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war dem Mittelalter unbekannt. Die Hulde bestand aus der Handreichung(mannschaß, homagium, hominium, „Hulde tun"), häufig mit einem Kußverbunden, und dem Eide (fidelitas, „Hulde schwören"), durch den derMann versprach, dem Herrn „treu, hold und gewärtig" zu sein 17 . Diefrüher mit der Kommendation verbundene Waffenreichung (S. 175) hatteihre ursprüngliche Bedeutung verloren und war eine Verbindung mit derInvestitur eingegangen, die Waffe war zum Investitursymbol geworden.Die Leihe trug den Charakter einer symbolischen Investitur, die mitHand und Mund, d. h. durch Übergabe eines Investitursymbols untergleichzeitiger mündlicher Willenserklärung seitens des Herrn, vollzogenwurde. Die Investitursymbole waren zum Teil dieselben wie im Land-recht 18 : Handschuh, Hut, Kappe, Stab, Zweig, vereinzelt wohl auchein Bing, ganz besonders aber Schwert oder Speer 19 . Bei den Fürsten-tümern war es schon früh üblich geworden, als Wahrzeichen des zu über-tragenden Heerführeramtes eine Fahne an der Speerstange zu befestigen;so wurde die Fahne zum Investitursymbol bei der Verleihung der weltlichenFürstentümer, diese selbst wurden zu „Fahnlehen" 20 .
17 Auch die geistlichen Fürsten hatten dem König Treueid und Mannschaftzu leisten. Vgl. Waitz 6 8 , 488. 7, 286f.; Abh. 5481'. Hinschius KR. 2, 569f. Dieentgegenstehende Ansicht (Ficker Heerschild 59ff. Volkmar FDG. 16, 459ff.),daß erst Friedrich I. die Mannschaft für die geistlichen Fürsten eingeführt habe,beruht auf einer mißverstandenen Auffassung der Narratio de electione Lothariic. 7 (MG. Scr. 12, 512). Hier heißt es von Lothar III., daß er am Tage nachseiner Wahl (1125) von den Bisehöfen und Äbten fidelitatem non indebitam demore suscepit; a nullo tarnen spiritalium, ut moris erat, hominium vel accepit velcoegit; deinde hinc inde regni principe» fidelitatem suam tarn in hominio quamsacramento regi domino firmaverunt et, debitum regi honorem deferentes, qiiae regnifuerunt a rege susceperunt. Nur für die weltlichen Fürsten handelte es sich umeine Lehnserneuerung. Die dem Vorsteher einer Kirche erteilte Investitur galtauf seine Lebenszeit und bedurfte einer Erneuerung im Herrnfalle nicht. Vgl.S. 174. Ficker Eigentum am Reichskirchengute 82. K. Hampe Hist. Z. 93,399ff. Daran hielt Lothar noch fest, ihm genügte daher der einfache Treueid dergeistlichen Fürsten, die erst unter Friedrich I auch hinsichtlich der Lehnserneue-rung ganz den Laienfürsten gleichgestellt wurden. — Während übrigens das lom-bardische Recht alles Gewicht auf den Treueid (fidelitas) legte und die Mannschaftnur als unwesentliche Beigabe behandelte, galt in Deutschland ein Lehen ohne Mann-schaft nicht als ein rechtes Lehen. Vgl. Homeyer 272f. Ficker 56ff. Darum be-gründete die Verleihung des Königsbanns, die ohne Mannschaft erfolgte (Ssp. III 64§ 5), kein lehnrechtliches Verhältnis. Wer sich von einem Heerschildgenossen oderUntergenossen belehnen ließ, konnte durch Erlaß der Mannschaft die Niederungseines Schildes vermeiden. Vgl. Ficker 16ff. 47. Über einen Fall selbständiger Mann-schaft vgl. His, Totschlagsühne und Mannschaft, Festschr. Güterbock S.349ff.
18 Eine große Zahl von Investitursymbolen, ohne Unterscheidung zwischenLand- und Lehnrecht, bei Du Cange s. v. investitura.
1S Vgl. Obertus de Orto in IL F. 2 pr.: Investitura proprie quidem diciturpossessio, abusivo autem modo dicitur investitura, quando hasta aut quodlibet corpo-reum porrigitur a domino feudi, se investituram facere dicente. Die später üblicheAusstellung von Lehnbriefen kam im Mittelalter nur selten zur Anwendung.
20 Vgl. Homeyer 551. Waitz 6 2 , 74. Du Cange ed. Favre 4, 417f. OttoFrising., Gesta Friderici 2, c. 5: est enim consuetudo curiae, ut regna per gladium,