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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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424
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424 Mittelalter.

Demnach zählte das deutsche Reich im Beginn seiner Geschichte fünfProvinzen, an deren Spitze wieder, wie in der Merowingerzeit, Herzögemit vizeköniglicher Gewalt gestellt waren, während die thüringischen undfriesischen Grafschaften sowie die drei wendischen Marken (NordmarkOstmark oder Lausitz, thüringische Mark oder Meißen), anfangs auch Elsaßund Curwalchen, die später zum Herzogtum Schwaben gehörten, un-mittelbar unter dem Eeiche standen. Eine eigentümliche Stellung nahmdas Herzogtum Böhmen ein. Der Herzog (König) gehörte ebenso wie diebeiden Landesbischöfe (Prag und Olmütz), die bis Ende des 12. Jahr-hunderts ihre Investitur vom Reiche empfingen, zu den Reichsfürstenim übrigen aber war die Organisation des Landes eine durchaus selb-ständige und es ist nicht anzunehmen, daß sich die Oberhoheit des Reichesauch auf die inneren weltlichen Angelegenheiten erstreckt habe 2 .

Noch unter den Ottonen wurden von den fünf Stammesherzogtümernzwei beseitigt, ein drittes wurde erheblich verkleinert. Das HerzogtumFranken wurde 953 aufgehoben, wodurch die fränkischen Grafschaftenreichsunmittelbar wurden. Lothringen teilte Otto I 959 in die Herzog-tümer Oberlothringen (Nanzig, Ducatus Mosellanus) und Niederlothringen(Brabant, Löwen). Wenn später der Bischof von Würzburg als Herzogvon Franken und der Erzbischof von Köln als Herzog von Ribuarienbezeichnet wurde, so scheint es sich hier nicht um territoriale Herzog-tümer im technischen Sinne, sondern nur um die Zusammenfassungverschiedener Hoheitsrechte unter dem Herzogstitel gehandelt zu haben 3 .Von Baiern wurde 976, endgültig 995 oder 1002, die karentanische Markals eigenes Herzogtum Kärnten abgezweigt 4 . Diese neuentstandenenHerzogtümer stellten, da die zu ihnen gehörigen Grafschaften herzoglich

2 Vgl. § 38 n. 6. Fioker Reichsfürstenstand 1, 282f. Palacky G. vonBöhmen 2, 1 S. 850 (der jedoch mit Unrecht von einer Souveränität Böhmensspricht). Tomaschek Deutsches R. in Österreich' 4ff.; R. u. Verfassung derMarkgrafschaft Mähren im 15. Jh. 1863. Schrcuer Zur altböhm. VG., MJÖG.25, 385ff. H. Pcrnice Verfassungsrechte der Länder der österr.-ung. Monarchio1872. Köster Die staatl. Beziehungen der böhm. Herzöge u. Könige zu dendeutsch. Kaisern 1912 (Gierke ü. 114; vgl. Peterka ZRG. 47, 643). StieberBöhm. Staatsverträge 1912 (Dopsch Forsch. 8; vgl. Peterka a. a. 0. 47, 64S).

3 Über die sehr bestrittene Bedeutung des Herzogtums Ribuarien und desHerzogtums Würzburg vgl. Ficker Engelbert d. Heilige 62. 223ff. RosenstockHerzogsgewalt u. Friedensschutz 1910 (Gierke U. 104) S. 96ff.; Hist. VJSchr. 1913S.68ff. Henner Die herzogl. Gewalt der Bischöfe von Würzburg 1874. BresslauDieWürzburger Immunitäten u. d. Herzogtum Ostfranken, FDG. 13, 87ff. v. ZallingerMJÖG. 11, 528ff. E. Mayer ZGW. NF. 1, 180ff. Gengier Beiträge (S. 5)4,53ff. Knapp Zenten des Hochstifts Würzburg 2, 4ff. G. Schmidt Das vürzb.Herzogtum 1913 (Zeumer Qu. u. Stud. V. 2; vgl. Glitsch ZRG. 47, 579).Amrhein Die Würzb. Zivilgerichte, Arch. Unterfr. Aschaffenb. 56, 75ff.

1 Vgl. Puntschart Herzogseinsetzung u. Huldigung in Kärnten 1899;Deutsche Lit.-Zeitg. 1904 Sp. 1773; GGE. 1907 S. 147. Goldmann Einführungder Horzogsgeschlechtcr Kärntens in den sloven. Stammesverband 1903 (GierkeU. 68). Pappenheim ZRG. 33, 307ff. 37, 438ff. Jaksch MJÖG. 25, 699ff.v. Amira Stab (S. 13) 22.