§ 42. Stände. 2. Gememfreie. 489
deutete 83 . Daß solche Futteräbgaben als fodrum oder als Teil der para-vereda schon unter den Karolingern von den Grafen beansprucht wurden,ist genügend bezeugt, wenn es ihnen auch nicht überall gelang, diesenAnspruch duchzusetzen. In den Immunitäten, zu denen auch die Bene-fizien der Kronvassallen gehörten, fielen sie weg 84 , so daß nur die un-mittelbar unter dem Grafen stehenden Freien, eben die Bargilden, diedavon den Namen trugen, diese Last zu tragen hatten.
Die zahlreichen Freibauern, die bis gegen Ende des 14. Jahrhunderts noch überall, von der See bis in die Alpenlande als Besit-zer freieigener Güter vorhanden waren 85 , befanden sich im wesentlichenin derselben rechtlichen Lage und hatten weiterhin dasselbe Schicksalwie die Pfleghaften in Ostfalen und Thüringen 86 . Der Grafenschatz, densie von ihrem Eigen zu entrichten hatten 87 , verlor mehr und mehr denCharakter einer öffentlichrechtlichen Steuer und wurde zu einer Beallast,die zunächst die Bauern bei Veräußerungen an die Zustimmung derGrafen band 88 , bald aber nach Art des lehns- und zinsherrlichen Ober-
1, 1649. Österr. Weistümer 6, 51. 164. 372. 620. 7, 215. 8, 863. 9, 339. 651. 653.676. 694. 727. 737. 790. 831. 862. Steiermark. Landrecht (Bischoff) Art. 104—106.113. 114. 187.
83 Über „Burgkorn", ,,Burgfutter" in sächsischen Urkunden Beyerle 379 n.Im übrigen vgl. Österr. Weist. 7, 365 marichfueter (ebenso im Steiermark. Land-recht, s. n. 82). 7, 371: daz ein iedlicher mann, der ein ganzes lehen hat, der soll
geben 18 metzen habern ------- marchfutter, darurrib daz wir (der Herzog) sein über-
hohen alles füeterns von der veste. Dazu die von Beyerle 286. 337f. besprocheneBraunschweiger Urk. 1283: Anweisung einer halben Hufe, de quo illud ius per-solvatur qitod ad comestionem est liberis hominibus constitutum. Vortrefflich E. MayerDFrzVG. 1, 60f. n. 16. Gleich ihm hat schon Brunner Exemtionsrecht 32f. 35f.in dem Marchfutter das alte fodrum erkannt. Vgl. auch v. Wretschko Ost. Marschall-amt 38 ff. Auf eine den Markgrafschaften eigentümliche Abgabe wird das Wortmarch von Waitz 8, 391f. und Dopsch Urbare (S. 453) pg. 166f. gedeutet.
84 Vgl. Waitz 2 2, 2 S. 296ff. 4, 15ff. 312. Brunner 2, 229. 231f. MG. Dipl.reg. 2, 284. 330. 3, 377. 4, 125f. 354.
86 Vgl. n. 60. Strnad Hausruck 42—46. 72ff. 90ff. 391ff.; Inviertel 738f.783ff.; Freie Leute der Riedmark 215ff. 238ff. Fehr Landeshoheit im Breisgau1904 S. lOf. 70f. Beyerle a. a. 0. 347f. In Westfalen kam für den Freien auchdie Bezeichnung ligius, homo ligius (Lindner Veme 381): homines ligios, vulgariterdktos vryen nostri vrygraviatus, vgl. ebd. 381 f. 396) vor, für sein Freigut (Ledig-eigen) die Bezeichnung ledich urbare (Beyerle 393 n.), für seine Abgaben (redditusliberi, vrygengelt) lethige orbere (Lindner 385, für sein Rechtsverhältnis zum Grafenlibertas (Molitor 91; Lindner 385f.). Ob auch die als malscult bezeichneteAbgabe der Malmänner im Osnabrückischen hierher gehört und als „Gerichtschuld"der Gerichtsleute zu deuten sei, ist bestritten. Vgl. Waitz 5 2 , 318. Lindner 388f.
86 Über Buße und Wergeid der Freibauern sind wir, abgesehen von denPfleghaften (n. 75) nicht unterrichtet. Daß ihre Ehen mit Angehörigen des Herren-standes als ebenbürtige Ehe angesehen wurden, galt bei richtiger Auslegung desSachsenspiegels (III 73 § 1 in Verbindung mit I 16 § 2 und III 72) ebenso für dieMeghaften. Vgl. n. 61. 90. 157.
87 Näheres darüber § 50 (Landessteuern).
88 Vgl. Beyerle 296. 307. 332. Meister Ostfäl. Ger.-Verf. 66f. Molitor 16.Lindner Veme 376ff. 382ff. Ob das Reichsweistum von 1232 (MG. Const. 2, 214),