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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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456
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456 Mittelalter.

Die Weiterentwicklung der Grundeigentumsverhältnisse im Mittelalterdrehte sich teils um das Vordringen des grundherrlichen Elements gegen-über dem Bauernstand, der seine altgermanische Freiheit und Unabhängig-keit vielfach nicht zu wahren vermochte, teils um den durch die Bevölke-rungszunahme gebotenen Ausbau in der Heimat und die Kolonisation derden Slawen wieder abgewonnenen Gebiete im Osten.

In den Gebieten des Höfesystems gingen keine erheblichen Verände-rungen vor sich, nur die Allmenden hatten hier dasselbe Schicksal wieanderwärts. An bedeutenderen Verkehrsplätzen, wie um Taufkirchen undKlöster, bildeten sich im Lauf der Zeit Weiler, die auch wohl zu Dörfern,Marktflecken, Städten anwuchsen und den früheren Gegensatz gegen dieGebiete des Dorfsystems verminderten. Wo das Dorfsystem vorherrschte,gab es neben verhältnismäßig wenigen frei gebliebenen Bauerndörferneine große Zahl gemischter Dörfer, in denen grundherrliche und freieHufen oder grundherrliche Hufen verschiedener Herren nebeneinanderbestanden, so daß die Untertanen jeder Herrschaft eine besondere Hof-genossenschaft innerhalb der Gemeinde bildeten. Grundherrliche Dörfer,die einem einzigen Herrn unterstanden, kamen nur vereinzelt vor.

Der unmittelbar vom Fron- oder Salhof aus bewirtschaftete herr-schaftliche Besitz, das eigentliche Sal- oder Fronland, befand sich durch-weg in Gemenglage mit dem der Bauern und war dem Flurzwang (inder Regel der Dreifelderwirtschaft) unterworfen. Als Einheitsmaß hieltman im allgemeinen die Hufe fest, durchschnittlich in einem Gesamt-umfang von dreißig Morgen, während der Gesamtbesitz eines Bauern(„Hufe" in diesem Sinne), wie schon in der fränkischen Zeit, von der ver-schiedensten Größe sein konnte. In der Regel hatte jeder Bauernhofnoch einen der freien Benutzung des Wirtes überlassenen Feldgarten, inNord- und Mitteldeutschland „Wurt" genannt, gewöhnlich in der Nähedes Hofes und besonders eingezäunt, während die Ackerfelder der einzelnenoffen lagen und nur in ihrer Gesamtheit zum Schutz gegen Vieh und Wildvon einem Zaun umgeben waren 1 . Ein besonderer Zaun oder Etter um-hegte das Dorf, die ganze Dorfflur aber (in Siebenbürgen „Hattert"), mitEinschluß der Allmende, war nach außen hin durch eine feste Landwehr(Landfrieden, Landhege, Gebück, Bannzaun), mit zahlreichen Malbäumenund sonstigen Grenzzeichen und mit Falltoren an den Durchlässen, ge-schützt und abgegrenzt.

Die Fronländereien umfaßten regelmäßig mehrere Hufen; ihr Be-stand wurde zuweilen noch durch „pfleglose" Zinshufen (mansi ahi), dieder Herr eingezogen hatte, vermehrt 2 . Der bäuerliche Besitz war nicht,nur nach der Größe, sondern auch nach dem Besitzrecht überaus ver-

1 Vgl. Thudichum, Anz. f. K. deutsch. Vorzeit 1860 S. 10. 46. 90. 122. 163.Durch leichtere Feldzäune wurden die bestellten Felder (Winter- und Sommerfeld)gegen die Koppelweide auf dem Brachfeld geschützt. Über fries. gras und fondfür „Morgen" vgl. Heck Altfr. Ger.-Verf. 212ff.

2 Vgl. Lamprecht WL. 1, 395. 750. 1100 n. 4. 1101 n. 2.