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Rückgabe »vurde vor dem Lehnsgericht eingegangen und hatte deshalblehnrechtliche Wirkungen, so daß der Herr, wenn die Rückauflassungdes auf Treue geliehenen Gutes verweigert wurde, wegen Treubruchesauf Lehnsentziehung klagen konnte 45 . Da außerdem jene Verpflichtungbei jeder Lehnserneuerung wiederholt wurde, so bestand sie auch gegen-über den Nachfolgern des Herrn 48 . Übrigens scheint das Erfordernis derRückauflassung bei Pfandlehen im Lauf des Mittelalters außer Übunggekommen zu sein.
Da die Leihe auf Lebenszeit durchaus zum "Wesen des Lehnsgehörte, so galt das auf bestimmte Zeit oder mit einem dies incertus ge-gebene Zeitlehen nur als ein lehnsähnliches Verhältnis 47 . Dagegen wardie Erblichkeit der Lehen selbst im 13: Jahrhundert noch nicht so festausgebildet, daß man das auf die Lebenszeit des Empfängers beschränkteLeibzuchts- oder Leibgedingslehen nicht zu den wirklichen Lehen ge-rechnet hätte; zwar kam es fast nur bei Lehnsunfähigen, namentlich Geist-lichen und Weibern, vor und fand seine Hauptanwendung im Gebiet desehelichen Güterrechts als Leibzucht oder Wittum für die Ehefrauen derLehnsmannen, wurde aber mit dem Recht der Folge ausgestattet undinsoweit den rechten Lehen gleichgestellt 48 .
Die Lehnspflichten des Vassallen gegen den Herrn umfaßten Treueund Ehrerbietung 49 , Lehendienst und Gerichtspflicht. Das Treuverhältniszwischen Herrn und Mann war ein gegenseitiges und dem unter Ver-wandten nachgebildet; für den Mann bestanden daneben noch besondereTreupflichten auf Grund des Leiheverhältnisses, namentlich mußte ersich jedes Versuches, das Lehen dem Herrn zu entfremden, enthaltenund bei der Leihe auf Treue die rechtzeitige Rückgabe bewirken. DerLehendienst umfaßte bei jedem rechten Lehen Hof fahrt und Heer-fahrt. Die Fahrt an den Hof, sei es zu Gerichtszwecken, Beratungdes Herrn oder Teilnahme an Hoffestlichkeiten, durfte der von demHerrn entbotene Mann nicht verweigern. Von der Lehnsgerichtsbar-keit wird erst später zu reden sein, ebenso von der Heerfahrt und derbei den Burglehen ihre Stelle vertretenden Burghut, sowie der häufigvorkommenden Verpflichtung, eine geliehene Burg dem Herrn offen zu
45 Vgl. n. 43. Sachs. Lehnr. 55 § 1: Deme en gut alsüs gelegen wert uppe sinetrüwe, wel he sine trüwe breken unde besahen, dat he' s icht laten sole, dar mul hewol sine unscult vore dun, man ne möge ine des vertilgen, dat he 't binnen Unrechtgelovet hebbe.
48 Damit erledigt sich' der Schlußsatz im Sachs. Lehnr. 55 § 7.
47 Vgl. Homeyer 357f. Sachs. Lehnr. 78 § 1.
48 Vgl. Homeyer 358f. 363ff. 367. 446f. Über äußerlich verwandte, aber aufeiner anderen Rechtsunterlage beruhende Erscheinungen ebd. 359ff.
49 Vgl. Homeyer 372ff. Zu der dem Mann obliegenden'Ehrerbietung gegenden Herrn gehörte auch das Steigbügelhalten. Vgl. ebd. 382.