438 Mittelalter.
Wartung" (wardunge, anwardinge) 35 . In beiden Fällen bedurfte es, -wenn dieBedingung erfüllt und das Lehen frei wurde, keiner neuen Belehnung 36Der Gedingsmann konnte sich selbst in den Besitz des Lehns setzen nurhatte er dem Herrn sofortige Anzeige zu machen und sich nötigenfallszum Beweis seines Rechtes zu erbieten. Der Anwärter bedurfte der Ein-weisung durch den Herrn. Gedinge wie Anwartung gewährten nur einhöchst persönliches Recht, es gab weder eine Folge an den neuen Herrn(selbst nicht im Fall einer Veräußerung seitens des Gedingsherrn), nocheine Vererbung auf die Kinder des Gedingsmannes oder Anwärters 3 '.Das Gedinge setzte außerdem voraus, daß der gegenwärtige Besitzer desLehns bis zu seinem Tode im Besitz blieb und ohne Hinterlassung lehns-fähiger Erben starb; das Gedinge wurde demnach gebrochen, wenn jenerden Gedingsherrn oder den Gedingsmann überlebte, oder das Lehen verlor,oder lehnsfolgeberechtigte Erben hinterließ 38 ; eine Ausnahme in letztererBeziehung machten die Gedinge, die zugleich auf den Tod des Lehns-erben oder wohl auch geradezu auf das Aussterben des besitzenden Hausesgestellt waren. Bestand an demselben Lehen ein Gedinge und eine An-wartung, so ging das erstere, vor, weil das von der Anwartung voraus-gesetzte Ledigwerden des Lehns gar nicht eintrat, das Lehen vielmehrvon Rechts wegen unmittelbar auf den Gedingsmann überging.
Während das geliehene Gedinge und die Anwartung unter einer auf-schiebenden Bedingung standen, gewährte die Leihe auf Treue, beiDänen und Schweden als „Schloßglaube" bezeichnet, ein sofortiges Lehn-recht, aber unter auflösender Bedingung. Wer wegen Lehnsunfähigkeitoder aus anderen Gründen an dem eigenen Empfang eines Lehns ver-hindert war, namentlich Weiber, Geistliche, Korporationen, konnte, wennnicht die Belehnung zur gesamten Hand gewählt wurde, statt seiner einenLchnsträger belehnen lassen, der das Lehen zu treuer Hand für ihnempfing, aber zur Rückgabe verpflichtet war, sobald das Recht des Ver-tretenen endigte 39 . Durch den Lehnsträger wurde es ermöglicht, auch
35 Vgl. Homeyer 329ff. 337ff. Heusler 2, 35f.
38 Anders, wenn nur ein bedingtes Versprechen, nach dem Anfall zu belehnen,vorlag. Beispiele derartiger Lehnsverträge („Lehnsanwartschaft") kommen schonseit dem 11. Jahrhundert vor. Vgl. Homeyer 340.
37 Sachs. Lehnr. 11, § 1. 59, § 3 führt diese Beschränkungen auf den Mangelder Gewere (n. 60) zurück. Übrigens kommen im 15. Jahrhundert bereits Gedingemit dem Recht der Folge und Vererbung vor. Vgl. Homeyer 332. 467. DunckerGesamteigentum 102. 104. 106ff. Die dem geliehenen Gedinge entsprechendelomdardische Eventualbelehnung war schon im 12. Jh. vererblich und mit demRecht der Folge verbunden, doch liegen noch Spuren vor, daß auch hier ursprüng-lich dieselbe Strenge wie im altdeutschen Lehnrecht gegolten hat. Vgl. I. F. 3 pr.,§1. 9. IL F. 26, §3. 35. Laspeyres Entst. d. Libri feud. 161f. AlbrechtGewere 286 f.
38 Vgl. Homeyer 333. Böhmer Acta imp. Kr. 73 (1107).
39 Vgl. Homeyer 344. 352ff. 430. Stobbe Priv.-R. § 119 n. 13. 22ff. (3. Aufl.§ 177 n. 16, 26ff.). Albrecht Gewere 232—44. Kraut Vorm. 3, 42f. 68ff.