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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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441
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§ 40. Lehnwesen. Pflichten und Rechte des Mannes. 441

halten 50 . Dienstfreie Lehen kamen später, namentlich bei Kauflehen,nicht selten vor 51 .

Auf Grund der Belehnung konnte der Mann von dem Herrn dieEinweisung in den Besitz verlangen und sich, wenn sie verweigert wurde,selbst des Gutes unterwinden; Dritten gegenüber hatte ihm der Herr beider Gewinnung oder Verteidigung des Gutes Beistand oder Gewährschaftzu leisten; im Fall des Unterliegens war er ihm ersatzpflichtig 52 . Ver-fügungen des Herrn über das Lehen waren erlaubt, soweit das Recht desMannes nicht dadurch beeinträchtigt wurde, z. B. Erteilung von Gedingeoder Anwartung 53 , selbst Übertragung seiner Herrschaft auf andere, soweitsie ohne Benachteiligung des Mannes möglich war 54 ; dagegen hatte sichder Herr jedes Eingriffes in Besitz und Nutzung des Mannes am Lehenzu enthalten. Der Mann konnte nur über die Nutzungen des Lehns

60 Das Burglehen (feudum castrense, beneficium urbanum), obwohl gleich demrechten Lehen mit Mannschaft verliehen und mit dem Recht der Folge und Ver-erbung verbunden, hatte doch, da es keinen Reichskriegsdienst verlangte, auf Seitendes Beliehenen (borger, borgman, castrensis, castellanus) die Lehnsfähigkeit nichtzur notwendigen Voraussetzung, wenn auch alle Burgmannen, die nicht ihrenständigen Wohnsitz auf der Burg zu nehmen, sondern nur zu bestimmten Zeitenoder in Notfällen sich zur Burghut einzufinden hatten, regelmäßig dem Ritterstandangehörten. Dem Stand der Edlen pflegten die Mannen entnommen zu werden,die den Befehl über die Burgmamischaft oder die Burghut als Ganzes übernahmen;auch kam es vor, daß freie Herren ein gewöhnliches Burglehen empfingen, abermit der Erlaubnis, sich im Burgdienst vertreten zu lassen. Die aktive Lehns-fähigkeit stand bei Burglehen jedem zu, der eine Burg besaß, auch Einschildigenund selbst Heerschildlosen, wie Frauen und Geistlichen. Den Gegenstand desBurglehens bildete eine Wohnung auf oder in der Nähe der Burg, nebst einerRente oder sonstigen Gefällen. Durch Verletzung der Burghutpflicht oder einegegen den Willen des Herrn vorgenommene Afterverleihung wurde das Recht desBargmannes verwirkt. Vgl. Homeyer 55262. Lamprecht WL. 1, 1312f.

51 Vgl. Frensdorff a. a. 0. (n. 6) 30.

62 Vgl. Homeyer 395ff. Dritte, die ihr Recht von demselben Herrn herleiteten,mußten dem früher Belehnten weichen, sobald keiner von beiden Teilen im Besitzwar; dagegen ging der auf Grund einer späteren Belehnung in den Besitz Gesetztevor. Vgl. Auct. vet. 1, 29. Homeyer 394.

63 In Italien wurde hinsichtlich des Gedinges keine einheitliche Praxis be-obachtet. Vgl. I. F. 26 (27. 28) § 1.

64 Vgl. Homeyer 386ff. Unverwehrt blieb dem Manne, auf sein Lehen zuverzichten, wenn er den ihm zugedachten neuen Herrn nicht annehmen wollte.Der Herr durfte nicht an Untergenossen veräußern, weil dies eine Heerschilds-niederung des Mannes nach sich gezogen hätte; ebenso war ihm der Lehnsauftragan einen Heerschildgenossen, sowie der an einen Übergenossen mit Rückempfangzu Burglehnrecht untersagt. Die Verleihung an eine Zwischenperson (obinfeudatioper dationem), wodurch das bisher unmittelbare Lehen in ein Afterlehen ver-wandelt wurde, bedurfte der Einwilligung des Mannes. Bei einer Teilveräußerungbrauchte der Mann nur den Inhaber des größten Teils als Herrn anzuerkennen.In Italien galten gleiche Grundsätze nur im Mailändischen, während das lombardischeRecht sonst zu jeder Übertragung der Herrschaft die Zustimmung des Mannesverlangte. Vgl. I. F. 21 (22) § 1. TL F. 9 § 2. 34 § 2.