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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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482
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482 Mittelalter.

dem 15. Jahrhundert Eingang, aber nicht allgemeine Verbreitung ge-funden 48 .

Die Ritterschaft beruhte auf einem eigentümlichen Gemisch vonBerufs- und Geburtsstand. Nur wer die Ritterweihe empfangen und damitdie ritterliche Lebensweise zu seinem Beruf erkoren hatte, galt als einRitter 49 . Aber erst wenn dieser Beruf auf Kind und Kindeskind übergegangenwar, galt die Familie als ritterbürtig. Um die Lehnsfähigkeit, die Eben-bürtigkeit zu gerichtlichem Zweikampf und zur Teilnahme an den Ritter-spielen oder Turnieren, die Befähigung zum Eintritt in einen Ritterordenoder ein adeliges Stift zu besitzen, genügte es nicht, daß man selbst einRittersmann war, man mußte auch ritterbürtig (zum Schilde und Wappengeboren"), d. h. Sohn und Enkel von Rittersleuten sein 80 . Immerhinwar dabei noch den Söhnen von Bürgern oder Bauern die Möglichkeiteröffnet, wenn auch erst in der dritten Geschlechtsfolge, durch Wahl desritterlichen Berufes das Aufrücken ihrer Familie in den Stand der Ritter-bürtigen zu bewirken 61 . Aber ebendiese Berufswahl wurde Bauersöhnenschon von den Hohenstaufen verschlossen oder doch an königliche Ge-nehmigung gebunden 52 , während die Söhne von Bürgern oder gemeinenKnappen, abgesehen von Pfaffensöhnen, freie Hand behielten 63 . Den

48 Vgl. Treis Die Formalitäten des Bitterschlages in der altfranzösischenEpik 1887. Gegen die in unseren früheren Auflagen vertretene Ansicht, daß derRitterschlag auch in Deutschland schon im Mittelalter verbreitet gewesen sei undeine höhere Stellung für die Empfänger desselben gegenüber ihren nieht zum Rittergeschlagenen Standesgenossen begründet habe, vgl. Kluckhohn 140 n. 2.

49 Hinterher kam es weniger darauf an, daß die kriegerische Lebensweisefortgesetzt, als darauf, daß keine mit dem Standesbegriff unvereinbare Beschäfti-gung, wie Handwerk oder Kaufmannschaft, betrieben wurde. Betrieb der Land-wirtschaft war gestattet. Vgl. Ritterspiegel Vers 21752220.

50 Vgl. Waitz 5 2 , 456f. Homeyer Syst. d. Lehnr. 299f. Göhrum a. a. 0. 1,190ff. Schröder Ebenbürtigkeit 462. Während eine mildere Richtung sich amStand des Vaters und Großvaters genügen Heß (vgl. Richtst. Lehnr. 28 § 3, Statutdes Baseler Domkapitels von 1337, ZGO. 21, 309), legten andere auch Gewichtauf die Herkunft der Mutter (vgl. Gl. z. Ssp. I 5; Statut des Halberst. Dom-kapitels von 1401, bei Kraut Grundriß § 37 Nr. 3) oder verlangten geradezu vierritterliche Ahnen (beide Großelternpaare), so Kl. Kaiserr. 3, 5 und wohl auch schonder Landfriede von 1152 c. 10 (MG. Const. 1, 197). Wahrscheinlich ist auch Sachs.Lehnr. 2 § 1 und 21 § 1 in diesem Sinn zu verstehen. Vgl. Ssp. 151 § 4. III 29 § 1.II F. 10 § 2. Gegen Ende des Mittelalters wurden die Gegensätze zwischenRittere-art" undBürgersart" wieder schärfer betont, vielfach erschienen selbst die vierAhnen nicht mehr genügend, viele geistliche Stifter und die Turnierregeln fordertenacht, selbst sechzehn Ahnen, wodurch sich der Begriff des stift- oder turniermäßigenAdels bildete. Vgl. u. a. Loersch u. Schröder Urk. 3 278 (280). FrensdorffLehnsfähigkeit der Bürger (s. § 40 n. 6) 53f. Schenk zu Schweinsberg, Deutsch.Herold 1899 Nr. 6. Über die freiherrlichen Stifter vgl. n. 42.

61 Vgl. Kluckhohn 143ff. Seifried Helbl. 8 Vers 180ff. 241ff. 257-72.277ff. 336ff.

62 Vgl. Landfriede von 1152 c. 12 (II F. 27 § 13), Constitutio contra in-cendiarios von 1186 c. 20 (MG. Const. 1, 197. 451).

53 Vgl. Ritterspiegel Vers 40932. 71324. Frensdorff a. a. 0. 37f.