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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
Seite
437
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§ 40. Lehnwesen. Gesamte Hand, Gedinge. 437

Eine gemeinschaftliche Belehnung mehrerer Personen mit demselbenGut war dem deutschen Lehnrecht ursprünglich nur als Belehnungzur gesamten Hand geläufig 27 , doch hat sich daneben schon im Mittel-alter auch die der italienischen coinvestitura entsprechende Mitbelehnungzu Bruchteilen entwickelt 28 . Die Belehnung zur gesamten Hand setztevoraus, daß die Gesamthänder oder Ganerben bei der Hulde ihre ver-einigten Hände in die des Herrn legten und bei der Investitur das vomHerrn dargereichte Symbol gemeinsam ergriffen. Auf Verlangen des Herrnhatten sie ihm einen aus ihrer Mitte zu bezeichnen, an den er sich wegender Lehnsdienste halten konnte 29 . Besitz und Genuß am Lehen wurden inungeteilter Gemeinschaft ausgeübt; erst gegen Ende des Mittelalters kames mehr und mehr in Gebrauch, den einzelnen Gesamthändern, unbeschadetder Gemeinschaft hinsichtlich der Substanz, Teile des Lehns zur Sonder-nutzung einzuräumen 30 . Verfügungen über das Lehen oder einzelne Teilekonnten nur mit gesamter Hand geschehen 31 . Starb ein Gemeiner mitHinterlassung lehnfähiger Kinder, so traten diese an seine Stelle, be-durften aber der Lehnserneuerung 32 ; hinterließ er keine Kinder, so tratvon Rechts wegen Anwachsung zugunsten der übrigen Gemeiner ein 33 .Die Belehnung zur gesamten Hand darbte des Kechts der Folge: im Falleines Herrenwechsels war der neue Herr nicht zur Lehnserneuerung inder bisherigen Art verpflichtet. Nahmen die Gemeiner eine Lehnsteilungvor, wozu sie auch ohne den Herrn berechtigt waren, so wurde die ge-samte Hand aufgehoben und das Lehnrecht jedes einzelnen auf seinenAnteil beschränkt 34 .

Von einem Lehn mitGedinge" oder mitUnterschied"sprechen die Quellen, wenn entweder die Belehnung nur bedingt erteiltoder eine Beschränkung ihrer Wirkungen vereinbart wird. Die bedingteBelehnung konnte sich auf ein zur Zeit noch im Lehnsbesitz eines Drittenbefindliches Gut beziehen: war dies Gut bestimmt bezeichnet, so lag eingeliehenes" oderbenanntes Gedinge" vor; handelte es sich schlechthinum dasjenige von mehreren Lehen desselben Herrn, das ihm zuerst ledigwerden würde, so sprach man vonunbenanntem Gedinge" oderAn-

27 Vgl. Homeyer 327f. 457ff. Duncker Gesamteigentum 80ff.

28 Vgl. Homeyer 464. I. F. 14 § 2. IL F. 12 pr. 18.

29 Sachs. Lehnr. 8, § 2.

30 Vgl.. Homeyer 466f Schröder Formen des Miteigentums (1896) 35f.Ein derartiges Verfahren hieß m&tscharn (d. h. freiwillig teilen, wie mnd. mötsone:Sühne ohne obrigkeitliche Vermittlung) oder örtern (von den abgegrenzten Teilenoder Örtem, die den Einzelnen überwiesen wurdea). Vgl. n. 73 Haltaus 1382.

31 Sachs. Lehnr. 32, § 3: Di ivile si en gut to samene hebbet, die to samenebelenl sin, ir nen ne mach dne den anderen nenen deil dar af lien noch laten, datIk t den anderen inede verne: wende des die man nenen deil untvangen ne hevet,des ne mach he nenen deil lien noch laten. Svat aver he dar af lief oder let, datne mach he selve nicht breiten, it ne breke der en die 't gut mit eme gemene hevet.

32 Sachs. Lehnr. 32, § 2. Vgl. Duncker a. a. 0. HOf.

33 Vgl. Homeyer 459f.

34 Sachs. Lehnr. 32, § 1. Vgl. n. 73.