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Der Eintritt dieser altfreien Elemente in den Stand der Ministerialenhat alsbald befreiend auf die Stellung der letzteren eingewirkt, da manihnen auf die Dauer nicht versagen konnte, was jene sich trotz ihrerStandesminderung vorbehalten hatten. So erwarben die Dienstmannenseit Mitte des 12. Jahrhunderts allgemein die volle Lehnsfähigkeit, sodaß sie auch von dritten Personen Lehen mit Mannschaft empfangenkonnten, auch der Gerichtsstand vor dem Grafengericht und damit dieBefähigung zum Schöffen- und selbst zum Grafenamt wurde den Dienst-mannen seit der Mitte des 13. Jahrhunderts überall zugestanden 37 . Damithatten sie auch die Fähigkeit zum Erwerb landrechtlichen Eigens er-langt 38 ; die Berechtigung, über solches auch ohne den Herrn beliebig zuverfügen, war nur eine weitere Folge dieser Entwicklung 39 .
Als Ritterbürtige wurden die Dienstmannen und zum Teil selbst dieeigenen Ritter seit dem 13. Jahrhundert mehr und mehr zum Adel ge-rechnet 40 . Wie dies zunächst nur in bezug auf ihre soziale Stellung eineBerechtigung hatte, so auch die zuweilen vorkommende Bezeichnung derDienstmannen als freie Leute 41 . Technisch hießen „Freie" auch weiter-hin nur die Angehörigen des hohen Adels, weil man sich der rechtlichenUnfreiheit der Dienstmannen immer noch bewußt blieb 42 . Im Lauf des
dem manche gute Bemerkung über die niedersächsischen Standesverhältnisse bei-gefügt. Wie er aber in seinen Ergebnissen eine Stütze für seine grundherrlicheTheorie (§ 9 n. 6) finden kann, ist unverständlich. Die Untersuchungen von Hecka. a. O. haben das Verdienst, den Blick auch auf die bäuerlichen Schöffehbarenin Niedersachsen (vgl. n. 64) gerichtet zu haben, seine Theorie von den sächsischennobiles (§29 n. 2 u. 3) gewinnt aber dadurch nicht an Wert.
37 Vgl. § 40 n. 10. Die Dienstmannenlehen vom Herrn waren keine rechtenLehen, da sie nach Hofrecht und ohne „Mannschaft" geliehen wurden. Vgl.Homeyer Syst. d. Lehnrechts 272. Der Grundsatz des Ssp., daß nur Schöffen-barfreie ein Gerichtslehen haben könnten, war im 14. Jh., wo man nur nochMinisterialen als Richter kannte, vollständig beseitigt. Vgl. Gl. z. Ssp. III 54 § 1(Homeyer 350): Wat sechst du dar tu, dat dit recht feilet itzunt over alle Sasseri-laut unde binamen in der Mark, dar nergent ein belent richtet schepenbar vri is.
38 Vorher vermochten sie dies nur durch die Hand eines Salmannes. Vgl.Loersch u. Schröder Urk. 3 Nr. 103 (107). v. Fürth a. a. 0. 2821 483f.
39 Vgl. v. Fürth 288. 484f.
40 Vgl. Ficker Heerschild 143f. v. Fürth 59f. 75. 80. Roth v. Schrecken-stein a. a. 0. v. Zallinger Zur RG. d. Ritterstandes 37. 42; Ritterliche Klassen400ff. In Österreich wurden unter den Babenbergern des 13. Jahrhunderts dieeigenen „Ritter" vielfach begünstigt, um die der landesherrlichen Gewalt immergefährlicher werdende Ministerialität zu beschränken. Vgl. Dopsch Landesf.Urbare Nieder- u. Oberösterreichs 431 und Einl. pg. 218ff.
41 Bergh, Oorkondenb. v. Holl. en Zeel. 1, Nr. 154. 191. v. Fürth 61.Kotzenberg a. a. 0. 12.
42 Vgl. Ficker Heerschild 142f. Allgemein verbreitet war die Formel:vürsten, grdven, vrie, dienestman, ritter. Vgl. Kotzenberg 13. Die freiherrlichenStifter und Klöster (auch die Kanonissinnenstifter) nahmen Angehörige desMinisterialenstandes gar nicht oder nur in sehr seltenen Fällen in ihre Konventeauf. Ehen zwischen Ministerialen und Edelfrauen kamen öfter vor, währendsolche zwischen freien Herren und Ministerialinnen, weil sie den Stand des Hauseserniedrigten, selten waren. Vgl. n. 19.