§ 40. Lehnwesen. Vererbung. 443
so lange der Besitzer lebte, ein bloßes Hoffmingsrecht gleich dem desGedingsmannes.
Die von den zunächst beteiligten Persönlichkeiten unabhängige Dauerdes Lehnsbandes fand ihren Ausdruck in dem Kecht der Folge und derVererbung. Beide Kechte kamen in Wegfall, wenn der Mann lehns-unfähig war oder der Gewere am Lehen darbte 60 . War der Herr gestorbenoder durch Veräußerung oder Verlust seines Kechtes beseitigt, so hatteder Mann seinem Rechtsnachfolger, gegebenenfalls dem Oberlehnsherrn,zu folgen 61 . Einen neuen Herrn, der nicht Heerschildgenoß des vorigenwar, brauchte der Mann sich nicht gefallen zu lassen 62 . Unter mehrerenLchnserben des Herrn hatte er nur einem zu folgen, den in Ermangelungeiner Einigung der Oberlehnsherr bestimmte 63 .
Die Erblichkeit der Lehen 64 war seit dem 11. Jahrhundert zu einemallgemein anerkannten Gewohnheitsrecht geworden, Avenn auch noch inder ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts daran festgehalten wurde, daßBeschränkung auf die Lebenszeit des Beliehenen mit dem Begriff einesrechten Lehns vereinbar sei. Zunächst ist die Erblichkeit bei den nicht-fürstlichen Edellehen zur Anerkennung gelangt, wobei die Politik Konrads IIin Deutschland ebenso entscheidend wie in Italien eingegriffen habendürfte 65 . Bei den Fürstentümern hat der schwankende Zustand, nachdem bald der Lehnsanspruch bald der Amtscharakter den Ausschlag gab,erheblich länger gedauert; unbestritten stand hier die Erblichkeit erst
sacÄe reite sin leint eren und gudes, des er zu rekle lehens erbe waz. Über daslombardische Recht vgl. Schröder Rcchtl. Natur der Lehnsfolge im Iangob. Lehn-recht, ZRG. 5, 285 ff. Erst gegen Ende des Mittelalters wurden die bei Iinmobiliar-veräußerungen geltenden Grundsätze des Landrechts mehrfach auch auf Lehns-veräußerungen übertragen. Vgl. Homeyer 439. ZGO. 13, 469: Innlrecht, alls lier-komen und gvet gewonlw.it sei im land zue Swaben, was lechen sei, datz mandhaintn erben davon nit enterben noch geweisen muge.
uo Vgl. n. 6. 37. Homeyer .4121 440. Sachs. Lehnr. 11 §1. 59 §3. Auct.vet. 1, 33: Bona quae non habet homo in possessione sua et quae non sunt sibidemonstrata, haec non hereditat in filium nee sequitur ea in dominum alium. Vgl.auch I. F. 24 (25) § 1. Eigenmächtige Besitzentziehung schadete dem Manne nichts,wenn er deswegen klagbar geworden war.
61 Die Allodialerben kamen in- der Regel nicht in Betracht, weil bei Lehenan Eigen im allgemeinen kein Recht der Folge bestand. Vgl. n. 3.
62 Vgl. n. 54. Homeyer 444.
63 Vgl. Homeyer 443.
64 Vgl. Homeyer 444ff. Waitz 6 2 , 80ff. 7, 9ff. Heusler 2, 612ff. Stobbe§§315—19. H. Schulze Erb- und Familienrecht d. deutsch. Dynasten d. Mittel-alters (1871) 33ff.; Recht der Erstgeburt 62ff. 82ff.
65 Vgl. Schulze Erstgeburt 86. Waitz 6, 8-3f. In Italien wurde für die3. und 4. Heerschildstufe durch Lehngesetz Konrads II von 1037 (Const. 1, 89)eine beschränkte Erblichkeit eingeführt: cum aliquis miles sive de maioribussive de minoribus de hoc seculo migraverit, filius eius beneficium habeat. si verojikum non habuerit, et abiaticum ex masculo filio reliquerit, pari modo beneficiumhabeat, servato usu maiorum valväsorum in dandis equis et armis suis senioribus..« jorte abiaticum ex filio non reliquerit, et fratrem legittimum ex parte palrisnabueril, ----------- beneficium, quod palris sui fuit, habeat.