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Hohenstaufenzeit. Aber so weit, wie in Frankreich, wo der Satz galt'Nulle terre sans seigneur, ist das Feudalwesen in Deutschland nie in dasLeben eingedrungen. Nie hat es hier an bedeutenden allodialen Be-sitzungen gefehlt, wenn sie auch gelegentlich, der Lehnstheorie zu Liebeals „Sonnenlehen" aufgefaßt wurden 2 . Auch hier hielt man daran fest'daß Lehen an Eigen kein rechtes Lehen sei 3 , denn das Lehnrecht warso recht eigentlich Reichslehnrecht, und ein wahres Lehen konnte nurwieder an Lehen begründet werden, so daß der König immer der obersteLehnsherr war. Darum konnte ein Lehen ohne Mannschaft, d. h. ohne'Vassallenverhältnis und Eeichskriegsdienst, nicht als ein „rechtes Lehen"angesehen werden. Nur das Bitterlehen (feudum militare) war ein solchesund nur ein Mann von Kittersart, der mit ritterlicher Abstammung (Ritter-bürtigkeit) ritterliches Leben verband, war „vollkommen an Lehenrecht",d. h. im Besitz der vollen Lehnsfähigkeit oder des „Heerschildes".Ob er persönlich die Ritterweihe empfangen hatte oder nicht, machtekeinen Unterschied; auch das Knappenlehen war ein rechtes Lehen, Dieunfreien Ritter aus dem Stande der Ministerialen konnten bis um dieMitte des 12. Jahrhunderts nur Dienstlehen von ihren Herren, nicht aberrechte Lehen von Dritten empfangen (n. 10). Erst der seit Friedrich Ibeginnende massenhafte Übertritt von Edeln in die Ministerialität hatden Stand gehoben; da die Übergetretenen ihre bisherigen Lehen und dieLehnsfähigkeit behielten, so konnte man auch den geborenen Dienst-mannen die Anerkennung ihrer Lehnsfähigkeit nicht mehr versagen 4 .Unbedingt lehnsunfähig waren Geächtete und Personen, die sich imKirchenbann befanden, ferner Treulose und gewisse schwere Verbrecher 5 .Wer den Heerschild nicht besaß, wie Bürger, Bauern, Geistliche, Frauen undKorporationen, konnte zwar Lehen, die vom Reichskriegsdienst frei waren(Burglehen, Reiterlehen, Kirchenlehen, Schulzenlehen, Bauernlehen u. dgl.),mit voller Rechts Wirkung empfangen, aber bei dem Erwerb eines rechtenLehens bedurfte er eines mitbelehnten oder ihn zu treuer Hand vertreten-den Lehnsträgers, ohne den die Belehnung eines Lehnsunfähigen nur einepersönliche Wirkung für diesen Herrn und diesen Beliehenen hatte unddes Rechtes der Folge und der "Vererbung darbte 6 . Eine Ausnahme be-
2 Vgl. § 47 n. 9. Grimm RA. 278ff. Über den Allodialbesitz der Weifenvgl. n. 25, den der Freien von Zimmern Franklin Freie Herren u. Grafen v. Zimmern18ff. Vgl. auch Chenon Etüde sur l'hist. des alleux en France 1888.
3 Vgl. Homeyer 277. 287. 526ff. Die Rechte des Mannes waren beim Lehenan Eigen geringer, ohne das Recht der Folge und der Vererbung, auch konnteder Herr jederzeit das Lehen gegen ein gleichwertiges vertauschen.
1 Vgl. Ficker 176ff: 221f. v. Zallinger Schöffenbarfreie 265. v. FürthMinisterialen 433f. Kotzenberg Man, frouwe, juncfrouwe, Berl. Diss. 1906 (Berl.Beitr. z. germ. u. roman. Philologie 31).
6 Vgl. MG. Const. 2, 404 (1225). 427 (1234). 442 (1237). 443 (1240). Schwab.Lebnr. 48 § 3 (Laßb. 40b).
6 Vgl. n. 9. Const. 2, 117. Homeyer 309f. Passauer Drk. v. 1254 (Mon.Boica 29, 2 S. 403): quod femine successionem ad feodale ins non habeant, »w»