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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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473
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§ 42. Stände. 1. Herrenstand und Ministerialen. 473

besondere Vertrauen, das der Herr solchen Dienstmannen schenken mußte,das nähere persönliche Verhältnis zu ihm, das sich aus dem Hofdienstund den kameradschaftlichen Beziehungen im Felde von selbst ergab,die Waffenehre und der besondere Wert, der dem Reiterdienst beigelegtwurde, alles vereinigte sich dazu, jene Klassen weit über ihre sonstigenGenossen im Dienst emporzuheben. Dem Bedürfnis des Reiches nachberufsmäßigen Reitertruppen begegnete das Interesse der Großen, dieMannschaften, mit denen sie dem Reich heerfolgepflichtig waren, auf eineihnen möglichst vorteilhafte Weise zu beschaffen. Freie Vassalien mußtenihrem Lehnsherrn teurer kommen, als Dienstmannen, die er auch ineigenen Angelegenheiten verwenden konnte. Hatte es anfangs im Be-lieben des Herrn gelegen, welche seiner Leute er für die höheren Diensteder Ministerialen verwenden wollte, so lag in der für diese Dienste er-forderlichen besonderen Erziehung und Vorbildung von vornherein derKeim für die Entwicklung der Erblichkeit. Seit dem 11. Jahrhundertbildeten die Ministerialen einen eigenen Geburtsstand 11 , der trotz seinerUnfreiheit den Stadtbürgern und freien Landbewohnern bald den Rangablief und als Ritterstand unmittelbar hinter den der Edelherren trat.Wesentlich gefördert wurde ihre Stellung durch das genossenschaftlicheZusammenhalten der unter demselben Herrn stehenden Mannen. Durchdie schon im 11. Jahrhundert beginnenden Aufzeichnungen der Dienst-rechte wurden die Beziehungen zu ihren Herren rechtlich festgestellt und,bei aller Verschiedenheit im einzelnen, im großen und ganzen überein-stimmend geregelt.

Die Unfreiheit der Dienstmannen äußerte sich hauptsächlich in ihrerpersönlichen, einseitig unlösbaren Dienstpflicht, die ihnen nicht, wie denfreien Lehnsmannen, durch besonderen Vertrag, sondern durch ihre Geburtoblag. Der Eid, den sie zu leisten hatten, diente nicht zur Begründung,sondern nur zur Bestärkung ihrer Pflicht. Die Dienste waren teils Hof-,teils Verwaltungs-, teils Kriegsdienste. Die Frauen hatten am Hofe zugewissen Zeiten in weiblichen Arbeiten höherer Art Dienste, seit dem12. Jahrhundert aber nur noch Ehren-, keine eigentlichen Pflichtdienstezu leisten, während die Männer ursprünglich wohl nach freier Bestimmungdes Herrn, später vierfach schon durch ihre Geburt einem bestimmtenHofamt zugeteilt wurden, so daß innerhalb jedes Hofamtes alle, die ihmangehörten, abwechselnd eine gewisse Zeit zu dienen hatten 12 . Nur ehren-volle Dienste konnten verlangt werden, und nur solche für den Herrnund seine Familie, nicht für Untergebene. In der Verwaltung fanden

vncoeperant. Im 10. Jh. fiel das noch auf und schien ungehörig. Über den Boten-dienst der scararii vgl. Lamprecht 1, 810f., über Ministerialen als Wirtschafts-beamte ebd. 819ff.

11 Nach dem Hofrecht Konrads II für das Kloster Limburg v. J. 1035 (MG.Const. I Nr. 43) war der Herr noch berechtigt, Ministerialen wegen unzureichender■Dienste abzusetzen und wieder in die niedere Hofgenossenschaft einzureihen.

12 Vgl. Sachs. Lehnr. 63, 1. Kluckhohn 146ff. Schulte Adel 17.