§ 41. Grundeigentum. 463
hängende Gebiete von ziemlicher Ausdehnung umfaßten, befanden sichdie grundherrlichen Besitzungen meist in so zerstreuter Lage, daß anzentrale Verwaltungseinrichtungen nicht zu denken war 36 . An der Spitzeder einzelnen Verwaltungen standen die den verschiedenen Fronhöfen vor-gesetzten Hofbauern oder Meier (villici), deren Verwaltungsbezirke (Villi-kationen) nie weniger als drei, aber selten mehr als vierzig Hufen umfaßten.Die Meier leiteten die Bewirtschaftung der Fronländereien und Beunden,vertraten die Grundherren gegenüber den Untertanen, hatten die Auf-sicht über diese zu führen und trieben die von ihnen zu entrichtendenZinsen und Zehnten für die Grundherren ein 37 . Seit dem 12. Jahrhunderttrat die Eigenwirtschaft der Grundherren, auch des Fiskus, mehr undmehr in den Hintergrund; im Lauf des 13. Jahrhunderts hörte sie voll-ständig auf, selbst auf den Niederlassungen des Zisterzienserordens, dembis dahin der eigene Wirtschaftsbetrieb als Ordenspflicht gegolten hatte 38 .Das Bedürfnis, sich mit einem ritterlichen Dienstgefolge auszurüsten,führte immer mehr zu der unfruchtbaren Kapitalanlage in Form lehn-rechtlicher Verleihung an Ministerialen, während anderseits für die bäuer-liche Leihe freiere Formen (namentlich die Zeitpacht) in Gebrauch kamen 39 .Schon gegen Ende des 12. Jahrhunderts war es vielfach üblich ge-worden, die Villikationen zu vermeiern, d. h. ihre Erträge ganz odergroßenteils dem Meier gegen einen festen Pachtzins zu überlassen. Dadies Verhältnis aber vielfach zu tibergriffen der Meier führte, so kamman, seit die grundherrliche Eigenwirtschaft aufhörte, mehr und mehrdahin, nur die Haupthöfe selbst mit den dazu gehörigen Fronländereienan die Meier zu verpachten, die Hufen der Hörigen dagegen in eigeneVerwaltung zu nehmen oder sie (bei geistlichen Grundherrschaften) denVögten zu übertragen. Je weniger sich dieser Versuch bewährte, destomehr kamen die Grundherren dahin, sich durch Freilassung ihrer Hörigenaller Beziehungen zu diesen zu entledigen und die auf solche Weise frei-gewordenen Zinshufen nach dem Vorbild des Haupthofes zu größerenMeierhöfen (durchschnittlich zwei bis vier Hufen) zu vereinigen, die eben-falls an sogenannte Meier, zum Teil aus dem Kreise der Freigelassenen,in Pacht gegeben wurden.. Dieser. Entwicklungsgang hat in Medersachsen
36 Vgl. Lamprecht 1, 717. 738ff. Über ein geschlossenes Grundherrschafts-gebiet (Arbongau) vgl. Beyerle a. a. O. 83f.
37 Vgl. die vortrefflichen Ausführungen von Lamprecht 1, 737ff.
38 Über diese Umwälzung der wirtschaftliehen Verfassung vgl. Lamprecht1, 862ff. Viel Lehrreiches auch bei Winter Die Zisterzienser des nordöstlichenDeutschlands, 3 Bde 1868—71. Vgl. Kolonisationsvertrag des Klosters Bronnbachvon 1251 bei Aschbach G. der Grafen v. Wertheim, ÜB. Nr. 28.
39 Zu den freieren Leiheformen gehörte auch die namentlich in Hessen ver-breitete Landsiedelleihe, deren Kern die Verpflichtung des Landsiedeis zur Besse-rung des Gutes bildete. Vgl. Heldmann ä. a. 0. (S. 454). Die bäuerliche Leihein Osterreich erfolgte überwiegend zu widerruflichem Freistift- oder Baumanns-recht, wodurch den Herren die Zusammenlegung zu Meiergütern wesentlich er-leichtert wurde. Vgl. Dopsch (n. 40) Einl. pg. 142ff.