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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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449
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§ 40. Lehnwesen. Kegalienrecht. 449

Wo das Recht des Herrn auf das Angefälle durch besonderesPrivileg oder gewohnheitsrechtliche Entwicklung beseitigt worden war 89 ,bedurfte es einen besonderen Lehnsvormundes nur, wenn der Allodial-vornrand nicht Lehnsmann war; die Bestellung erfolgte in diesem Fallwohl durch die Familie des Vassallen unter Mitwirkung des Herrn. Mit,dem Eintritt der Mündigkeit hörten Angefälle und Lehnsvormundschaftvon selbst auf, der junge Mann nahm das Lehen sofort selbst in Besitzund Verwaltung, nur für die Vertretung im Lehnsgericht pflegte er biszum Eintritt seiner Volljährigkeit aus der Reihe seiner Mitvassallen einenVertreter zu bestellen 90 . Seit die nießbräuchliche Vormundschaft außerÜbung gekommen war und auch die Lehnsvormundschaft sich auf dieVerwaltung und gerichtliche Vertretung des Lehns beschränkte, verbandman jene Vertreterstellung mit der Lehnsvormundschaft, indem mandiese einfach bis zur Volljährigkeit des Vassallen fortdauern ließ 91 . Warder Vormund nicht Lehnsmann, so bedurfte er, um in dieser Weise auchdie Lehnsvormundschaft übernehmen zu können, der Belehnung zu treuerHand seitens des Herrn, so daß die Lehnsträgerschaft an die Stelle derLeimsvormundschaft trat 92 .

Dem Angefällerecht des Lehnsherrn bei weltlichen Lehen läßt sichdas Regalienrecht (ius regalium, ius regaliae) des Königs an den Er-trägen der geistlichen Fürstentümer für die Dauer der Stuhlerledigungvergleichen 93 . Es entstammte einem schon unter den Karolingern nach-weisbaren Gebrauch bei den Eigenkirchen, indem der Kirchherr währendder Erledigung der geistlichen Stelle die Bedienung der Kirche durcheinen Vikar besorgen ließ, die Erträge aber für sich in Anspruch nahm.Durch die Ausdehnung des Eigenkirchenrechts auf die Reichsabteien undBistümer gestaltete sich dieser Gebrauch zum Regalienrecht 94 . Während

89 Den steirischen Ministerialen wurde schon 1186 bei dem Übergang desLandes auf Leopold von Österreich die Befreiung vom Angefälle gewährt. Vgl.v. Luschin Beitr. z. Kunde Steiermark. G-Quellen 9, 125ff.

90 Sachs. Lehnr. 26 § 1: Kindere jartale is drittein jar unde ses wehen vonir bort, doch, bedorven sie's dar na, of sie ieman bedegedingen wel um ir len, diewile sie to iren dagen nicht gekomen sin, dat is to eneme jare unde tvinlich, somuten sie wol vormünden nemen enen irs herren man, die sie vorsta to Unrechte;deme solen sie die viere loven mit vingere unde mit tungen, to behaldene unde toverliesene. Vgl. Kraut 3, 26f.

91 Vgl. Homeyer 497ff. Kraut 3, 37ff. Diese Entwicklung ergibt sich schonaus einem jüngeren Zusatz des Sachsenspiegels (Ssp. I. 23 § 2).

92 Vgl. Kraut 3, 42f. Albrecht Gewere 244. Wer nicht Lehnsmann des-selben Herrn war, konnte das Kind nicht im Lehnsgericht vertreten und darumnicht Lehnsvormund sein.

93 Vgl. Picker Eigentum des Reichs am Reichskirchengut 381ff. Scheffer-Boiohorst Kaiser Friedrichs I letzter Streit mit der Kurie 189ff. Zöpfl Altert.2, 43 f. Berchtold Landeshoheit 65ff. 128ff. Eiehhorn St.- u. RG. 2, 518f.Sugenheim Staatsleben des Klerus 267ff. 287ff. Phillips Regalienrecht in Frank-reich 1873. Blonde 1 Frederic II S. 242ff. Du Cange s. v. regalia.

94 Vgl. Stutz Eigenkirche 25f. 35f.; Kirchenrecht (S. 11) 304. 313; Art.Regalie" bei Hauck-Herzog Realenzykl. 3 16, 536fi. Werminghoff G. d.

S. Schröder, Deutsche Eeohtsgeachichte. 7. Aufl. 29