§42. Stände. 2. Gemeinfreie. 487
sich weder selbst ausrüsten, noch die für einen Vertreter erforderlicheHeersteuer leisten können. Der Sprachgebrauch des fränkischen Reichesverstand demnach unter „Bargilden" alle unmittelbaren Grafschafts-freien die weder einem Lehnsherrn, noch einem Zinsherrn unterstanden,sondern einzig mit ihrem Grafen zu tun hatten. Der Begriff hat sichspäter verengert. Viele Großbauern hatten ritterliches Leben angenommenund waren durch ihren Eintritt in die Heerschildsordnung teils zu freienHerren, teils zu ritterlichen Schöffenbarfreien geworden; andere, die andem bäuerlichen Leben festhielten oder zu städtischen Vollbürgern ge-worden waren, blieben den Edeln wenigstens an Buße und Wergeid, eineZeitlang auch noch in der sozialen Wertschätzung gleichgestellt 74 , auchbehaupteten sie sich, von Ostfalen im allgemeinen abgesehen, im Besitzder Schöffenbarkeit, während die freien Kleinbesitzer, die Biergelden oderPfleghaften des Sachsenspiegels, an Buße und Wergeid, zum Teil auchhinsichtlich ihres Gerichtsstandes, in der ständischen Gliederung auf einetiefere Stufe herabgesunken waren 75 .
Die Bargilden werden durch die zweite Hälfte ihres Namens als Ab-gabenzahler gekennzeichnet 76 . Da aber, im Gegensatz zu der bisher auchvon uns vertretenen Auffassung, angesichts des Kapitulars von 825 dieHeersteuerpflicht nicht den Ausgangspunkt für den fränkischen Sprach-gebrauch gebildet haben kann, so muß dieser in einer anderen Leistunggesucht werden. Die Quellen lassen zunächst darüber keinen Zweifel, daßes sich um eine öffentlichrechtliche Abgabe und nicht um einen grund-herrlichen Zins gehandelt haben kann. Daß diese Abgabe nicht etwa einKönigszins, sondern eine Grafensteuer gewesen ist, läßt schon ein PrivilegFriedrichs I von 1168 erkennen, in welchem er dem Bischof von Würzburgden Herzogstitel, die sämtlichen Grafschaften und die Landfriedens-
74 Von den königlichen Kammerboten Berchtold und Erehanger wurdenzwei magistri pastorum (ministerialische Oberhirten des Bischofs Salomo von Kon-stanz), die man ihnen als freie Bauern bezeichnet hatte (fingebanlur vicini esse etliberi), in standesmäßiger Weise durch Aufstehen und Hutabnehmen begrüßt, umihnen für das von ihnen überbrachte Geschenk zu danken. Vgl. Ekkehards Casuss. Galli (Meyer von Knonau 1877) c. 15 (S. 58f.).
,5 Vgl. Zeugenreihe einer Osnabrücker TJrk. v. 1097, Osnabr. ÜB. I Nr. 216:ex ndbilibus (sieben Namen), ex liberis autem (zwei Namen) et bergildi ad predictumphcitum pertinentes. Vgl. Beyerle 302. Das Wergeid der Biergelden betrugnach Ssp. III 45 § 4 nur 10 Pfund Silbers, ihre Buße 15 ß (vgl. oben zu n. 66).
76 Vgl. S. 234 n. 15 und mhd. gelte = Zahler. In einer ahd. Glosse (Schmeller-Frommann 1, 905) cinsgelto für tributarius. Sehr viel bestrittener und unsichererist die Etymologie der ersten Worthälfte. Man hat an bar = Gau (S. 22 n. 9)gedacht und dieses mit lat. forum in Zusammenhang gebracht, um so die Be-deutung „Gericht", „Grafschaft" zu gewinnen (vgl. Brunner 2, 145). Aber diesersprachliche Zusammenhang ist, wie mein Kollege Bartholomä mir mitzuteilendie Güte hatte, ausgeschlossen (vgl. Walde Lat. etym. WB. 2 1910 S. 307).Auch ist bar für „Gau" nur in Schwaben belegt, wo die Bargilden nicht vorkommen.Eher möchte man an baro (S. 54. 134) und den baro de minoflidis des Pact. Alam.2, 36 denken (vgl. Stutz 34, 127 n.), so daß der abgabenzahlende Freie und derfreie Kleinbauer nebeneinander zu stehen kämen.