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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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452
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452 Mittelalter.

beerbten Tod des Mannes, wenn weder ein Gedinge noch eine Afterleihebestand, dem Herrn ledig wurde. Gänzliche Aufgabe des Heerschildesseitens des Mannes durch Eintritt in den geistlichen Stand wurde demTode gleichgeachtet 105 . Außerdem hatte der Mann, im Gegensatz zumHerrn, jederzeit das Recht einseitiger Kündigung, sei es, daß er demHerrn unter Rückgabe des empfangenen Investitursymbols das Gut auf-ließ (refutatio) und durch Lösung des dinglichen Verhältnisses auch daspersönliche Band aufhob 106 , oder daß er dem Herrn die Treue aufsagte(entsagunge, ividersagunge), wodurch sein dingliches Recht am Lehen vonselbst beseitigt und die Verpflichtung zu sofortiger Rückgabe begründetwurde 107 . In Fällen einer Felonie 108 , wohin außer dem Bruch derLehnstreue auch die Verweigerung der Lehnsdienste und bösliche Ver-äußerung des Lehns oder Versäumung der Mutungsfrist gerechnet wurde,konnte der Herr dem Mann und seinen Abkömmlingen das Lehen durchPrivationsklage entziehen, so daß es in seiner Hand verblieb, bis dienächste Seitenlinie zur Lehnsfolge gelangte 109 . Lag nur eine Quasifelonievor, d. h. eine nicht gegen den Herrn gerichtete Handlung durch die derMann recht- oder ehrlos geworden oder in die Acht verfallen war, soging das Lehen nach dem lombardischen Recht sofort auf die Seitenlinieüber, ohne auch nur vorübergehend an den Herin zurückzukehren 110 .Das deutsche Lehnrecht unterschied zwischen Felonie und Quasifelonienicht, doch trat schon Ende des 13. Jahrhunderts in beiden Fällen eineWendung zu Gunsten der Erben des Mannes ein, die man unter denFreveln des letzteren nicht leiden lassen wollte 111 .

Wie der Mann, so konnte auch der Herr sein Recht verwirken 112 .Wenn er dem Mann das Gut entzog, oder ihm keine Gewähr leistete,oder dem Mann einseitig das Lehnsband aufkündigte, oder sich einesTreubruches oder einer Rechtsverweigerung gegen ihn schuldig machte,

106 Vgl. Homeyer 504. IL F. 21. 26 §6.

1( *° Der Herr konnte die Rücknahme des Lehns nur verweigern, wenn ihmdie Bedingung, es einem Dritten zu verleihen, gestellt wurde. Verweigerte er dieRücknahme ohne Grund, so wurde der Mann von allen Lehnspflichten entbunden.Vgl. Homeyer 499ff. Im Verhältnis zu den Lehnsfolgern stand die Rückgabe anden Herrn einer Veräußerung gleich.

107 Vgl. Homeyer 502f. Gold. Bulle c. 13. Franklin Sent. cur. Nr. 246.

108 Über die Wortbedeutung vgl. Diez WB. 1, s. v. fello.

109 Vgl. n. 24. Homeyer 473. 505ff. 512f. Schröder ZRG. 5, 288. FranklinSent. cur. Nr. 20. 22225. 233. I. F. 5. 20 (21). 21 (22). IL F. 22 pr. 23 pr. 24.26 § 4. 37 pr. MG. Const. 1, 107. 198, 17. 207f. 248. War ein Afterlehnsmannvorhanden, so trat dieser unmittelbar mit dem Oberlehnsherrn in Verbindung.Vgl. n. 57. Über die Verwirkung des Lehnsfolgerechtes durch Felonie vgl. II. F.51 § 1. 54 (55) § 5.

110 Vgl. IL F. 24 § 9. 26 § 18. 31. 37.

111 Vgl. Homeyer 510f. Franklin a. a. O. Nr. 219; Reichshofgericht 2, 365ff.Böhmer Acta imperii 562. Schwab. Lehnr. 85. Kl. Kaiserr. 3, 32.

112 Vgl. Homeyer 514ff. Der Herr verwirkte sein Recht auch, wenn erseinen Heerschild niederte oder ein rechtes Lehen in ein Burglehen umwandelte.