432 Mittelalter.
(nunmehr auch valvasores minores) anschlössen 9 . Im ostfälischen Sachsentraten die Schöffenbarfreien und seit Anfang des 12. Jahrhunderts dieDienstmannen, im übrigen nur die letzteren als vierter Heerschild hinzu 10während sich durch die unter den Dienstmannen stehenden unfreien Kitternoch eine fünfte Stufe bildete, so daß man, da sich der Heerschild derFürsten durch die überragende Stellung der geistlichen Fürsten spaltetezu sechs Heerschilden kam 11 . Wer von einem Heerschildgenossen einLehn annahm, zog sich eine Erniedrigung seines Schildes zu, deren Folgensich bis auf die dritte Generation erstreckten 12 . Demzufolge besaßen dieInhaber des letzten Heerschildes nur noch passive, aber keine aktiveLehnsfähigkeit, sie konnten nicht Lehnsherren anderer Ritter werden undwurden daher als „Einschildige" bezeichnet 13 . Seit dem 14. Jahrhundert
9 Vgl. n. 65. I. F. 1 pr. § 4. 7. 18. IL F. 10 pr. § 1. 34 § 3. Der Brief desObertus de Orto (Mitte des 12. Jh.) sagt von der fünften Klasse noch: vahasini,id est valvasores minores ■ —, qui antiquo quidem usu nidlam feiidi cmisuetudinemhabebant: valvasore enim sine filio mortuo, feudum quod valvasino dederat, ad capita-neum revertebatur. Im Mailändischen wurde zur Zeit des Obertus keine Grenzemehr beobachtet.
10 Unfreie Vassalien kennt schon die Karolingerzeit. Belehnung ohneMannschaft ist bei Ministerialen des 11. Jahrhunderts wiederholt bezeugt, indieser Form konnten sie auch von fremden Herren Lehen empfangen. Mini-steriallehen mit Mannschaft kommen erst seit dem 12. Jh. vor. Vgl. Seeliger beiWaitz 6 2 , 60 n. 4.
11 Vgl. Urk. v. 1204 (Schultes Direet. dipl. 2, 419), bespr. von Posern-Klett Zur G. d. Verf. d. Markgrafsch. Meißen 14, wo fünf weltliche Heerschildein Sachsen genannt werden: 1. der König (Philipp), 2. der Markgraf, 3. der Burggraf von Meißen, 4. Bernhard von Trebicin, 5. quidam miles Ekehardus. Wäreein Geistlicher an zweiter Stelle, so würde das sechs Schilde ergeben. Die sechssüddeutschen Stufen ergeben sich, wenn man den König hinzurechnet, aus zweiUrkunden von 1169 (Schultes Direet. dipl. 2 Nr. 346) und 1206 (ÜB. d. L. obder Enns 2 Nr. 349): 1. Erzbischof von Mainz und Bischof von Passau, 2. Pfalz-graf von Baiern und Herzog von Österreich, 3. zwei Grafen von Beichlingen undder Stiftsvogt von Regensburg (Hartwich von Lengenbach), 4. Heinrich von Hel-drungen (freier Herr) und der Passauer Dienstmann Pillung von Pernstein, 5. quen-dam militem Arnoldum de Weberstete und quendam militem Alberonem Gneusen, quieas a iam dickt Pillungo in benefieio suseeperat. Da sich übrigens die freien Herrenin Süddeutschland, Thüringen und Westfalen auf zwei, in Lothringen sogar aufdrei Lehnreehtsstufen verteilten (vgl. § 42 n. 3. Ficker 130ff. 135ff. 154ff. Doben-ecker Reg. Thur. IL Nr. 2425. ZDA. 2, 394, Vers 49ff.), so ergab sich unterUmständen eine noch größere Erweiterung der Heerschildordnung. Nach demRechtsb. d. Rupr. v. Freis. 2 c. 26, vgl. Ausgabe von Maurer pg. 15, hatte derDienstmann den 6., der Ritter den 7. Heerschild. Der Schwabenspiegel kenntüberhaupt sieben Heerschilde. Schwab. Lehnr. 1 §5 (Laßb. lb). 48 § 2 (L. 40a).55 § 3 (L. 47). 119 § 7 (L. 112c). 138 § 3 (L. 132b).
12 Die Niederung des Heerschildes beruhte nicht auf dem Lehen, sondernauf der Vassallität. Darum empfingen die Könige Lehen von geistlichen Fürsten,was schon unter den Karolingern gebräuchlich war, regelmäßig ohne Mannschaft.Vgl. n. 17. Ficker 37ff. Waitz 6 2 , 18.
13 Vgl. Richtst. Lehnr. 28 § 4: dat he also side en man were geworden, dat hesinen herscilt to male vorloren hedde: alst eft he dat untfangen hedde van eneme