Druckschrift 
Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
Seite
481
Einzelbild herunterladen
 

S 42. Stände. 1. Heirenstand, Ministerialen, Eitterstand. 481

14 Jahrhunderts aber ist die letzte Erinnerung an die ursprüngliche Un-freiheit des Standes verschwunden, nur bei den eigenen Rittern habensich die Spuren noch bis in das 15. Jahrhundert fortgesetzt. Was sichvon besonderen Machtbefugnissen der Herren gegenüber ihren Mannenerhalten hatte, wurde nicht mehr auf persönliche Abhängigkeit, sondernauf eine größere Strenge des lehnrechtlichen Verhältnisses zurückgeführt 43 .Aus belehnten Eigenleuten hatte sich ein freier Lehnsadel entwickelt.

Die Ritterschaft hatte sich, im Gegensatz zu den Bauern unddem erst später zu besprechenden Bürgertum der Städte, zu einer ein-heitlichen Gesellschaftsklasse mit eigenen Gesetzen und besonderen Be-griffen von Standesehre und Berufspflichten ausgebildet 44 . Der Abschlußdieser Entwicklung fällt in die Hohenstaufenzeit. Die Ritterschaft um-faßte die landrechtlich geschiedenen Stände der Edeln und der Dienst-mannen, die schon in einer Urkunde Lothars III von 1134 (BöhmerActa imp. sei. 74 Nr. 80) als ordo equestris maior et minor unterschiedenwerden 45 . Um aber zu den Rittern gezählt zu werden, genügte es nicht,daß man einem ritterlichen Geschlecht höherer oder niederer Ordnungangehörte und ritterlichem Berufe nachging, es bedurfte vielmehr wiebei der germanischen Wehrhaftmachung (S. 40) eines besonderen Aktes,der Bitterweihe oder Schwertleite, um denEdelknecht" oderEdel-knaben" zum Ritter zu machen 46 . Das Wesentliche dieses Aktes bestandin demSchwertnehmen", d. h. der feierlichen Anlegung des Schwertesam Rittergurt, womit meistens ein kirchlicher Weiheakt verbunden war 47 .Die in Frankreich übliche Aufnahme in den (den geistlichen Ritterordennachgebildeten) Ritterorden durch Ritterschlag und Rittergelübde wardem deutschen Mittelalter unbekannt und hat hier erst wenig vor

43 So die Stellung des homo lignis (n. 13), auch wohl die in der Mark Branden-burg und später in Preußen wiederholt amtlieh betonte Pflicht des einheimischenAdels als solchen, sich dem Offizierdienst im Heere nicht zu entziehen.

44 Vgl. Löher a. a. 0. Roth v. Schreckenstein a. a. 0. Baltzer Zur6. d. deutsch. Kriegswesens 4ff. Kopp Über den Geburtsadel (Bilder undSchriften der Vorzeit 1, 142). Pitting Das uastrensische Peculium 503ff.Alw. Schulz Das höfische Leben z. Z. der Minnesinger 1, Kap. 2. Waitz 5 a ,452ff. Eichhorn 2, 147ff. 548f. 3, 374ff. Walter DRG. §§ 218. 444f. Göhruma. a. 0. 1, 190ff. Der von Kopp auszugsweise mitgeteilteRitterspiegel" desJohann Rothe (Anfang des 15. Jahrhunderts) jetzt vollständig bei BartschMitteldeutsche Gedichte (Bibl. d. Stuttg. litt. Ver. 63, 98201).

4a Einen Rechtsanspruch auf das PrädikatHerr" hatten nur die Angehörigendes höheren Ritterstandes (außerdem die höhere Geistlichkeit und zum Teil diereichsstädtischen Ratsherren). Im Gegensatz zu ihnen führten die Ministerialenin Thüringen das Prädikat er, die Eigenritter aber nur ihren persönlichen Namenohne Prädikat. Vgl. His a. a. 0. 7. 12.

46Die Schildknappen" oderSchildknechte" (im Gegensatz zu den ritter-lichenSchildherren") wurden, ohne Unterscheidung zwischen Edelknechten undsolchen niederer Herkunft (de plebeio ordine), als Knechte, Knappen, sctitiferi,armigen, servientes, sarjande, clientes bezeichnet. Vgl. Kluckhohn 139ff.

47 Vgl. Kluckhohn 140 n. 2. .

K. Schrader, Deutsche Rechtsgeschichte. 7. Aufl. 31