185ft. Lamprecht WL. 1,992f. 1177—1223. Wittich Grundherrschaft in Nordwestdeutschland 320ff. 324ff.Fockema, Andrea Bijdragen 3, 24—100.
101 Vgl. Heusler 1, 178. Personen, die dem Hofrecht zwar auf Grund ihresLeiheverhältnisses unterstanden und sich insofern auch in einer gewissen persön-lichen Abhängigkeit vom Grundherrn befanden, für ihre Person aber das Rechtder Freizügigkeit bewahrt hatten, kann man nicht als Grundhörige betrachten,wenn auch im Laufe der Zeit die meisten von ihnen durch den Satz „Luft machtunfrei" in wirkliche Hörigkeit gerieten.
102 Vgl. S. 244. Lamprecht 1, 903ff. 1213ff. Waitz 5 2 , 225ff. 266tBrebaum Das Wachszinsrecht im südl. Westfalen, Diss. Münster. 1912. LindnerVeme 380. Strnad Inviertel 744ff. Kluckhohn Ministerialität 30. 47. 63.v. Minnigerode Das Wachszinsrecht VJSchr. Soz.-WG. 13, 184ff. Brunner