474 Mittelalter.
die Ministerialen später vielfach auch Verwendung als Burggrafen oderVögte, seit ihrem Eintritt in das öffentliche Gerichtswesen auch als Vize-grafen. Zum Hofdienst kam die Dingpflicht im Dienstmannengericht.Während die Hofdienste gemessene waren, richtete sich die Kriegsdienst-pflicht, namentli6h bei Verteidigungskriegen, ganz nach dem Bedürfnisdes Herrn. Der Kriegsdienst war teils Burghut, teils Heeresfolge. Diemit der Burghut betrauten Burgmannen bildeten häufig eine besondereGenossenschaft. Der Heerdienst wurde als Ritterdienst geleistet, abeinicht bloß, wie seitens der meisten freien Vassallen, bei der Reichsheer-fahrt, sondern auch in Privatfehden- des Herrn: der Dienstmann warstets ein Ledigmann (hämo ligius) 13 .
Unentgeltliche Dienste konnte der Herr nicht beanspruchen. DieDienstmannen erhielten von ihm Kleidung, Rüstung, am Hof den standes-mäßigen Unterhalt, auf Heerfahrten auch wohl Löhnung, vor allem konntejeder Ministerial, der ein gewisses Alter erreicht hatte, soweit es die Ver-hältnissß erlaubten, Belehnung mit einem Benefizium verlangen, dochhat es immer Dienstmannen genug gegeben, die kein Lehn hatten, dader Lehnsbesitz keine wesentliche Voraussetzung der Ministerialität war.Indem die Ministerialen auf diese Weise unter den Einfluß des Lehnwesenskamen, wurde ihre Annäherung an den freien Ritterstand wesentlich ge-fördert. Die mit der Ministerialität verbundenen materiellen Vorteilewaren so groß, daß Freie es vielfach als eine Verbesserung ansahen, wennsie sich einem Herrn zu Dienstmannenrecht ergaben. Seit der Mitte des12. Jahrhunderts war dies selbst bei vielen Edeln der Fall, deren Über-tritt wesentlich zur Hebung des Standes beitragen mußte. Wurden Eigen-leute oder Hörige zu Ministerialen befördert, was nach verschiedenenDienstrechten nur mit Zustimmung der Dienstmannschaft, seit der vollenAusbildung des Standes zum Teil nur mit königlicher Genehmigung ge-schehen konnte, so bedurfte es einer besonderen Lediglassung zu Ministe-rialenrecht, obwohl auch die Dienstmannen zur familia gehörten 14 .
Die Dienstmannen unterlagen der Zuchtgewalt ihres Herrn. IhrenGerichtsstand bei Streitigkeiten untereinander hatten sie ausschließlich indem Dienstmannen- oder Hofgericht des Herrn, der sie bei Streitigkeitenmit Dritten vor dem öffentlichen Gericht zu vertreten hatte. Die Dienst-mannen konnten eigenes Vermögen erwerben und darüber verfügen, überunbewegliches Gut aber nur innerhalb des Kreises ihrer Genossen, Dritten
13 Vgl. Homeyer Sachs. Lehnr. 377ff. Liebermann Ags. Gl. 570. Zu-weilen wurde die Dienstpflicht auf Verteidigungskriege oder auch dahin beschränkt,daß die Dienstmannen bei einem Angriffskriege nur mitzuwirken hatten, wenn ervon ihnen als gerecht anerkannt worden war. Über die Kriegsdienste der Ministerialenvgl. Lamprecht WL. 1, 1303ff. 1312ff. Kluckhohn 47f. Über agrarii militesdes Sachsenherzogs Schäfer a. a. 0. Köpke Widukind von Korvei 95ff. 156ff.
14 Vgl. S. 496. v. Fürth a. a. O. 143. 162. Schulte Adel 308ff. SchröderZRG. 43, 631. Kluckhohn 18. 35f. Kl. Kaiserrecht 3, 6. ÜB. d. Höchst.Hildesheim 2 Nr. 249. 654. 669. 720.