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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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458
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458 Mittelalter.

Hundertschaftsallmenden) der vorigen Periode überwogen im späterenMittelalter die kleineren Allmenden, die einigen Dörfern oder auch nureinem einzelnen Dorfe zugehörten; manche der später hervortretendengroßen Waldgenossenschaften sind, wie Rietschel richtig bemerkt, erst ausspäter besiedelten, ursprünglich herrenlosen "Waldgebieten entstanden.Auch in den Gebieten des Höfesystems hat eine entsprechende Entwicklungzugunsten der Bauerschaftsgemeinden stattgefunden. Die den grund-herrlichen Dörfern seitens der Herren überwiesenen Allmenden trugenvon vornherein einen räumlich beschränkteren Charakter, während dieNutzungsrechte der Markgenossen sich hier überall in aufsteigender Rich-tung bewegten. In der Regel galten als berechtigte Markgenossen, ohneUnterschied des Standes oder Besitzes, alle mit eigenem Haushalt (Rauch)in der Mark angesessenen Personen, soweit sie von einem Markgenossenabstammten oder durch Gemeindebeschluß Aufnahme gefunden hatten 8 .Die Besitzverschiedenheiten begründeten nur einen Unterschied im Um-fang des Nutzngsrechts, das Recht selbst war ein persönliches und keines-wegs an den Grundbesitz gebunden 9 ; erst im Lauf der Zeit wurden dieMärkerrechte vielfach zu fest fundierten, an bestimmten Hof stellenhaftenden Gerechtigkeiten 10 , anderseits stellenweise zu selbständigen, freiübertragbaren Gerechtsamen, deren Inhaber eine eigene, von der Ge-meinde getrennte Markgenossenschaft bildeten 11 .

Oberstes Verwaltungsorgan und Körperschaftsgericht war die zumMärkerding (Markrecht, Holzgericht, Holting, Heimding) versammelteMarkgenossenschaft. Hier wurden namentlich die Wahlen der Mark-beamten vollzogen, die Marknutzungen und die den Märkern im Interesse

weida von got. winja, an. vin, die Weide, wie winnemänöth Weidemonat. Die Formelwurde beibehalten, auch nachdem winne aus der Sprache verschwunden war, aberdurch Volksetymologie in wunne umgestaltet. Das Nutzungsrecht der Mark-genossen an der Allmende hieß scara, legitima communia (Brunner l 2 , 284), wertechtwort, wohl = area legitima, doch ist die Wortbedeutung bestritten. Von scara{sclmr, schare) abgeleitet war die in Westfalen verbreitete Bezeichnung scharbeüfür das Beil, mit dem die Markvorsteher (scherren, scherne, scharherren) die zurHolznutzung bestimmten Bäume anhieben. Vgl. Rose Westd. Z. 16, 300ff.

8 Stillschweigende Aufnahme, wenn der Zugezogene Jahr und Tag unange-fochten in der Gemeinde gelebt hatte. Vgl. S. 225 n. Thudichum a. a. 0. 221ff.Gierke Genossensch. 1, 163f. 593f.

9 Vgl. Thudichum 209ff. 247. 249ff. Lamprecht 1, 289ff. Den Einwändenvon Gierke a. a. 0. 1, 595 n. 37 ist nur so viel zuzugeben, daß die eigene Haus-haltung nach mittelalterlicher Auffassung den Besitz eines Hauses zur Voraus-setzung hatte, also in der Tat nur Hausbesitzer aktive Mitglieder einer Mark-genossenschaft sein konnten, so daß die bloßen Tagwerker ausgeschlossen waren.Wer bloß Grundbesitz, aber keine Haushaltung in der Mark hatte, war nichtmarkberechtigt, konnte aber durch seinen mit einer Haushaltung ausgestattetenPächter oder Verwalter vertreten werden (vgl. n. 7); Juden waren bloß wider-rufliche Beisassen ohne Märkerrecht. Vgl. Thudichum 228f. 239ff.

10 Vgl. Gierke a. a. O. 1, 601ff. Thudichum 287ff.

11 Vgl. Lamprecht 1, 280. 290ff. Gierke a. a. O. 1, 604. Maurer Marken-verfassung 61f. Arch. f. G. Westf. 6, 2 S. 199 (1210).