§ 42. Stände. 2. Gemeinfreie. 491
machte, obwohl die Abgaben jener auf einem öffentlich-, diese auf einemprivatrechtlichen Verhältnis beruhten 93 .
Eine verbreitete Bezeichnung für freie Zinsleute, die zugleich dieeinfachen Pächter mitumfaßte, war Landsiedel, auch Landsasse oder Gast(hospes) M In charakteristischer Weise weicht der Sachsenspiegel vondiesem Sprachgebrauch ab. Ihm war „Landsasse" oder „Gast" (bei denFriesen und vielfach in Süddeutschland friling) der Freie, der wenigerals eine halbe Hufe oder gar kein Eigen im Lande besaß, also entwedereine Ackerwirtschaft als vogteifreier Zinsmann oder als bloßer Pächteroder Meier betrieb, oder überhaupt keine selbständige Ackernahrung hatte,sondern als Häusler, Krüger, Handwerker oder freier Arbeiter (mit Ein-schluß des freien Gesindes) seinem Erwerb nachging 95 . Dem Landsassenstellte er den zum Gute geborenen Zinsmann oder Zinsgelten, also denErbzinsmann, gegenüber, verstand aber unter dieser Klasse nicht diefreien Erbzinsleute, wie sie in der Mark vorkamen, sondern die Liten(latelude), was die Glosse zu Ssp. II 59 § 1 bestätigte: We in Sassen tutinsgude geboren is, dat is en late, di mach des gudes äne sinis Jierren orlofnicht vortien 9 *.
Während die Pfleghaften und Landsassen des Sachsenspiegels beialler Verschiedenheit ihrer wirtschaftlichen und sozialen Lage immer nochdemselben Stand angehörten, dasselbe Wergeid, dieselbe Buße und den
93 Vgl. Heusler Inst. 2, 170.
M Ahd. Glossen 1, 50f.: lantsidileo, der framada erda niuzzil. Vgl. ebd. 1, 312.2, 425. 609. Haltaus Glossarium 1182f. Grimm DWB. 6, 130. 136. LexerWB. 1, 1829. Du Cange s. v. hospes u. Richthof en Altfr. WB. 912. Waitz 5\314. Kötzsohke a. a. O. 62. Gaupp Ansiedlungen 579f. Schwsp. Laßb. 70.114. Landsiedelleihe nannte man besonders die Pacht auf Lebenszeit. Vgl.S. 463 n. Lamprecht WL. 1, 959. Arnold a. a. 0. 573f.
95 Ssp. I 2 §4 und III 45 § 6 mit den Glossen. Vgl. Schiller-LübbenWB. 2, 625. Gaupp a. a. 0. 577f. Über Kossäten (cotarii), Gärtner, Häusler usw.vgl. S. 457. Böhlau Leibeigenschaft in Mecklenburg 373f. Über die Stellungdes freien Gesindes, die wir fast nur aus stadtrechtlichen Quellen kennen, vgl.Könnecke RG. des Gesindes in West- u. Süddeutschland 1912 (HeymannArbeiten zum Handels-, Gewerbe- u. Landwirtschaftsrecht Nr. 12). Hertz Rechts-verhältnisse des freien Gesindes (Gierke U. 6). Lamprecht 1, 1157. W. SickelBestrafung des Vertragsbruches 96ff. Freigelassene, die der bisherige Herr nichtmit eigenem Grundbesitz ausgestattet hatte, gehörten nach Ssp. I 16 § 1 und III80 § 2 zu den freien Landsassen.
86 Vgl. Sachs. Lehnr. 73 §§ 1. 2, wo sich gegenüberstehen en gut, dar dietinsgelden to gehören sin, und en vri gut, dar nieman tinsrecht an ne hevet, nochdar to gehören is, das der Eigentümer eneme gaste bestadet. Des grundherrlichenGerichtes für Zinsgenossen gedenkt Sachs. Lehnr. 68 § 5. Den Unterschied zwischendem kündbaren Zinsmann, d. h. dem freien Pächter aus dem Stand der Land-sasseu, und dem zum Gut geborenen Zinsmann zeigt Ssp. II 59 §§1. 2. Amklarsten wird die Auffassung des Rechtsbuches durch die Standestafel (Ssp. III 45),in welcher der Verfasser, da er von den Dienstmannen absichtlich Abstandnimmt (III 42 § 2), von den Pfleghaften und Landsassen sofort zu den Litenübergeht, eben weil die Vogtleute für ihn nichts anderes als Liten sind.