§42. Stände. 1. Herrenstand und Ministerialen. 471
Zu einem vollständigen Geburtsadel war es dabei noch nicht ge-kommen, indem die edle Abstammung für sich allein nicht ausreichte;denn wie nur der ein Fürst war, der Fürstenamt bekleidete, so bildeteder Besitz einer adeligen Grundherrschaft die unerläßliche Voraussetzungfür die edeln Geschlechter, wenn auch nicht für jedes einzelne Mitglied,da das Ganerbenrecht an den Stammgütern der adeligen Häuser es mitsich brachte, daß das ungeteilte Stammgut auch den persönlich nicht inBesitz und Genuß befindlichen Familiengliedern zugerechnet wurde 6 . Dieswar aber ein besonderer Vorzug des Allodialbesitzes vor dem Lehnsbesitz,bis das System der Gesamtbelehnungen auch lehnbare Familienstamm-güter möglich machte.
In Friesland, wo bis zur Höhe des Mittelalters das Heerwesen nochganz auf der allgemeinen Heerbannpflicht aller Freien beruhte und dasKittertum keinen Eingang gefunden hatte, gelangte, abgesehen von denholländischen Gebieten, erst im 14. und 15. Jahrhundert der Adel derhovetlinge, namentlich durch den Erwerb erblicher Schulzenämter, zurAnerkennung 7 . Die Edelinge der älteren friesischen Rechtsqueilen bildetennicht, wie man früher angenommen hat, die einfache Fortsetzung desaltfriesischen Volksadcls, sondern waren vollfreie Grundbesitzer, die sichzwar gleich den bäuerlichen Schöffenbaren in Westfalen und einigen ost-
6 Vgl. n. 35. Homeyer Die Heimat nach altd. Recht, BAbh. 1852 S. 17bis 104. Waitz 5 2 , 4491; Urk. z. VG. 1871 S. 39fl Wippermann Kl. Schriften I1873. v. Amira 3 197. Adler Zur RG. d. adl. Grundbesitzes in Österreich 1902.Heck Stände des Sachsenspiegels 500ff. (S. 467); Das Hantgemal des Cod. Palken-stein, MJÖG. 28, lfl Ilgen Zum Hantgemal, ebd. 28, 561ff. Schönhoff Hand-gemal u. Schwurbruderschaft, ZDA. 49, 321fl Wittich Altfreiheit (S. 469).Sohm Über das Hantgemal, ZRG. 43, 103fl S. Keller Handmahai u. Anth-mallus, ebd. 43, 224ff.; Cyrographum u. Hantgemal 1910 (Festschr. Brunner187fi.) Heusler Weidhube u. Handgemal 1914 (S. 468). E. Mayer DFrVG.1, 47. 415fi. Strnad HausiUck (S. 469) 102. Gründungsgeschichte des KlostersBaumburg (Mon. Boica 2, 173ff.) von einem Grafen Kuno: cuius genuinus etcogmtionis et posterorum eins postmodum communis locus usque hodie Uranthenhusennuncupalur. Andere Bezeichnungen des Stammgutes waren proedium libertatis,priiicipalis natalium locus, lex und hantgemal. Letzteres bezeichnete ursprünglichwohl in allgemeinem Sinne die Heimat des Geschlechts, dem der Einzelne ent-stammt -war, dann aber, bei der Neigung des Mittelalters zur Radizierung öffent-lichrechtlicher Befugnisse, dasjenige Eamiliengut, auf welchem solche Befugnissehafteten: so bei den schöffenbaren Geschlechtern das Gut, mit dem der Schöffen-stuhl verbunden war, bei den zum Büttel- oder Weibelamt berufenen Geschlechterndas Büttellehen oder die schweizerische Weidhube (Weibelhufe), bei den Dynasten-geschlechtern aber den Edelsitz, von dem die Herrscherstellung der Eamilie aus-gegangen war und dauernd ausstrahlte. Ob das Wort schon in dem mlat. anthmalluszu suchen sei, ist ebenso bestritten, wie die sprachliche Erklärung. Die von Homeyerausgegangene und oben (S. 18. S. 62 n. 14) auch von uns geteilte Erklärung alscyrographum, die einen Zusammenhang mit Hausmarke und Wappen andeutenwürde, ist doch zweifelhaft, da die einzige Stelle, in welcher hantgemal mit cyro-graphum wiedergegeben wird, vielleicht auf einer rein mechanischen Übersetzungdes nicht mehr verstandenen Wortes beruhte.
7 Vgl. S. 4831