§ 39. Die staatliche Gliederung des Reiches. 427
die alten Gaue jetzt regelmäßig in mehrere Grafschaften geteilt und oftzahlreiche Grafschaften in einer Hand vereinigt. Auf derartigen Vereini-gungen beruhten die territorialen Herzogtümer sowie die übrigen größerenFürstentümer, auch die Marken waren in der Regel mit mehreren Graf-schaften verbunden 13 . Die kirchlichen Einteilungen hatten mit der staat-lichen Organisation ebensowenig wie in der vorigen Periode gemein 14 ,dagegen waren die Könige seit den Ottonen bestrebt, die geistlichenFürsten durch Verleihungen ganzer Grafschaften in ihr Interesse zu ziehen.Die Durchbrechung der alten Grafschaftsverfassung erfolgte zunächstvon den Immunitäten aus, indem es den Immunitätsherren vielfach gelang,in ihren gefreiten Besitzungen auch die hohe Gerichtsbarkeit und damitdie Exemtion von den Grafschaften zu erwerben 15 . Derselbe Vorgang,der hier zur Bildung grundherrlicher Grafschaften führte, vollzog sichdann auch in den königlichen Domänenämtern, aus denen die Reichs-vogteien hervorgingen. Eximierte Stadtgrafschaften legten vielfach denGrund zur Ausbildung von Stadtgemeinden mit korporativer Verfassung.Vor allem aber wurde das Lehnwesen für das Schicksal der Grafschaftenverhängnisvoll. Die Grafschaften öffentlichen Rechts vermochten sich nurzu erhalten, solange sie als Amtssprengel erschienen, denen die Grafenals Beamte vorgesetzt wurden. Sobald die Erblichkeit der Lehen zur An-erkennung gekommen war, ging dieser Charakter der Grafschaften ver-loren, sie wurden mehr und mehr als Gegenstände privater Berechtigungbehandelt und durch willkürliche Teilungen und Zusammenlegungen bil-deten sich Territorien, die den früheren Grafschaften nur darin glichen,daß sie einem mit der gräflichen Gerichtsbarkeit ausgestatteten Herrnunterstellt, waren; aber dieser Herr war nicht Beamter für einen be-stimmten Amtssprengel, sondern Landesherr eines sehr verschiedenartigund willkürlich gestalteten Territoriums. Eine besondere Stellung nahmenim späteren Mittelalter die Landschaften und Städte ein, denen es ge-lungen war, sich von der Unterordnung unter eine gräfliche Gewalt ganzzu befreien und als freistaatliche Gemeinwesen unmittelbar unter das Reichzu treten 16 .
hist. antiqu. Forsch. 14, 268ff. Richter Untersuchungen zur hist. Geographiedes Hochstifts Salzburg, MJÖG. Erg. 1. 590ff. Thudichum RG. der Wetterau 1(1867); Zur RG. der Wetterau (Tübinger Festschriften Reyscher u. Besclcr 1874und 1885).
13 So mit der Mark Brandenburg die Grafschaften Gardelegen-Dannenbcrg,Arneburg, Grieben, Hillersleben-Falkenstein, Dornburg, Lüchow.
14 Vgl. S. 154. v Richthofen Unters. 2, 1285ff. Zu den früheren Erz-bistümern Mainz, Trier, Köln, Salzburg und Hamburg (später Bremen) trat nochMagdeburg (968), für Burgund Besancon. Das 973 errichtete Bistum Prag wurde1344 zum Erzbistum erhoben.
5 In Baiern und Österreich blieben die Herzöge im Besitz der höchsten Ge-richtsbarkeit auf den geistlichen Grundheirschaften, so daß sich hier keine grund-herrlichen Grafschaften gebildet haben. Vgl. Richter a. a. 0. 597f. 609ff.
16 Vgl. Gierke Genosselisch. 1, 514ff. Ditmarschen seit der 1. Hälfte