Druckschrift 
Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
Seite
425
Einzelbild herunterladen
 

§ 39. Die staatliche Gliederung des Reiches. 425

blieben und nicht reichsunmittelbar wurden, eine bedeutende territorialeMacht dar, aber die auf der Geschlossenheit des Stammes beruhendeKraft und die aus dem Stammespartikularismus hervorgehende Neigungder Stammesherzogtümer zur Selbständigkeit auf Kosten der Reichs-einheit ging ihnen ab.

Das Herzogtum Sachsen blieb nach der Thronbesteigung Heimichs Iin der Hand des König-Herzogs und wurde nicht wieder in der altenWeise hergestellt. Dagegen bildete sich das Grenzherzogtum über diedänische und obotritische Mark, das Hermann Billung von Otto I empfing(wohl verbunden mit einer ähnlichen unterherzoglichen Stellung, wie sieanfangs den lothringischen Teilherzögen unter Brun übertragen wordenwar), allmählich zu einem neuen sächsischen Herzogtum aus, das nachdem Aussterben des billungischen Hauses durch Lothar von Supplingen-burg, Heimich den Stolzen und Heimich den Löwen nahezu wieder dieBedeutung eines wahren Stammesherzogtums erlangte, wenn es sich auchim wesentlichen auf Westfalen, Engern und die transalbingischen Markenbeschränkte und in Ostfalen nur geringe Bedeutung hatte 5 . Nach demSturz Heinrichs des Löwen (1180) wurden seine herzoglichen Rechte überWestfalen alsHerzogtum Westfalen" auf den Erzbischof von Köln über-tragen, während das transalbingische Herzogtum in abgeschwächter Ge-stalt, als ein territoriales Herzogtum, an Bernhard von Anhalt verliehenwurde, der erst später den TitelHerzog von Sachsen" annahm 8 . Dieallodialen Besitzungen des weifischen Hauses in Ostfalen und Engernwurden 1235 zu einem eigenen Herzogtum Braunschweig erhoben.

Von seinem Herzogtum Baiern hatte Heinrich der Löwe schon 1156die Ostmark zur Bildung des Herzogtums Österreich abtreten müssen 7 .

6 Vgl. Steindorff De ducatus Billingorum in Saxonia progressu, Berl. Diss.1863. Wintzer De Billungorum intra Saxoniam dueatu, Bonner Diss. 1869.Weiland Das sächsische Herzogtum unter Lothar und Heinrich dem Löwen 1866.Ficker Engelbert 228 ff.

6 Vgl. MG, Const. 1, 834. Weiland Sachs. Herzogtum 169ff. Scheffer-Boichorst Zur G. d. 12. u. 13. Jhs. (Berl. Hist. Studien 8) S. 197ff. GrauertHerzogsgewalt in Westfalen seit dem Sturze Heinrichs des Löwen 1877. JansenHerzogsgewalt der Erzbischöfe von Köln in Westfalen 1895 (Hist. Abh., her. v.Heigel u. Grauert 7). Ficker a. a, O. 231 f.

7 Der frühere Streit über die Echtheit der beiden auf die Errichtung desHerzogtums Osterreich bezüglichen Privilegien ist jetzt allgemein zugunsten desPrivilegium minus entschieden, während das Privilegium malus sich als eine um1359 entstandene Fälschung erwiesen hat. Vgl. v. Schwind u. Dopsch (S. 419)8f. lOff. MG. Constitutiones 1, 220. 683. Ficker WSB. 23, 489ff. WattenbachDie österreichischen Freiheitsbriefe (Arch. öst. G.-Quellen 8). Huber Entstehungs-zeit der österr. Freiheitsbriefe WSB. 34. Berchtold Landeshoheit Österreichsnach den echten und unechten Freiheitsbriefen 1862. Die Ostmark hatte sichschon nach 976 in einer mehr reiehsunmittelbaren Stellung befunden, war aberspäter wieder in Lehnsabhängigkeit vom Baiernherzog gekommen. Vgl. Luschinv. Ebengreuth Gerichtswesen in Österreich 11 f. Die angebliche Verbindungder zum Herzogtum erhobenen Mark mit drei Grafschaften bezieht sich auf dieGrafenrechte in den drei Gerichtsbezirken, aus denen die Ostmark bestand. Vgl.