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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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448
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448 Mittelalter.

War der Lehnserbe noch unmündig, so blieben die Lehnsdienste inder Regel auch die Lehnserneuerung oder doch die Ableistung der Huldebis zum Eintritt der Mündigkeit suspendiert 85 . AVährend aber in Italienobwohl der Herr die Lehnsdienste des Mannes einstweilen entbehrte, dieNutzungen des Lehns dem unmündigen Lehnserben verblieben, Verwal-tung und rechtliche Vertretung des Lehns also Sache des Allodial-vormundes waren, kannte das deutsche Lehnrecht eine eigene Lehns-vormundschaft als mißbräuchliche Sondervormundschaft, indem für dieLehen von verschiedenen Herren auch verschiedene Lehnsvormundschaftenbestanden und die Früchte des Lehns (angevelle) mit Einschluß derDienste der Aftervassallen dem Lehnsvormund zufielen 86 . Der Ursprungdieses Rechts lag in einem durch die Ausbildung der Erblichkeit nichtüberwundenen einstweiligen Heimfallsrecht, das dem Herrn für die Dauerder Unmündigkeit des Lehnsfolgers eine Entschädigung für die Ent-behrung der Lehnsdienste gewährte 87 . Darum stand Lehnsvornnindschaftund Angefälle in erster Reihe dem Herrn selbst zu 88 . Nur wenn derAllodialvormund des Kindes auch ein Lehnsmann des Herrn war, konnteder Herr ihm oder dem Kinde das Angefälle und damit zugleich dieLehnsvormundschaft einräumen. Wurde eine solche Übertragung ur-sprünglich als eine persönliche Gunst des Herrn aufgefaßt, so zeigen dieaußersächsischen Lehnrechtsquellen bereits eine weitere Entwicklungsstufe:der Vormund hatte das Recht und die Pflicht, für sein Mündel zu mutenund die Lehnserneuerung zu empfangen, mußte aber auch für die Lehns-dienste, die in diesem Fall nicht suspendiert wurden, Sorge tragen. Waraber der Allodialvormund nicht Vassall des Herrn, so konnte letzterernach Belieben Angefälle und Lehnsvormundschaft für sich behalten odereinem seiner Mannen einräumen.

und Familienrecht 35ff. Böhmer Acta imperii Nr. 335. 380. 838. Das Herzog-tum Österreich wurde Weiberlehen durch das Privilegium minus v. 1156 (vgl.Berchtold a. a. 0. 40ff.), das Herzogtum Braunschweig durch die Errichtungs-urkunde v. 1235 (n. 25, vgl. Zachariä Successionsrecht im Gesamthause Braun-schweig 19ff.). Vgl. I. F. 6 § 2. 8 § 1. II. F. 13. 18. 30 pr.

85 Vgl. n. 74. Kraut Vormundschaft 1, 121f. Sachs. Lehnr. 26 §§2. 5.Lehnsgesetz v. 1158 §4 (Const. 1, 248). IL F. 26 §§12. 13. Da die Mündigkeitnach sächsischem Recht mit zwölf Jahren eintrat, so erstreckte der Sachsenspiegel(n. 90) die Mutungsfrist für Unmündige, unter Einrechnung der gewöhnlichenFrist, bis zum Alter von 13 Jahren G Wochen und 3 Tagen.

86 Über das Folgende vgl. Kraut Vormundschaft 3, lff. Homeyer 478ff.Waitz 6 2 , 93. Stobbe 2 § 119 (2 3 § 177). Schulze a. a. O. 113ff.

87 Vgl. Kraut 3, 23f. Homeyer 489. Die Befugnis des Herrn, auch dasauf dem Lehen vorhandene Inventar als Angefälle in Anspruch zu nehmen, istwohl so zu verstehen, daß' der Herr befugt war, das Gutsinventar vorbehaltlichspäterer Herausgabe fiir die Dauer des Angefälles wirtschaftlich auszunutzen.Vgl. Kraut 3, lOff.

88 Vgl. Kraut 3, 3f. Homeyer 486f. Sachs. Lehnr. 26 § 2: Di htm isimmer des kindes vormünde an deme gude, dat it kind von ime hevet, die vnle heit anevelle unverlegen hevet, unde sal dat gelt des gudes nemen, wente it hnt to stnenjaren käme. MG. Const. 2, 393 e. 9.