§ 40. Das Lehnwesen. 431
stand für die geistlichen Fürsten (auch die Reichsäbtissinnen), die un-geachtet ihres Standes oder Geschlechts als lehnsfähig galten; als Vassallenstanden sie gleich den Laienfürsten unmittelbar unter dem König, aberals Unterlehnsherren hatten sie den Vorrang vor den Laienfürsten, weil diesekeinen Anstand nahmen, auch Lehen aus der Hand geistlicher Fürsten zuempfangen 7 .
Je mehr sich der Kreis der Lehnsfähigen nach außen hin abschloß,desto strenger wurde innerhalb dieses Kreises die Rangordnung beachtet,die den einzelnen Trägern des Heerschildes zukam. Es gab nicht nureine Grenze, über die hinaus ein Mann von Rittersart ein Lehnsverhältnisüberhaupt nicht mehr eingehen konnte; auch unter den Lehnsfähigenselbst bestanden Klassenunterschiede, die den Einzelnen verhinderten, vonanderen als von Höhergestellten ein Lehen anzunehmen. Diese Abstufungen,in erster Reihe nicht lehnrechtlicher, sondern militärischer Natur, hat derVerfasser des Sachsenspiegels zuerst in ein wissenschaftliches System ge-bracht, das im großen und ganzen den Verhältnissen des 12. und 13. Jahr-hunderts entspricht 8 .
Ursprünglich umfaßte die Ordnung der Heerschilde in Deutschlandund wohl auch in Italien nur drpi Stufen: den König (-princeps), dieFürsten (capitanei) und die freien Herren (regis valvasores, seit 12. Jahr-hundert auch capitanei genannt). Den letzteren folgten in Italien schonim 11. Jahrhundert die milites oder valvasores minores (später valvasoresschlechthin), denen sich im 12. Jahrhundert als fünfte Stufe die valvasini
quantum ad unam, sive suam vel conferentis, personam. In Italien konnte derHerr seinem lehnsunfähigen Mann das Lehen willkürlich wieder entziehen, fallser es ihm nicht verkauft hatte. Vgl. I. F. 17. Über den Lehnsträger vgl. zun. 39f. Schwab. Lehnr. 1 i. f. gesteht auch dem lehnsunfähigen Manne das Rechtder Vererbung zu. Den Bürgern der Reichsstädte wurde seit dem 13. Jh. viel-fach, teils durch Privileg teils durch gewohnheitsrechtlicl.e Entwicklung, die Lehns-fähigkeit zugestanden, wogegen sich aber seit dem 15. Jh. ein mehr oder wenigererfolgreicher Widerspruch des Adels erhob. Vgl. Frensdorff Lehnfähigkeit derBürger, Nachr. d. Gott. Ges. d. W. 1894. Mollwo Das rote Buch der StadtUlm S. 19.
7 Über die aktive Lehnsfähigkeit der Reichskirehen und die Belehnung welt-licher Fürsten durch sie vgl. Ficker 87ff. Waitz 6 2 , 107ff. Die Libri Feudorumerwähnen nur die aktive Lehnsfähigkeit geistlicher Fürsten. Die nichtfürstlichenGeistlichen wurden wiederholt reichsgerichtlich für lehnsunfähig erklärt (FranklinSent. curiae Nr. 216. 217), doch kamen schon im 13. Jh. Ausnahmen vor, die inder Folge immer häufiger wurden. Vgl. Ficker 104ff. 286f. Const. 1, 383 (1179).2, 117 (1223). Remling ÜB. d. Bischöfe von Speiei 2 Nr. 37 (1413). EinzelnenReichsstädten wurde seit dem 14. Jh. durch königliches Privileg das Recht desHeerschildes bewilligt. Vgl. Böhmer-Fieker Acta imperii Nr. 795 (1340).
8 Vgl. Ssp. 1,3 §2. Sachs. Lehnr. 1. Homeyer 289ff. Weiske De Septemclypeis militaribus 1829. Grundlegend das angeführte Werk von Ficker (S. 420).Vgl. Heck Sachsenspiegel 573 ff. 597—621. Rosenstock Königshaus u. Stämme185ff. Zu sehr unterschätzt wird die Theorie des Sachsenspiegels von WaitzAbh. 544ff. Unrichtig ist nur die der Sieben- oder Sechszahl zu Liebe behaupteteUnsicherheit hinsichtlich der untersten Heerschildstufe. Vgl. ZRG. 22, 61. v. Zal-linger Ministeriales u. milites 43ff.