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als Schutz- und Vogteiherren ihrer Hintersassen, als Obermärker Im-munitäts- und Gerichtsherren eine herrschende Stellung einnahmen, diesie den Fürsten annäherte. Den Inhabern allodialer Grundherrschaftenstanden die großen Vassalien vollkommen gleich, aber auch die kleinerenEittersleute freien Standes, deren Besitz sich in engeren Grenzen bewegtewurden zu den Edeln gerechnet, da sie sich einerseits durch die Ritter-mäßigkeit von den nichtritterlichen Freien und anderseits durch ihreFreiheit, ihren Gerichtsstand vor den staatlichen Gerichten und denSendgerichten der Bischöfe, sowie durch ihre Befähigung zum Grafen-und Schöffenamt von den unfreien Rittern des Ministerialenstandesschieden 3 . Die mit keinem Fürstenamt ausgestatteten Mitglieder derfürstlichen Häuser zählten als „Fürstengenossen" zu den vornehmstenunter den Edeln, vor denen sie nur gewisse Ehrenvorzüge voraus hatten 4 .Im übrigen befanden sich, seit der Reichsfürstenstand die nicht ge-fürsteten Grafen von sich ausgeschieden hatte, die letzteren an der Spitzeder Edeln, so daß man die Mitglieder des ersten Standes formelhaft alsdie vürsien gräven unde mien zusammenfaßte. Die unterste Stufe derletzteren bildeten die einfachen Edeln, die zwar freier und rittermäßigerHerkunft waren, aber keinem mit Hoheitsrechten ausgestatteten Dynasten-geschlecht angehörten und darum vielfach nicht zu den freien „Herren"gerechnet wurden. Der Sachsenspiegel bezeichnete sie als „Schöffenbar-freie", der Schwabenspi^gel als „Mittelfreie" gegenüber den „Semper-freien", von denen sie zu Lehen gingen 5 .
Andlo Lib. de Caesar, monarohia 2, 12 (ZRG. 26, 197): Sunt autem barones inAlamannia in duplici differenda: alii quidem dicuntur simpliciter barones, aliiautem semperbarones. semperbaro is esse fertur, qui a nullo horum feudum habet,sed alii ab ipso, adeoque Über est, ut nulli ad fidelitatis adslringatur iuramentum.
3 Vgl. Ficker Heerschild 141ff. 149f. und für Sachsen v ZallingerSchöf fenbarfreie.
* Vgl. Ficker RFürstenstand 1, 151ff. 180. 205. 240ff.; Heerschild 126f.
5 Vgl. n. 36. Die Schöffenbarfreien des Sachsenspiegels (Schöffenbare,schöffenbare Freie, Freischöffenbare, Schöffen, des rikes scepene) waren die zueinem Schöffenstuhi geborenen geringeren Bittersleute freien Standes, die alsInhaber des fünften Heerschildes Mannen von freien Herren sein konnten; zu-weilen gebraucht Eike das Wort aber auch allgemeiner zur Bezeichnung desobersten Standes, mit Einschluß der freien Herren (Ssp. I. 2 §§ 1. 2. III. 54 § 1).Die einzige bisher bekannte urkundliche Erwähnung (zwischen 1230 und 1240)betrifft einen Austausch zweier Frauen, quarum una est libera, altera ministerialis.Der Herr der letzteren, ein Graf von Waidenberg, bekundet: Nos autem illam, qwest libera, recepimus loco ministerialis. . . ., aliam vero, que est ministerialis, per-mittimus frui ea libertate, que diciiur scepenbar, cum suis pueris. TJB. d. HochstiftsHildesheim II. Nr. 313. In Westfalen und einigen ostfälischen Grafschaften gabes auch bevorzugte bäuerliche Familien im Besitz von Schöffenstühlen, die eben-falls als „Schöffenbare" bezeichnet wurden, vgl. n. 64. v. Amira ZRG. 40, 388.Lindner Veme 392f. Die „Mittelfreien" des Deutschen- und Schwabenspiegelshatten nur eine lehnrechtliche Bedeutung; die Übertragung dieser Bezeichnungauf landrechtliche Beziehungen erklärt sich aus dem Bestreben der Verfasser, einSeitenstück zu den Schöffenbarfreien des Sachsenspiegels zu finden. Vgl. FickerHeerschild 145ff. 152ff. 207. Zöpfl Altert. 2, 223ff.