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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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464
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464 Mittelalter.

schon im 13. Jahrhundert begonnen und allmählich im ganzen nord-westlichen Deutschland zur Auflösung der Fronhofverfassung geführtInwiefern die Verhältnisse Suddeutschlands gleichen Schritt gegangensind, bedarf noch näherer Untersuchung. Die Meier waren regelmäßigfreie Zeitpächter, gelangten aber im Lauf der Zeit fast überall zu einemdauernden Besitz, der mindestens tatsächlich auf Erbpacht beruhte. Daßauch Ministerialen Meiergüter erwerben konnten, ergibt sich aus einemReichsweistum v. 1195 (Const. 1, 515). Was sich von hörigen Klein-besitzern (Hufnern und Halbhufnern) neben den Meiern erhielt, wurdemehr und mehr ebenfalls nach den freieren Grundsätzen des Meierrechtsbehandelt, so daß meistens nur Sterbfall und Bedemund als Reste deralten Hörigkeit zurückblieben. Die durch Freilassung um ihre Hufe ge-kommenen ehemaligen Hörigen behielten ihr Haus, das meistens nichtzur Hufe gehörte, sondern Eigentum des Zinsmannes war, und blieben,soweit sie nicht auswanderten, als freie Häusler in der Gemeinde 40 .

Von hervorragender Bedeutung für die Entwicklung des deutschenWirtschaftslebens auf der Höhe des Mittelalters war neben dem Städte-wesen die Kolonisation des nordöstlichen Deutschlands, die um die Mittedes 12. Jahrhunderts begann, sodann das ganze 13. Jahrhundert ausfüllte,in Schlesien und den preußischen Ordenslanden auch noch im 14. Jahr-hundert weitere Fortschritte machte 41 . Das dünnbevölkerte slawischeLand war überreich an herrenlosen, jedes Anbaues entbehrenden Sumpf-und Moorgebieten und Urwäldern 42 . Die Verfügung darüber stand zu-nächst kraft des Bodenregals dem Reiche oder dem deutschen Orden,sodann den Fürsten auf Grund ihrer Belehnung und den von ihnen oderunmittelbar vom Reich oder dem Orden ausgestatteten geistlichen undweltlichen Grundherren zu 43 . Die Kolonisation erfolgte überall nach demDorfsystem mit Reihenhufen, die als Marsch-, Moor-, Hagen-, Waldhufen,namentlich aber als flämische oder fränkische Hufen bezeichnet und durch-weg mit der Königsrute, also als Königshufen ausgemessen wurden 44 .

40 Vgl. n. 6. Dopsch Urbare Nieder- u. Oberösterreichs (S. *53) pg. 108ff.114 ff. Aufklärung über die Entstehung der Meiergüter haben erst die gediegenenUntersuchungen von Wittich (S. 455) gebracht. Sehr lehrreich für die Vorgänge,die zur Auflösung der Fronhofverfassung geführt haben, ist auch die angeführteArbeit von Kötzschke über die Reichsabtei Werden. Vgl. Dopsch a.a.O.pg. 211 ff.

41 Literatur S. 422 n. 13 und S. 453 ff.

42 Unter anderem beruht der dritte Teil der Provinz Schlesien auf Neu-kulturen deutscher Kolonisten. Vgl. Meitzen Urk. schlesischer Dörfer 28.

43 Die früher von uns vertretene Ansicht, daß die in den Kolonisationsgebietenvorkommende landesherrliche Getreideabgabe (Herzogskorn, Markrecht, Marehmutte,Marchfutter) gleich dem alten „Landrecht" mit dem Bodenregal zusammengehangenhabe, ist nicht aufrecht zu erhalten. Vgl. § 42 n. 84.

44 Vgl. Meitzen Urk. 30. 71ff. 80ff.; Boden und landw. Verh. 1, 356f.Hanssen Agrarhist. Abh. 2, 185. In Schlesien wurde das volle Hufenmaß nurvon den im Waldgebirge angelegten „fränkischen" Hufen erreicht, während die