§ 42. Stände. 1. Herrenstand und Ministerialen. 477
vereinzelt auch solche von freien Herren 23 , im allgemeinen aber wurdensolche nicht als Ministerialen bezeichnet, sie galten als eigene Leute vonRitteisart, da die Unfreiheit bei ihnen stärker hervortrat, und nahmenals „einschildige" Kitter die unterste Stufe in der Heerschildordnung ein 24 .Solche Ritter, die ausschließlich zu Kriegsdiensten,- meistens als Burg-mannen verwendet wurden, auch kein Lehen von ihren Herren zu emp-fangen pflegten und in der Regel auf der herrschaftlichen Burg hausten,waren nicht selten sogar Eigenleute von Dienstmannen; die Quellen be-zeichnen sie im Gegensatz zu diesen schlechtweg als milites oder Ritter 25 .Später erscheinen sie neben den Dienstmannen, immer aber als eine ge-ringere Klasse, auch im Dienst der Fürsten; in Österreich und Steier-mark wurden diese landesherrlichen Ritter als provinciales Austriae etStiriae, milites terrae Stiriae (Landleute, Landmänner) vo" ihren Standes-genossen besonders ausgezeichnet.
Im Lauf des 12. und 13. Jahrhunderts fanden die merkwürdigstenVerschiebungen innerhalb des. gesamten Ritterstandes statt. In Österreichund Steiermark gelang es den herzoglichen Dienstmannen (nur diesen,nicht denen der geistlichen Fürsten) durch straffes Zusammenhalten undkluge Benutzung der politischen Lage nicht nur alle Spuren der Unfrei-heit abzustreifen, sondern sich teilweise sogar zu dem Stande der bis dahinim Lande wenig zahlreichen Edeln emporzuschwingen. Während dieseMinisterialen so aus unfreien Dienstmannen zu edeln „Dienstherren" oder„Landherren" wurden 26 , stiegen zwar die eigenen Ritter zu dem Range,den anderwärts die Dienstmannen einnahmen, empor, allein ihr Strebennach einer erheblichen Aufbesserung ihrer Lage scheiterte am Widerstandder Dienstherren, welche die persönliche Unfreiheit ihrer Ritter, nament-lich das volle militärische Verfügungsrecht des Herrn über seinen Mann
23 Vgl. Schwsp. Laßb. 70. 158. 308. Über Dienstmannen von Grafen undfreien Herren vgl. Siegel a. a. O. 237. His a. a. O. 9. Kluckhohn 39. v. BorchDeutsches Adelsblatt 1895 S, 263. Ficker 2, 227ff.
24 Vgl. S. 432. Schwsp. Rock. Laßb. 18: ist ein eigenman ritter (vorher ist vonden dienstman der fursten die Rede gewesen). Vgl. ebd. R. 63, L. 70: git ein vrierherre sin eigen Hute an ein fursienampt, die sint niht dienstlluie, sie sint des fursteneigen, si habent dienstmanne reht niht. v. Fürth 67. v. Zallinger Ritterl. Klassendes steirischen Landrechts 427n. Ficker 2, 217ff.
25 Vgl. § 40 n. 11. MG. Const. 1, 181. Andere Bezeichnungen waren castrenses,nttermäßige knechte. Da sie in der Regel ohne eigenen Burgenbesitz als Burg-mannen auf den Burgen ihrer Herren wohnten, so wurden ihnen die letzterenspäter als schloßgesessener Adel gegenübergestellt. Vgl. His 15. Über die eigenenRitter vgl. besonders v. Zallinger a. a. 0. His a. a. 0. 9ff. Kotzenberg a. a. 0., .v. Fürth 68. Ficker 2, 223ff.; Heerschild 188. Hasenöhrl a. a. 0. 70ff.
Die Bezeichnung der Ministerialen höherer Ordnung als dienstherre oderlantherre kommt schon im 13. Jh. vor und ist auch außerhalb Österreichs in Süd-deutschland, Thüringen, Brandenburg und am Niederrhein bezeugt. Vgl. Kotzen -berg a. a. 0. His a. a. 0. 8. 35. Einzelnen solcher Dienstmannengesehlechter istes auch in Thüringen und der Mark Meißen gelungen, zum hohen Adel auf-zusteigen. Vgl. His 18ff.