§ 40. Lehnwesen. Vererbung. 447
hatte konnte auf seine Abkömmlinge nichts übertragen, da diese eineigenes Eecht erst erlangten, -wenn und so weit sie seine Erben wurden 80 .Die Lehnsfolge beruhte demnach in absteigender Linie durchweg auf Erb-gang (successio mortis causa), während gegenüber den Seitenlinien füralle Mitbeerbten ein sofortiges "Warterecht bestand, das bei Aussterben einerLinie für die ihr zunächst stehende Seitenlinie das Recht der Anwachsungherbeiführte 81 .
Schon früh kamen Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzendes Lehnerbrechts infolge besonderer Vereinbarung vor, namentlich beiaufgetragenen Lehen war die Stellung der Vassallen häufig eine besondersbegünstigte. Beispiele freier Vererbung des Lehns begegnen schon inZeiten, wo die Erblichkeit von Rechts wegen noch eine sehr beschränktewar 82 . Eine große Rolle spielte die Übertragung der Lehen auf die Töchter,eine Gunst, die den Lehnsherren vielfach das Recht verschaffte, den Erb-töchtern ihrer Mannen den Gemahl zu bestimmen 83 . Seit dem 12. Jahr-hundert begegnen auch schon wirkliche Weiberlehen, bei denen nach demAussterben des Mannesstammes der Übergang auf die nächste weiblicheLinie, innerhalb dieser aber alsbald wieder mit Bevorzugung des Mannes-stammes, einzutreten pflegte 84 .
cufo, et nepotem reliqueril, de beneficio avi in patris vicem succedit. et si hiedeest, et fratrem reliquerit, in beneficium patris ipse succedat. et si filiusfratris mortuus juerit, frater patris in beneficium avi defuneti (des Groß-vaters dea Verstorbenen, d. h. des Vaters des Lehnfolgers) succedat
>a Daher die Gültigkeit jeder Verfügung, der die Häupter der einzelnenSeitenlinien zugestimmt hatten. Vgl. II. F. 39. Sachs. Lehnr. 32 § 1, § 3.
81 Mit besonderer Schärfe ist der Gegensatz des Agnaten- und des Descen-dentenreehtes im lombardischen Lehnrecht ausgeprägt. Der Agnat fordert dasLehen kraft eigenen Rechts. Er fordert es vom Besitzer, wenn dieser es durchQuasifelonie verwirkt hat (n. 110); aus dem Nachlaß des Besitzers, wenn es ihmdurch dessen unbeerbten Tod ledig geworden ist, gleichviel wem der Allodial-nachlaß zufällt (IL F. 45. 51 §4); vom Herrn, wenn dieser es dem früheren Be-sitzer wegen Felonie entzogen hatte und das Lehen nun durch unbeerbten Toddes letzteren oder seiner Abkömmlinge dem Agnaten ledig geworden ist (n. 109);endlich von dem Dritterwerber, der das Lehen ohne Zustimmung des Agnaten oderseines Ascendenten erlangt hat, und zwar entweder sofort mit dem Lehnsretrakt,also gegen Entschädigung, oder unentgeltlich mit der Revokatorienklage, nachdemdurch Abgang des Veräußerers und seiner lehnsfähigen Abkömmlinge der Anfallan den Agnaten eingetreten ist (IL F. 26 § 14. 39 pr. 83. I. F. 8 § 1). Dagegenbildet das Lehen für Abkömmlinge des verstorbenen Besitzers nur einen Teil derErbschaft; sie bekommen nichts, wenn ihnen nichts hinterlassen wird; Lehen undAllodialerbschaft bilden eine einheitliche Masse, zwischen welcher der Erbe nichtbeliebig auswählen kann (IL F. 45. 51 §4); nur insofern wird unterschieden, alsdas Lehen nicht durch letztwillige Verfügung entzogen werden darf, also Pflicht-teilscharakter hat, und nur auf die lehnsfähigen, nicht aber auf alle zum Allodial-nachlaß berufenen Abkömmlinge übergeht.
82 Vgl. Waitz 6 2 , 81 ff. 87. Homeyer 452. Stobbe 5, 322. BerchtoldLandeshoheit Österreichs 41 ff. Oorkondenb. v. Holl. en Zeeland 2 Nr. 86 (1262).
83 Vgl. Waitz 6 2 , 90. 92.
84 Vgl. Homeyer 452f. Waitz 7, 12. Stobbe 5, 325f. H. Schulze Erb-