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eigentums aufgefaßt wurde 89 und gegen Ende des Mittelalters den größtenTeil der ehemaligen Freibauern unter die grundherrliche Gewalt ihrerGrafen oder solcher Herrschaften, denen diese ihre Rechte im Wege derVeräußerung oder Verleihung übertragen hatten, brachte 90 .
Zu der Klasse der freien Grundeigentümer müssen auch die von demSachsenspiegel nur beiläufig (III 79 § 1) berührten Inhaber freier Erb-leihen gerechnet werden, insbesondere die Besitzer der Wald- und Marsch-hufen in den altländischen Gebieten (S. 465.492), die Bauern der nach derLoi de Beaumont gefreiten Orte im Westen 91 , die erblich gewordenen Meierdes nordwestlichen Deutschlands (S. 463 f.) und die große Masse der deutschenLandbevölkerung in den Kolonisationsgebieten des Ostens, und zwarebensowohl in den eigentlichen Kolonistendörfern mit ihren flämischenund fränkischen Hufen, wie in den zu deutschem Recht angelegten, früherslawischen Dörfern 92 . Alle diese hatten zwar einen Obereigentümer übersich, waren aber in ihrem vererblichen und veräußerlichen Besitzrechtso selbständig, daß die Theorie zwischen den grafenschatzpflichtigen Eigen-tümern und diesen erbzinspflichtigen Grundbesitzern keinen Unterschied
die Veräußerungen eines liber censualis betreffend, sich nur auf grundherrlicheoder auch auf freie Güter bezog, muß dahingestellt bleiben. Jedenfalls bedurftees nach Ssp. I 34 § 1 der Zustimmung des Grafen noch nicht, wenn der Veräußererwenigstens eine halbe Hufe, als das Mindestmaß eines Pfleghaftenbesitzes (S. 485),zurückbehielt, weil dadurch der Anspruch des Grafen auf seine Pflege genügendsichergestellt erschien. Vgl. Beyerle 338.
89 Vgl. Beyerle 294ff. 312. 320f. 388f. Lindner Veme 379f. 382ff. Molitor13. 16. Strnad Riedmark 307 (herzogichs aigen).
90 Vgl. Strnad Hausruck 84. 384ff.; Riedmark 216. 218. 220ff. 234ff. 242.Beyerle 397. 424f. Über Versuche, den Freibauern die Freizügigkeit zu benehmen,Beyerle 296ff. Strnadt Riedmark 218. Wenn bei Veräußerungen des gräf-lichen Obereigentums nicht selten das Bauergut als Gegenstand der Übertragung be-zeichnet wurde, so beruhte dies nur auf einer falschen Ausdrucksweise; der Bauerbehielt sein Nutzeigentum am Gute und erhielt nur einen andern Herrn. Ebensoist es zu verstehen, wenn der Freibauer selbst als Gegenstand der Veräußerunggenannt wird. Vgl. Beyerle 269 n. Lindner 380. 396. Molitor 15. Die Herab-druckung der Freibauern zu Minderfreien war vollendet, als das S. 492 angeführteReichsweistum von 1282 ihre Ehen mit superiores für unebenbürtig erklärte, wennsie auch noch Übergenossen der Vogteileute blieben. . In Kärnten verstand man.schon im Mittelalter unter dem „Freimann" einen Minderfreien, also doch wohleinen heruntergekommenen Gemeinfreien. Vgl. L. Hauptmann Die Freileute,Carinthia I, Heft 1 1910 (100. Jahrgang).
91 Vgl. Bonvalot Le tiers etat d'apres la charte de Beaumont 1884 (dazuZRG. 20, 119 f.). Die Loi de Beaumont (Lex Bellimontis, Bömer Recht) war einPrivileg des Erzbischofs Wilhelm von Reims für das zu einer Stadt erhobene DorfBeaumont, mit dem im Lauf des Mittelalters über 500 Dörfer und Städte in denFlußgebieten der Maas und Mosel, namentlich in den Grafschaften Bar, Luxem-burg, Chiny, Aspermont-Dun, dem Bistum Verdun und der Champagne, bewidmetwurden. Außer der genauen Regelung der den Untertanen obliegenden Leistungenenthielt das Beaumontrecht auch wichtige Bestimmungen aus dem Gebiet kom-munaler Freiheit und Selbstregierung.
92 Vgl. S. 465. Daß die märkischen Bauern als Pfleghafte angesehen wurden,ergibt sich aus der von Homeyer mitgeteilten Glosse zu Ssp. III 32 § 1.