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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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479
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§ 42. Stände. 1. Herrenstand und Ministerialen. 479

so war es natürlich, wenn die Fürsten die ihnen zu Gebote stehendenLehen nur für ihre Dienstmannen verwendeten und zur Belehnung vonEdelfreien nicht leicht etwas übrig hatten 32 . Den Eeichskirchen war esgeradezu verboten, andere, als ihre eigenen Ministerialen, zu belehnen 33 .So blieb für die Edeln, die darauf angewiesen waren, sich um Lehen zubewerben, nichts übrig, als die Ergebung in die Ministerialität 34 . DieseBewegung begann um die Mitte des 12. Jahrhunderts, nahm aber baldeinen solchen Umfang an, daß im ostfälischen Sachsen und in Thüringenbis zur Mitte des 13. Jahrhunderts die meisten edelen Geschlechter denSchritt vollzogen hatten. Dabei wahrten sich auch die Übergetretenendie Erinnerung an ihre edelfreie Abstammung, den Zusammenhang mitdem Stammgut ihres Geschlechts, das freie Verfügungsrecht über ihr Eigenund vor allem ihren Gerichtsstand und ihre Sehöffenbarkeit im gräflichenLandgericht 35 . Solange den geborenen Dienstmannen diese Rechte nochabgingen, fühlten sich die zu ihnen übergetretenen Edeln als Über-genossen, und so darf es nicht wundernehmen, wenn der Verfasser desSachsenspiegels, der selbst ein aus dem Herrenstand hervorgegangenerDienstmann war, sich und seine Genossen nach wie vor zu dem StandederSchöffenbarfreien" rechnete 36 .

32 Vgl. Lamprecht WL. 1, 1163. 1169f. v. Below Landst. Verf. 14.

33 Vgl. Fioker Eigentümer des Reiehskireliengutes 141. Waitz 5 2 , 371 ff.6 Z , 103f. Böhmer Acta imperii S. 78 Nr. 85 (1135).

34 Ältere Beispiele solcher Ergebungen u. a. Waitz 5 2 , 372. Über derartigeVorgänge in Süddeutschland Luschin v. Ebengreuth Gerichtswesen 46. Beyerlea. a. 0. 82. Kluckhohn 31ff. 36ff.

35 Vgl. n. 6. Ssp. I 51 § 4: Svelk scepenbare vri man enen sinen genot tokampe ansprikt, die bedarf to wetene sine vier anen unde sin hantgemal, unde dieto benomene, oder jene weigeret ime kampes mit rechte. III 29 § 1: Die man mutsik wol to sime hantgemale met sinem eide tien, al ne hebbe h£s under ime nicht.Ein süddeutsches Beispiel bei Beyerle 82.

36 Während eine ältere Meinung die Schöffenbaren des Ssp. (S. 470) als dieteils ritterliche, teils bäuerliche Klasse der Gemeinfreien auffaßte (nur v. Richt-hofen Unters. 2, 1124ff. hatte in ihnen ritterliche Edle erkannt), hat v. Zallinger,Schöffenbarfreie, ihren Zusammenhang mit dem höheren Ritterstande bewiesen.Da er aber gleichzeitig den Übertritt der großen Mehrzahl der zu ihnen gehörigenGeschlechter in die Ministerialität aufdeckte (den gleichen Vorgang hat Hisa. a. 0. 16 für Thüringen festgestellt), so hielt er die Schöffenbarfreien, für dieer jede urkundliche Beglaubigung vermißte, für eine bloße Fiktion Eikes, der inseiner Person selbst die Wandelung vom Altedlen zum Dienstmann vollzogen hatte.Auch die vier ersten Auflagen dieses Lehrbuches sahen in den Schöffenbarfreiennur die in den Stand der Dienstmannen übergetretenen Altfreien (wie sie auchSchwsp. Laßb. 69 vorkommen), die sich für ihre Person ihre alten Freiheitsrechtebewahrt hatten; also nur ein Übergangsstadium, aber nicht, wie nach dem Ssp.,einen eigenen Geburtsstand darstellten. Erst durch die Hildesheimer Urkunde(n. 5) ist bestätigt, daß die ritterlichen Schöffenbaren in Ostfalen in der Tat einenbesonderen Stand, die Klasse der landsässigen Edelherren, gebildet haben, derauch die mit Vorbehalt ihrer Standesrechte in die Ministerialität übergetretenenFamilien mitumfaßte. Die Beispiele für den Eintritt niedersächsischer Altfreierin die Ministerialität hat Wittich a. a. O. in dankenswerter Weise vermehrt und