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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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485
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§ 42. Stände. 2. Gemeinfreie. 485

auch die schöffenbaren Bauern gleich den friesischen Edelingen im Besitzeines größeren Stammgutes sein, auf dem ihr Recht zum Schöffenstuhlberuhte 64 . Das Mindestmaß eines solchen Schöffengutes dürfte nach Ssp.III 81 § 1 drei Hufen an Eigen betragen haben. Daß die bäuerlichenSchöffenbaren nicht, wie diejenigen aus dem Ritterstande, das Recht derSteuerfreiheit besaßen, sondern gleich den friesischen Edelingen einenSchoß von ihrem Grundbesitz zu entrichten hatten, läßt sich nicht be-zweifeln 65 . Gleichwohl darf man annehmen, daß sie, ebenso wie dieVollbürger der ostfälischen Städte (seheffinbare markit Mute), den Schöffen-baren des Sachsenspiegels und damit auch dem Herrenstande an Buße(30 ß) und Wergeid (18 Pfund Silbers) gleichgestanden haben 66 .

Als eine geringere Klasse der Gemeinfreien standen den schöffenbarenGroßbauern sowie den ostfälischen Stadtbürgern die freien Kleinbauerngegenüber, deren Eigenbesitz zwar das Mindestmaß einer halben Hufeerreichte, sich aber im allgemeinen unter drei Hufen als Höchstmaß be-wegte 67 . Wegen ihrer Steuerlast wurden sie im holländischen Frieslandalsschoßbare Leute" (scotbaere man) 68 , im Sachsenspiegel aber alsPfleg-

vrige des stoks. Bei Ssp. I 6 § 2 hat man wohl mit Zallinger Schöffenb. 14 undBeyerle Pfleghafte 275 noch an eine altertümliche Formel aus einer Zeit all-gemeiner Sohöffenbarkeit aller Freien zu denken.

«« Vgl. n. 6. n. 35.

$ä Über die Steuerpflicht der friesischen Edelinge oder Hausleute HeckFries. Ger.-Verf. 291 und (mit Beschränkung auf die letzteren) v. RichthofenUnters. 2, 1053ff. 1058. 3, 53ff. 62. 83. Über die der schöffenbarfreien BauernMolitor a. a. 0. 7ff. Beyerle Pfleghafte 271. 311ff. Der letztere geht aber zuweit, wenn er die sächsischen Schöffenbaren bäuerlichen Standes überhaupt zu denPfleghaften rechnet.

66 Vgl. v. Amira ZRG. 40, 391. Beyerle 335. Heck Sachsenspiegel u.Stände 484. Halle-Neumarkter Recht v. 1235 (Gaupp) § 17. Sachs. Weichb.{Laband S. 63) 17, 5. Magdeb.-Bresl. Schöffenr. (Laband) II 2 c. 21. 68. Magdeb.Fragen (Behrend) I 2 dist. 18. Magdeb. Schöffensprüche (Priese u. Liesegang)I, Abt. 2 Nr. 52, S. 218. Stendal. TJrt.-Buch (Behrend) 1. 3, 8. Meißener RB.(Ortloff RB. n. Dist.) IV c. 32 dist. 2. Goslar. Stat. (Göschen) 85, 16f. DasGörlitzer Landrecht (Homeyer) 45 §4 betrachtet den Mann, der von gehurtschefftnbare is, gegenüber den scheffinbarin markit liutin als Übergenossen, demsie bei gerichtlichem Zweikampf sowie hinsichtlich der TJrteilfindung und Urteil -schelte nicht ebenbürtig sind; sie stehen in dieser Beziehung gleich mit den, diebiergeldin sin odir lantsetin. Über schöffenbarfreie Bürger in westfälischen Städtenvgl. Molitor 59ff., der darauf aufmerksam macht, daß es hier neben jenen auchgeringere Preie gab. So begegnet im Herforder Rechtsbuch c. 9 und c. 15 en vryborgher na vryer lantseten rechte. Vgl. dagegen Meißener RB. IV c. 32 dist. 6: dazin wichbilde alle, di in wichbilde schütz haben, mit eime wergelde und mit einer bussebegriffen sint.

67 Vgl. Ssp. I 34 § 1. IH 45 § 5. 61 § 3. 80 § 1. Nur die Großbauern mit mehrals Dreihufenbesitz hatten eigenes Hirtenrecht, das Vieh der Kleinbauern unter-stand dem Gemeindehirten. Ssp. II 54 § 2.

8 Der scotb&re oder bedesculdige huysman stand in Westfriesland im Gegen-satz zu den schoßfreien Edeln. Vgl. v. Richthofen Unters. 3, 53ff. 62. 83. Kenne-marlandrecht v. 1292, Berg Oork.-B. Holland en Zeeland 2, 375f. Der Ritter-spiegel unterscheidet die Güter der Bauern, die nicht frei sind und verzinst werden