476 Mittelalter.
Den höchsten Rang unter den Ministerialen hatten die Reichsdienst-mannen. Zu ihnen gehörten nicht bloß die als Zubehör der Krone auf-gefaßten Dienstmannen des Reiches, sondern auch die der geistlichenFürsten, die gewissermaßen als eiserner Bestand des Fürstentums galtenund daher nur mit Genehmigung des Königs einer anderen Herrschaftüberwiesen werden durften 20 . Geringeren Ranges waren die Dienstmannender Laienfürsten 21 , doch hatten die Könige einigen Fürsten das Zu-geständnis gemacht, daß ihre Mannen als Reichsministerialen weitensollten 22 . Verschieden war die Stellung der nicht gefürsteten Prälatenzur Ministerialität. Während solche Stifter und Klöster, die nur Edeleals Konventualen aufnahmen, regelmäßig Ministerialen hatten, fehltendiese bei den übrigen fast ganz und wurden, wie bei den Ritterorden,durch Laienbrüder ersetzt. Soweit die Hirsauer Reform oder der Einflußder Cluniazenser maßgebend -wurde, verschwanden die Ministerialen voll-ständig, auch verschiedene geistliche Orden (Zisterzienser, Prämonstra-tenser, Franziskaner, Dominikaner und die jüngeren Benediktinerklöster)verhielten sich ablehnend. Dienstmannen von Grafen kamen häufig vor,
§41 Nr. 32—37. v. Fürth a. a. 0. 90ff. 468—72. Ficker Heerschild 151f. 208.Kluckhohn 59. Wurde der Dienstmann einfach von seinem Herrn freigelassen,ohne daß dieser ihm seinen bisherigen Grundbesitz beließ oder ihn neu mit solchemausstattete, so erhielt er nur das Recht der freien Landsassen, d. h. der besitzlosenFreien. Erhielt er Grundbesitz, so zählte er zu den freien Grundbesitzern, vondenen weiter unten zu reden sein wird. Die Erhebung in den Herrenstand konnteihm nur durch den König, und zwar seit dem 13. Jh. nur auf Beschluß der Kur-fürsten oder des Reichstages zuteil werden. Vgl. Kraut a. a. O. §41 Nr. 34—37.v. Zallinger Zur RG. d. Ritterstandes 39. His a. a. 0. 24. v. Fürth 90ff. Vondiesem Gesichtspunkt aus sind die früher von Zallinger Schöffenbarfreie 238ff.angegriffenen Aussprüche des Sachsenspiegels (Ssp. III 80 § 2. 81 § 1) zu ver-stehen: Let di '•ininq oder en ander herre sinen dinstman oder sinen egenen manvri, die behalt wier lan*. m recht. Togat aver die scepenen binnen ener grafscap,die koning mut wol des rikes dienstman mit ordelen vri taten unde to scepenen darmaken — —. he sal aver des rikes gudes also vele to egen in geven, dat siescepenen dar af wesen mögen, ir iewelkeme dri hoven oder mer. Vgl. dazu HeuslerWeidhube (S. 468) 20f.
20 Vgl. Schwsp. Laßb. 158. 308. v. Zallinger Ministeriales 57; Zur RG.d. Ritterstandes 45. Ficker Reichshofbeamte 525ff.; RFSt. 2, 230 f.
21 Reiohsdienstmannen durften nicht ohne ihre Zustimmung zu solchen herab-gesetztwerden. Vgl. Schwsp. Rock. 147, Laßb. 158. Der Verfasser des Kl. Kaiserrechts,wahrscheinlich selbst ein Reichsdienstmann, suchte den fürstlichen Dienstmannenallgemein die Eigenschaft als Ministerialen abzustreiten. Vgl. Kl. Kaiserr. 3, 6.
22 Die österreichischen Dienstmannen wurden durch das Aussterben derBabenberger, die baierischen und die des Herzogtums Sachsen durch den SturzHeinrichs des Löwen zu Reiohsdienstmannen, während die altwittelsbachischenDienstmannen auch nach 1180 die Stellung fürstlicher Ministerialen behalten zuhaben scheinen. Vgl. v. Zallinger a. a. O. 58ff. Siegel a. a. O. 238ff. Ficker2, 234 ff. Dem Weifen Otto machte Friedrich II bei seiner Erhebung zum Herzogvon Braunschweig (§ 40 n. 25) das Zugeständnis: ministeriales suos in ministerialesimperii assumentes eidem concessimus, eosdem ministeriales iuribus Ulis uti, quibusimperii ministeriales utuntur. Vgl. Ficker 2, 232.