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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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462
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462 Mittelalter.

noch von keiner Axt berührten Urwald, wurden in zunehmendem Maße anKirchen und Klöster, an weltliche Große oder auch ganze Genossenschaftenerteilt; mehr oder weniger eigenmächtiger Anbau einzelner ging danebenher. Nachdem die Krone die ihr zur Verfügung stehende Landesallmende 29im wesentlichen erschöpft hatte, traten Landesherren und Großgrund-besitzer als Kolonisationsunternehmer an ihre Stelle. Das Material fandensie teils in dem, was sie selbst vom König erhalten hatten, teils in Wild-bännen, die der König ihnen verliehen, teils in den Allmenden der unterihre Obermärkerschaft gestellten Gemeinden 30 . Gewinuverheißend warendie Kolonisationen teils wegen des Rottzehnten (novale), der zwar zu-nächst den Kirchen zugut kam, bei den Eigenkirchen aber auch dem Grund-herrn einen unmittelbaren Vorteil brachte 31 , teils wegen der besonderenKottabgabe, zu der sich das alteLandrecht" (terragium) umgestaltetund auf deren Grundlage sich im Laufe der Zeit ein entwickeltes Teil-hausystem ausgebildet hatte 32 .

Die Kolonistendörfer beruhten, im Gegensatz zu der altgermanisehenFlurordnung, welche die Äcker um das Dorf herum nach Gewannen überdie ganze Feldmark verteilte, im allgemeinen auf der Geschlossenheit derHufe 33 . Hier und da überwogen Besiedelungen nach dem Höfesystem 34 ,die Regel bildete aber die dorfartige Anlage der Höfe längs der Dörfstraße,während die einzelnen Hufen in langgestreckter Gestalt reihenweise neben-einander lagen; das dem gemeinen Nutzen vorbehaltene Land blieb auchhier als Allmende ungeteilt. Jeder Hof lag unmittelbar bei der zu ihmgehörenden Hufe, und zwar entweder auf der Hufe oder an ihrem Ende,jenachdem die Dorfstraße sich quer durch die Ackerflur oder an ihremEnde hinzog 35 . Das Einheitsmaß bildete bei allen Rodungen auf Königs-land, auch auf solchem das früher Königsland gewesen war, dieKönigs-hufe" (mansus regalis), die ungefähr das Doppelte der gemeinen Hufe,also etwa 60 pommersche Morgen, umfaßte.

Während die Krongüter, auch nachdem ihr Bestand im Lauf desMittelalters bedeutend eingeschrumpft war, vielfach noch zusammen

29 Vgl. K. Maurer Kr. VJSchr. 12, 100. Lamprecht 1, 469ff.

30 Von erheblicher Bedeutung wurde das Außendeichsregal (n. 16) für dieBesiedelung des durch Eindeichung gewonnenen Landes. Vgl. J. Gierke a. a. 0.lOöff. 117ff. 124ff. 169ff.

31 Vgl. S. 156n. Lamprecht 1, 113ff.

32 Vgl. S. 209. 225. Lamprecht 1, 104ff. 112f. 330ff.

33 Nur der gemeindliche Ausbau in der Allmende erfolgte in der Regel nachGewannen. Vgl. Lamprecht 1, 398.

34 Vgl. Lamprecht 1, 351ff.

35 Vgl. Lamprecht 1, 148. Landau Territorien 20ff. Die Anlage nachReihenhufen gewährte der individuellen Bewirtschaftung freien Spielraum undbedurfte nicht des Flurzwanges wie die Hufenordnung nach Gewannen, wenn auchdie Dreifelderwirtschaft tatsächlich bei den Reihenhufen ebenfalls ziemlich all-gemein beobachtet wurde. Ein weiterer Vorzug vor der Gewannlage bestand in derMöglichkeit, durch Ansetzung neuer Höfe und Hufen mit der Vermehrung derHaushaltungen schrittzuhalten.