§ 41. Grundeigentum. 457
schieden 3 . Außer den Vollhufnern gehörten auch die Halb- und Viertel-hufner 4 noch zu den gespannfähigen Bauern (als Vollspänner, Halbspänner,Einspänner) und nahmen teil an der Gemeindeversammlung (Bauersprache,Bauergericht, Hagensprache, Heimgericht), die unter ihrem gekorenenVorsteher oder Heimburgen über die Angelegenheiten der Ackerflur,namentlich Anordnung der Bestellung und Ernte, Brachweide, Flurgrenzen,Flurpolizei u. dgl. m., zu beschließen hatte 5 . Dagegen gehörten die nichtin der Ackerflur beteiligten bloßen Hausbesitzer (Häusler, Büdner, Köter,Seidner, Sölleute), obwohl sie als Beisassen in geringerem Maße auch anden Gemeindenutzungen teilnahmen, nicht zu den stimmberechtigtenBauern, auch wenn sie außer ihren Hausgärten noch etwaiges Wurtlandund insoweit selbst eine kleine Ackernahrung besaßen 6 .
Während die Bauersprache sich auf die Besitzer der Ackerflur desDorfes beschränkte, hatte die Markgenossenschaft eine umfassendere Be-deutung 7 . Im Gegensatz zu den großen Gesamtmarken (Gau- oder
3 Auch hörige Bauern konnten neben ihren Zinshufen Freihufen zu Eigen-tum erwerben.
4 Für den Hufenteil (V2 oder V«) war i m Allemannischen die Bezeichnung„Schuppos" {schuopoze), für den Besitzer „Schupposser" gebräuchlich. Vgl. LexerWB. 2, 824f. Schmeller-Frommann 2, 353. Waitz Hufe 32 (Abh. 15511).Beyerle a. a. 0. 92.
5 Vgl. Lamprecht 1, 304ff. 313.
6 Die meisten Häusler stammten von freigelassenen Hörigen, die durch dieFreilassung ihr nur in der Hofgenossensohaft vererbliches Zinsgut verloren, ihrHaus aber, das häufig (in Niedersachsen regelmäßig) ihr Eigentum war, behaltenhatten. Die mit Wurtland ausgestatteten Häusler wurden später in Nord- undMitteldeutschland als „Kotsaten" („Kossäten", „Gärtner") von den übrigen Häuslernunterschieden. Vgl. Knapp Bauernbefreiung 1, 12ff. Meitzen 1, 78. Ursprüng-lich bezeichnete das Wort (ags. coisceta) schlechthin den Besitzer eines geringerenHauses (vgl. Grimm DWB. 5, 274. 1882f. 1888f. 1898. Sehiller-Lübben WB. 2,550ff. Haltaus 11251), hatte also einen ähnlichen Sinn wie Seidner (von „Seide")und minoflidus (S. 227), gegenüber dem salicus als Besitzer eines Herrnhauses(sah). Die nicht spannfähigen Häusler werden in den Quellen, wenngleich nichtimmer technisch, auch als Einläufige, Einlitzige, Einsiedler, Ungenierte bezeichnet.Vgl. Thudichum Gau- und Markverfassung 217. Grimm Weistümer 7, 311 s. v.Ledige leute.
1 Bezeichnungen für die gemeine Mark waren besonders almend (almand,almeind, almat, almut, almei, almi), gemein (gemeinde, gemeinheit), gereide, heinried,heimgereide, communitas, in den Alpenländern auch alpe. Vgl. Grimm Weis-tümer 7, 315. Bilger i. d. Beiträgen zum WB. d. deutsch. R.-Sprache (S. .13)Sp. 138ff. Die Markgenossen hießen: Märker, Miterben, Ganerben, Holzgenossen,Gereidegenossen, Einigsieute, commarchiones, confines, coheredes, vicini. In denniedersächsisch-westfälischen „Erbexen" hat man, wie es scheint, solche Eigentümerder markberechtigten Höfe zu sehen, die, wenn sie auf eigener Scholle saßen,aueli persönlich als Markgenossen an der Marknutzung teilnahmen, in der Ver-waltung der Markangelegenheiten aber auch dann eine bevorzugte Stellung ein-nahmen, wenn sie ihren Hof und die damit verbundene markgenossenschaftlicheNutzung als Leihegut ausgegeben hatten. Vgl. n. 9. Philippi a. a. 0. (S. 455). Überdie Formel wunne und weide vgl. Grimm RA. 521; Thudichum Gau- u. Markverf.180. Nach Braune, Beitr. z. G. d. D. Spr. 14, 370 n. 1, kommt ahd. winna enti