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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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460
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460 Mittelalter.

Solange noch reichlich Land vorhanden war, hatten die einzelnenMarkgenossen mehr oder weniger unbeschränkt das Becht desBifangs"d. h. der Neurodung in der Allmende, ausgeübt, was in unserer Periodeim allgemeinen nur noch mit markgenossenschaftlicher Genehmigunggestattet war 19 ; nur auf Hammerwurfsweite pflegte dem einzelnen Mark-genossen eine einmalige Kodung auch ohne besondere Genehmigung er-laubt zu sein 20 . Die planmäßige Anlegung ganzer Tochterdörfer auf neu-gerodetem Allmendboden von Gemeinde wegen wurde seltener 21 , dagegenfanden bedeutende Erweiterungen des Kulturlandes durch genossenschaft-liche Eindeichungen im Außendeichslande statt 22 , außerdem wurden dieBerghänge der Allmenden in weinbautreibenden Gegenden vielfach denGemeindegliedern in planmäßiger Weise zur Anlage von Weinbergsbifängenüberlassen 23 . Vielfach war es üblich, einzelne Teile der Allmende un-entgeltlich oder gegen einen Pachtzins periodisch an die Markgenossen zurPrivatnutzung zu überlassen; häufig geschah dies mit Wiesen, die da-durch im Lauf der Zeit leicht in Privateigentum übergingen, ebenso mitWeide- oder Niederwaldbeständen, die zu vorübergehender Ackernutzungverlost wurden. In diesen Vorgängen, die sich, namentlich in Süddeutsch-land, der Schweiz und Siebenbürgen, zum Teil bis auf die Gegenwart er-halten haben 24 , wiederholte sich die alte feldgemeinschaftliche Nutzung,auf der das altgermanische Agrarwesen beruht hatte, während von demletzteren selbst außer der Gewannlage und dem Flurzwang nur noch ver-einzelte Beste übrig geblieben waren 25 . Auf jene feldgemeinschaftliche

19 Vgl. Maurer Dorfverfassung 1, 292f.; Einleitung 157ff.; Markenverfassung163ff. Thudichum a. a. O. 176ff.

20 Vgl. Maurer Dorfverfassung 1, 294ff. Grimm RA. 56f. 64f. 527. DieAusnutzung der Wasserkräfte der Allmendgewässer wurde, soweit es sich nichtum gemeinsame Berieselungsanlagen handelte, in der Regel dem einzelnen, aberunter Aufsicht der Markgenossenschaft und bei Mühlwerken zuweilen auch nurgegen eine Abgabe an die Gemeinde, gestattet. In grundherrlichen Gemeindengab es nur grundherrliche Mühlen, meistens mit dem Recht des Mahlzwanges,anderseits aber mit der unter die Aufsicht der Gemeinde gestellten Verpflichtung,sie dem gemeinen Nutzen nicht zu entziehen. Vgl. §28 n. 20. Peterka (S. 454)28ff. Wopfner Allmendregal 14f.

21 Vgl. Maurer Einleitung 176ff.; Dorfverfassung 1, 22ff. 162ff. Arnold243 ff.

22 Vgl. J. Gierke G. d. Deichrechts I, 98ff. HOff. 159ff.

23 Ich verdanke diese Bemerkung Herrn Dr. A. Hertzog. Vgl. unsere Flur-karte S. 219.

24 Vgl. Röscher a. a. O. § 84. Grimm Weistümer 7, 317. Maurer Marken-verf. 175ff.; Dorfverf. 1, 304ff. Miaskowski Allmend 127ff. Gierke Cenossen-schaftsr. 2, 222ff. Meitzen Boden und landw Verh. 1, 346. Wolff a. a. 0. 17.19f. 51 f. Weiss Die Haekwaldallmende der Stadt Eberbach, ZRG. 30, 77ff.Weyl 1911 (Festschrift O. Gierke S. 41ff.). Derartige Felder hießen Loserde oderLosäcker, Allrrend- oder Markfelder, Allmendgärten, Pflanzländer, Egärten, Wechsel-güter, Sohiffelländereien, Heimschnaete, Kaveln oder Kabelländer, in WestfalenVöhden. Über das englische lammesland vgl. Pollock (S. 57) 7. 49f.

25 Dahin gehörte das Recht der Mark- oder Nachbarlosung (vgl. GrimmWeist 7, 329; RA. 530f. Maurer Dorfverf. 1, 320ff. Thudichum a. a. 0. 205ff.