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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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475
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§42. Stände. 1. Herrenstaud und Ministerialen. 475

ffe ff enüber nur durch die Hand des Herrn 15 . Innerhalb der Genossen-schaft hatten sie ein unbeschränktes Erbrecht; waren hier keine Erbenvorhanden, so hatte der Herr das Heimfallsrecht 16 . Eine dem Sterbfallder Eigenleute entsprechende Erbschaftsabgabe an den Herrn bestand fürdie Ministerialen nur hier und da, z. B. nach dem Bamberger Dienstrecht,kam aber seit dem 12. Jahrhundert nicht mehr vor. Das Kecht des Herrnauf die Kriegsrüstung (hergewwte) eines ohne männliche Erben ver-storbenen Mannes bestand vielfach auch freien Vassallen gegenüber; esberuhte auf dem Rückfallsrecht bei Schenkungen, da die Mannen ihreEüstung von dem Herrn zu empfangen pflegten 17 . Zur Verheiratunginnerhalb der Genossenschaft bedurften die Ministerialen keiner Ge-nehmigung des Herrn, ebensowenig zu Ehen mit freien Frauen, da solchedem Herrn nur Vorteil bringen konnten. Dagegen hatte der Herr dasEhebewilligungsrecht bei Heiraten mit Ministerialen oder Hörigen einesanderen Herrn, doch waren solche Wechselheiraten unter den Dienst-genossenschaften verschiedener Herren vielfach ein- für allemal durchVerträge der Herren (S. 493) freigegeben. Ministerialinnen bedurftenauch bei der Verheiratung mit Freien der Genehmigung des Herrn, zu-weilen hatte er ihnen gegenüber auch das Recht des Ehegebotes. Seit dem12. Jahrhundert trat das Ehebewilligungsrecht mehr in den Hintergrund.Am schärfsten zeigte sich die Unfreiheit der Dienstmannen in derBefugnis der Herren, ihre Herrschaft auf andere zu übertragen. Zwarwar jede derartige Übertragung an die Voraussetzung, daß die Lage desMannes dadurch nicht verschlechtert werde, gebunden, auch durfte derMann in der Regel nicht ohne sein Lehen veräußert werden, aber währendein freier Vassall, dem sein neuer Herr nicht genehm war, sich durchVerzicht auf das Lehen sofort frei machen konnte, stand dem Ministe-rialen das Recht, sich von seinem Herrn einseitig loszusagen, nicht zu.Nur wenn der Herr sich grober Pflichtverletzungen gegen den Mannschuldig machte, z. B. ihm seinen Schutz oder den schuldigen Lohn ver-weigerte oder das Lehen, das ihm zukam, vorenthielt, konnte der Dienst-mann für seine Person jeden ferneren Dienst weigern und fremde Diensteaufsuchen, jedoch ohne das Band, das ihn und seine Nachkommen an denHerrn knüpfte, dadurch völlig zu zerschneiden 18 . Um einem Ministe-rialen die Freiheit zu geben, bedurfte es stets einer ausdrücklichen Frei-lassung durch den Herrn, insbesondere wenn es sich um die Ehe mitPersonen aus dem Herrenstand oder die Nobilitierung von Kindern auseiner solchen Ehe oder die Beförderung eines Ministerialen zu einem nurFreien zugänglichen Amt handelte 19 .

15 Vgl. Schwsp. R. 147, Laßb. 158. Kluckhohn 67ff.

16 Vgl. Ssp. I 38 § 2. III 81 § 2. v. Fürth a. a. 0. 357ff.

17 Vgl. §6 n. 37. §35 n. 75. §40 n. 24, n. 65. Dsp. 27. Waitz 5 2 , 352f.v.Fürth 366ff. Klatt Heergewäte (Beyerle Beitr. II 2) 30ff.

18 Vgl. v. Fürth 456ff.1 Vgl. n. 5. MG. Const. 3, 378 (1287). Waitz 5 2 , 350. Kraut Grundriß 6

TJ