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für die Dauer seiner Besitzzeit einseitig verfügen 85 ; jede darüber liniaus-reichende Verfügung, namentlich jede Verfügung über die Substanz, be-durfte der Einwilligung des Herrn, insbesondere mußten Veräußerungenoder Verpfändungen des Lehns vor dem Herrn oder durch die Hand desHerrn vollzogen werden 56 . Nur Al'terverleihungen waren dem Mannselbst wenn der Heimfall des Lehns dadurch über die Dauer seines eigenenRechts hinausgeschoben wurde, auch ohne die Einwilligung des Herrngestattet 57 . Die Abkömmlinge des Mannes waren an Verfügungen vonTodes wegen, überhaupt an Verfügungen für die Zukunft, die lediglichden Nachfolger, nicht aber den Verfügenden selbst trafen, nicht gebunden 68 ,mußten sich aber alle Verfügungen unter Lebenden unbedingt gefallenlassen 59 . Im Gegensatz zu den Seitenverwandten war ihr Lehnserbrecht,
55 Vgl. Kl. Kaiserr. 3, 23. Vorausgesetzt, daß es sich nicht um Verfügungenhandelte, die ihn zu gehöriger Erfüllung seiner Lehnspflichten außer Stand setzten.In Italien galt diese Beschränkung ursprünglich nicht, vielmehr konnte der Vassall,vorbehaltlich des mit der Revokatorien klage zu verfolgenden Heimfallrechtes desHerrn, für seine und seiner lehnsfolgeberechtigten Abkömmlinge Besitzzeit überdas halbe, in manchen Gegenden sogar über das ganze Lehen auch ohne Zustimmungdes Herrn verfügen. Dem letzteren stand nur der Lehnsretrakt gegen den Dritt-erwerber zu. Erst durch Gesetz Lothars III von 1136 (MG. Const. 1, 175), demein Gesetz Friedrichs I von 1158 (ebd. 1, 247) rückwirkende Kraft verlieb, wurdedie Strenge des deutschen Rechts auch in Italien eingeführt. I. F. 5 § 4. 12(13) pr. IL F. 9 pr., § 1. 44 pr. Die Übertragung des Lehns auf einen lehnsfolge-berechtigten Verwandten wurde von dem Veräußerungsverbot nicht betroffen.TL F. 3 pr. Kl. Kaiserr. 3, 24. 26. Über veräußerliche Lehen, bei denen dasRecht der Veräußerung durch Lehnsvertrag gewährt war, vgl. Kraut Grundriß § 242.
68 Vgl. Homeyer 425 ff. Über Verfügungen zugunsten der Ehefrau ebd.359ff. Über Verpfändung des Lehns an den Herrn ebd. 434. Kohl er Pfandrechtl.Forschungen 284 ff.
57 Vgl. Homeyer 431f. 517ff. IL F. 3 pr. 9 r. Durch die Aftcrlcihe wurdedie Dienstfähigkeit des Mannes nicht geschwächt, da ihm die Dienste des After-lehnsmaimes zur Verfügung standen. Kam sein eigenes Recht in Wegfall, z. B.durch unbeerbten Tod oder wegen Verschuldung (n. 109. 113), so hatte der Herrals Oberlehnsherr die Wahl, ob er durch anderweitige Verleihung einen neuenUnterherrn einschieben oder den bisherigen Afterlehnsmann als unmittelbarenVassallen annehmen wollte. Einschildigen war die Afterleihe unmöglich, weil siedem Oberlehnsherrn die Fortdauer der ritterlichen Dienste nicht gewährleistete.Aus demselben Grunde war sie bei Burglehen und Bauermeisterlehen untersagt.Über Beschränkungen der Afterverleihungen seitens geistlicher Fürsten vgl. FickerReichskirchengut 140ff.
68 Vgl. Sachs. Lehnr. 30 § 1. 58 § 2. Ssp. I. 52 § 2. Homeyer 432. 436ff.468. Ebenso I. F. 8 pr.: Si quis igitur decesserit filiis et filiabus superstitibus,succedunt tantum filii aequaliter, vel nepotes ex filio in loco sui patris, nulla orii-natione defuneti in feudo manente vel valente.
68 Vgl. Homeyer 438.' Ssp. I. 14 § 2. Schiedsspruch von 1289 (Simor. G. d.Hauses Isenb. u. Büdingen 3 Nr. 55»): das ein iglich man —■-— —, der sin lehenin sime gewalt hette, ■ — — — mag woil tun mit demselben lehen mit der lehen-herren hant sivas er wil, an siner lande ding und an aller lüde; die Gegner wissendarauf nur anzuführen: das er' s nicht tun mohte zu der zit, wende her also un-gewaltig were sins libes und siner sinne, das er en wüste übel noch gut, als er woilbeschinde wene, er stürbe derselben suhte, das er da nit enterben mohte mit deheiner