§ 40. Lehnwesen. Lehnserneuerung. 435
Die Bistumer und Abteien brachte man erst seit der 2. Hälfte des9. Jahrhunderts unter den Begriff der Benefizien, ihre Besetzung unterden der Benefizialleihe oder Investitur; sie vollzog sich, infolge weitererAusdehnung des Eigenkirchenwesens, ohne daß man zwischen Amt undAmisausstattung unterschieden hätte, durch Überreichung des an denHof gebrachten Hirtenstabes (ferula, virga pasloralis) des früheren Bischofsoder Abtes, seit Heimich III bei Bischöfen durch Bing und Stab 21 . Nach-dem man im Lauf des kirchlichen Investiturstreites sich dahin geeinigthatte, zwischen der Ausstattung der Kirche mit weltlichen Gütern undGerechtigkeiten einerseits, dem Amt und dem unmittelbaren kirchlichenVermögen (den heiligen Sachen) anderseits zu unterscheiden, verständigteman sich im Wormser Konkordat (1122) dahin, für die Verleihung derEegalien an die Stelle der kirchlichen Symbole das weltliche Symbol desScepters treten zu lassen 22 . Da dies auch nach Einfügung der geist-lichen Fürstentümer in das Reichslehnwesen beibehalten wurde, so stellteman den weltlichen Fahnlehen die geistlichen Scepterlehen gegenüber 23 ,bis der Unterschied im 15. Jahrhundert verschwand.
Der Belehnung bedurfte es auch, wenn ein Wechsel in der Persondes Herrn (Herrnfall) oder des Mannes (Manns- oder Lehnsfall) eingetretenwar. In diesem Fall war die Belehnung Lehnserneuerung. Das Ge-such („Muten", „Sinnen") um Lehnserneuerung mußte von dem zur „Folgean den neuen Herrn" berechtigten Vassallen binnen Jahr und Tag nach
•provinciae per vexillum a principe tradantur vel recipiantur. Über nordgermanischeFahnlehen vgl. K. Lehmann bei Hoops 2, 8. Der König von Dänemark verliehSchleswig mit der Fahne. Vgl. Hasse Schl.-holst. Urk. 3, 132 Nr. 252 (1312).Auch die Grafen und Herren des 3. (4.) Heersehildes empfiengen ihre Bannerlehenmit der Fahne. Vgl. Heck Sachsenspiegel u. Stände 621 ff.; Amira u.mein Buch 101 ff.Eietschel, Hist. Z. 107,353ff. Dagegen Fehr Fürstu. Graf 5ff. Bruckauf Fahn-lehen (Leipz. Abh. IH. 1907). Waren mehrere Bannerlehen vorhanden, so wurden auchmehrere Fahnen überreicht, so bei Lothringen und Böhmen je fünf (vgl. die n. 15angeführte Urkunde v. 1259), bei Baiern bis zur Abzweigung Österreichs sieben; auchbei dem Übergang des Herzogtums Österreich auf das Haus Habsburg (1282) er-folgte die Belehnung mit mehreren Fahnen (solhmpniter cum vexillis).
21 Vgl. Hinsohius KR. 2, 529. 536. Waitz 7, 279ff. Brunner RG. 2, 318;Grundz. 6 76. 146. Stutz ZRG. 33, 220; Eigenkirche 34f. Ficker Eigentum amßeichskirchengute 80f.; Heerschild 64ff. 98ff. Hauck KG. Deutschi. 3 3 , 52ff.Ekkeharti casus St. Galli (ed. Meyer von Knonau 1877) c. 86. 130. 133.
22 Vgl.n. 14. So zuerst in einer kirchlichen Streitschrift von 1112 (Schum PolitikPapst Paschais II gegen Heinrich V, Jß. d. Akad. gemeinnütz. Wissensch. zu Erfurts,275f.) ausgesprochen: Sicut enim in ecclesia pastoralis virga est necessaria, quiaiquat] regitur et ecclesia stica distinguuntur officio, sie in domibus regum et impera-lorutn illud insigne seeptrum, quod est imperiaiis vel regalis virga, quia [quäl] regiturpatna, ducatus, comitatus et cetera regalia distribuuntur iura. Si ergo dixerit, quodper virgam pontificalem et anulum sua tantum regalia velit conferre, aut seeptrumregale deserat aut per illud regalia sua conferat.
23 Vgl. Homeyer 547ff. Ssp. III 60 § 1: Die heiser liet alle geistlik vorsfen lenmit lerne seeptre, alle werltlike vanlen liet he mit vanen. Wenn der Bischof mit seinemgeistlichen Fürstentum auch ein Fahnlehen erwarb, so wurde ihm dies mit der Fahnegeliehen. Vgl. n. 20. Scheffer-Boichorst 206f. FDG. 24, 65. Borger 27ff. 32ff.
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