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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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433
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§ 40. Lehnwesen. Belehnung. 438

geriet die Heerschildsordnung in Verfall, indem die staatliche Bedeutungdes Lehnwesens vor der materiellen Seite, dem Vermögenswert, in denHintergrund trat.

Gegenstand der Verleihung konnte alles sein, was einen dauern-den Ertrag gewährte, insbesondere Grundbesitz, für den der Schwaben-spiegel eine gewisse Mindestgröße verlangte, ferner Zehnten, Renten undandere Gefälle, Zölle und andere Gerechtigkeiten, Kirchen und Klöster,namentlich auch Ämter. Die frühere Unterscheidung zwischen dem Amtund dem zur Ausstattung des Amtes bestimmten Lehen hatte im Laufeder Zeit aufgehört 14 . Auch das Recht des Lehnsmannes am Lehen konnteweiterverliehen werden, soweit nicht die Heerschildsordnung oder deröffentlichrechtliche Charakter des Lehns einer Afterverleihung im Wegestand. Höhere Gerichtslehen sollten nicht über die dritte Hand hinausverliehen werden, d. h. nur dem Fürsten war eine After Verleihung derGrafschaft gestattet.

Der Akt der Belehnung setzte sich ganz in alter Weise aus demdie Vassallität begründenden Akt der Kommendation (hulde) und der dasdingliche Recht des Mannes am Lehen begründenden Leihe oder Investiturzusammen 15 . Bei der Hulde war derMann" (homo, fidelis, miles, vas-sallus, bis zum 10. Jahrhundert noch vassus) der Leistende und der Herr(dominus, seltener senior) der Empfangende, bei der Leihe umgekehrt.Zuweilen kam es vor, daß, wie in Italien, die Leihe der Hulde voranging,in Deutschland bildete aber das Umgekehrte die Regel. Bis in das ersteDrittel des 13. Jahrhunderts begegnete es sogar, daß die Hulde ohne einesofort nachfolgende Investitur, bloß in Erwartung späterer Belehnung,geleistet wurde 18 , aber die der karolingischen Periode noch geläufigeselbständige Kommendation ohne die Absicht eines Lehnsverhältnisses

enscildigen manne, v. Zallinger Minister, u. milites 42ff. 53f. Seifried Helbling(her. v. Karajan ZDA. 1, lff.) 4, Vers 64ff. 8, Vers 282. 347. 577ff.

14 Vgl. Waitz 6 2 , 3tf. 7, 5f. Homeyer 529ff. Bei den Reichskirchen fandendie lehnrechtlichen Grundsätze erst Anwendung, als man im Lauf des Investitur-streites gelernt hatte, zwischen der Kirche (fundus ecelesiae) und dem geistlichenAmt einerseits und den Temporalien der Kirche anderseits zu unterscheiden.Vgl. n. 22. Während Heinrich V noch 1111 einen Vergleich angenommen hatte,durch den dem König nur die Investitur mit den vom Reich ausgegangenen Re-galien (eadem regalia, id est civilates, ducatus, marchias, comitatus, monetas, teloneum,mercatum, advocatias regni, iura centurionum et curtes, que manifeste regni erant,cum pertinentiis suis, militiam et castra regni) vorbehalten wurde (Const. 1, 138 f.141), hat der Kaiser, nachdem dieser Vergleich gescheitert war, jene Selbst-beschränkung nicht mehr aufrechterhalten. Das Wormser Konkordat von 1122spricht schlechthin von der Verleihung der regalia, und Ficker Eigentum desReichs am Reichskirchengute, WSB. 1872 S. 109ff., hat den Nachweis geführt,daß alle Besitzungen und Gerechtigkeiten der Reichskiiohen, auch wenn sie nichtvom Reich stammten, als reichslehnbar galten.

16 Vgl. Homeyer 319ff. Waitz 6», 73ff. Sehr anschaulich eine Urk. v. 1259bei Zeumer Quellensammlung 8 S. 98.

16 Vgl. Waitz 6 2 , 63f. Homeyer 273f. Sachs. Lehnr. 9, §1. Man darfden Vorgang nicht mit dem geliehenen' Gedinge (S. 437) verwechseln.». Schröder, Deutsche Rechtsgeschichte. 7. Aufl. 28