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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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461
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§ 41. Grundeigentum. 461

Allmendnutzung sind zum Teil wohl auch die bis auf den heutigen Tagerhalten gebliebenen Rottbuschgemeinschaften der westfälischen Hau-

bergsgenossenschaften und einige moselländische Gehöferschaften zurück-zuführen, während die Mehrzahl der letzteren nicht aus genossenschaftlicher,sondern aus grundherrlicher Anregung hervorgegangen ist 26 . Den in derMark begüterten Grundherren war es, namentlich wenn sie zu der Stellungeines Obermärkers gelangt waren, am ersten möglich, ganze Rottländereienin der Allmende für sich zu erwerben. So entstanden dieBeunden",

Konden" oderAchten", worunter man in Westdeutschland herrschaft-liche Bifänge in der Allmende verstand, die nicht wie die Fronfelder mitden eigenen Arbeitskräften des Herrnhofes, sondern im Gesamtdienst derfronpflichtigen Bauern bestellt wurden 27 . Seit Verfall der gutsherrlichenEigenwirtschaft im 12. Jahrhundert wurde die Verleihung der Beundenan die gesamte Hofgenossenschaft gegen einen Gesamtzins üblich unddamit die Umwandlung der bloßen Betriebsgemeinschaft zu wahrer Feld-gemeinschaft angebahnt 28 .

Bis zum 10. Jahrhundert erfolgte die Besiedelung des Landes vor-zugsweise unter der Mitwirkung der Krone. Königliche Rodungsprivilegien,seltener für Allmenden oder unmittelbare Kronwälder, meistens für den

Gierke Genossensch.-R. 1, 66. 2, 200) die Befugnis der Gemeinde oder des Ober-märkers, wüste Äcker oder Hofstellen wiedereinzuziehen (vgl. die bei GrimmWeist. 7, 317, unter IIIZuwachs" angeführten Stellen; Gierke a. a. 0. 1, 66;Thudichum 183; Maurer Dorfverf. 1, 52), das gesetzliche Heimfallsrecht derGemeinde bei unbeerbtem Tode (vgl. Grimm Weist. 7, 241. Maurer Dorfverf. 1,324ff.) und das Reebningsverfahren (S. 223 n. v. Below HWB d. StW 7 3 . 1910).

26 Vgl. S. 59f. Maurer Dorfverf. 1, 305f. Lamprecht 1, 451ff. 457f. Diemeisten Gehöferschaften sind nicht, wie man früher annahm, Reste der altenFeldgemeinschaft, sondern feldgemeinschaftliche Neubildungen, hervorgegangenaus grundhöriger Beundebetriebsgemeinschaft. Von der bei Lamprecht an-geführten Literatur vgl. besonders Hanssen Agrarhist. Abh. 1, 99ff. 2, lff. unddie preuß. Denkschrift über die Verhältnisse der Gehöferschaftswaldungen imRegierungsbezirk Trier (Haus der Abgeordneten, 13. Legisl.-Per. 3. Sess. 187879Nr. 54), ferner Meitzen Siedelung 2, 602ff.; Boden und landw. Verh. 1, 348ff.Über die Haubergsgenossenschaften vgl. die Schriften von Achenbach u. Bern-hardt (S. 56), ferner Klutmann Haubergswirtschaft (Piersdorff Abh. d. Jenaerstaatsw. Sem. 2, ]. 1905) und Aktenstücke des preuß. Hauses der Abgeordneten,13. Legisl.-Per. 3. Sess, 187879 Nr. 39 u. 139, ferner Haubergordnung f. d. KreisSiegen v. 17. März 1879 (Preuß. Ges.-Samml. 1879 S. 228ff.), den Dillkreis undOberwesterwaldkreis v. 4. Juni 1887 (ebd. 1887 S. 289ff.), den Kreis Altenkirchenv. 9. Apr. 1890 (ebd. 1890 S. 55), sowie Waldkulturgesetz f. d. Kreis Wittgensteinv. 1. Juni 1854 (ebd. 1854 S. 329ff.).

27 Vgl. Lamprecht 1, 759ff. Landau Salgut 42ff. v. Künßberg Acht,1910, S. 53f. Grimm DWB. 1, 165. 1747. Schmeller WB. 1, 395 (287). LexerWB. 1, 30. 289. Im allgemeinen verstand man unter Achten und Beunden über-haupt eingefriedigtes Rottland in der Allmende, im engeren Sinn nur das derGrundherrschaften. Vgl. Maurer Dorfverf. 1, 156f.

28 Besonders lehrreich die Weistümer von Kenn (Grimm 6, 545ff., vgl. ebd.2, 312) und Sandhofen (ebd. 1, 459). Vgl. Schröder Franken 65; Ausbreitung dersal. Franken, FDG. 19, 151ff. Lamprecht 1, 455.